3022/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.01.2002

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Heidrun Silhavy, Manfred Lackner und GenossInnen betreffend In-
ternationales Jahr der Freiwilligen 2001, Nr. 3042/J, wie folgt:

Frage 1:

Da die Ausführungen unter Punkt 1 keine Fragestellung beinhalten, entfällt eine Be-
antwortung.

Fragen 2, 3, 4, 5 und 6:

Die Vereinten Nationen haben das Jahr 2001 zum Internationalen Jahr der Freiwilli-
gen ausgerufen, um die Öffentlichkeit auf diese unverzichtbaren, freiwilligen Leistun-
gen aufmerksam zu machen und ihnen mehr Stellenwert beizumessen.

In Österreich wurden im Rahmen des Internationalen Jahres der Freiwilligen die ver-
schiedensten Aktivitäten durchgeführt. Dazu zählen die Einrichtung von 8 Arbeits-
kreisen und 2 Unterarbeitskreisen, die folgende Themen zum Gegenstand der Dis-
kussion hatten: Aufwertung von Ehrenamt, bürgerschaftlichem Engagement und
Freiwilligenarbeit, Qualitätssicherung sowie Aus- und Fortbildung im Bereich der
Freiwilligenarbeit, Ehrenamt und Rechtsschutz, Verankerung und Unterstützung der
Freiwilligenarbeit im Bildungswesen, Anwerbung und Vermittlung Ehrenamtlicher,
Anerkennung des Ehrenamtes im öffentlichen Dienst, Unterstützung von Freiwilli-
genarbeit durch die Wirtschaft und Modernisierung des Vereinswesens. Im Rahmen
dieser Arbeitskreise wurden gemeinsam mit Experten die Anliegen der gemeinnützi-
gen Initiativen und Vorschläge für die Weiterentwicklung und Verbesserung der
Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement diskutiert.

Weiters hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen das von
den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahr der Freiwilligen 2001 zum


Anlass genommen, bürgerschaftliches Engagement in Österreich erstmals mit der
Wahl und Auszeichnung der Freiwilligen des Jahres 2001 zu würdigen. Die Preisträ-
gerInnen wurden im Rahmen einer großen Galaveranstaltung am 4. Dezember 2001
ausgezeichnet.

Zu den vielfältigen Aktivitäten im Rahmen des Jahres der Freiwilligen zählen auch
die Erstellung eines Handbuchs der Freiwilligenarbeit und die Einrichtung einer
Website. Die Homepage liefert umfassende, aktuelle Informationen zum Internatio-
nalen Jahr der Freiwilligen 2001, insbesondere zur Umsetzung in Österreich, sowie
wichtige Grundlagen zur Freiwilligenarbeit in Österreich.

Mit dieser Homepage wurde erstmals in Österreich eine umfassende Plattform der
Freiwilligenarbeit im Internet eingerichtet, die zur Vernetzung der Non-Profit-
Organisationen beitragen soll und allen an Freiwilligenarbeit Interessierten als Infor-
mationsquelle und Hilfestellung bei der Suche nach Aktivitätsfeldern für ehrenamtli-
ches Engagement dienen soll.

Vor Aufnahme in die Website wurde den Organisationen der - auch in der Website
abrufbare - Fragebogen übermittelt. Der Fragebogen enthält eine Differenzierung in
bezahlte Mitarbeiter und freiwillige Mitarbeiter sowie eine Frage nach Alter und Ge-
schlecht der freiwilligen Mitarbeiter. Zudem wird abgefragt, welche Art der Unterstüt-
zung und Anerkennung die freiwilligen Mitarbeiter erhalten. Es steht den Organisati-
onen jedoch frei, wie detailliert sie die Beantwortung der in diesem Fragebogen ent-
haltenen Fragen beantworten. Eine detaillierte Beantwortung war jedoch nicht Vor-
aussetzung für die Aufnahme in die Website.

Frage 7:

Der nachfolgenden Tabelle sind jene der in Punkt 1 aufgezählten Organisationen zu
entnehmen, die im Jahr 2001 finanzielle Unterstützungen erhalten haben. Weiters ist
die Höhe der Unterstützung im Jahr 2000 angeführt.

Organisation

 

2000

 

2001

 

AIDS-Hilfe Oberösterreich

 

ATS 4,31 6.997,--
(€ 313.728,41)

 

ATS 4.317.000,--
(€ 313.728,63)

 

AIDS-Hilfe Wien

 

ATS 15,162.658,68
(€ 1,101.913,38)

 

ATS 15,163.000,--
(€ 1,101.938,18)

 

Emmausgemeinschaft

 

0

 

ATS 5,000.000,--**)
(€ 363.364,17)

 

Hepatitis Liga Österreich

 

ATS 5,000.000,--*)
(€ 363.364,17)

 

0*)

 

ÖSIS - Österreichischer
Selbsthilfe-Initiative Stot-
tern

 

ATS 96.000,--
(€ 6.976,59)

 

ATS 145.000,--
(€ 10.537,56)

 


ÖTL - Österreichische
Tinnitus-Liga

 

ATS 50.000,--
(€ 3.633,64)

 

ATS 50.000,--
(€ 3.633,64)

 

Pro Mente Kärnten

 

0

 

ATS 8.300.000,--**)
(€ 603.184,52)

 

Pro Mente Oberösterreich

 

ATS 3,333.056,--
(€ 242.222,63)

 

ATS 16,215.000,--**)
(€ 1,178.390,01,--)

 

Pro Mente Steiermark

 

0

 

ATS 12,100.000,--**)
(€ 879.341,29)

 

Rote Nasen Clowndoctors
- Verein zur Förderung der
Lebensfreude für kranke
und leidende Menschen

 

ATS 250.000,--
(€ 18.168,21)

 

50.000,--
(€ 3.633,64)

 

*) Die Förderung der Hepatitis-Liga im Jahr 2000 wurde für die Gründung des Fonds
zur Unterstützung von Hepatitis-C-Infizierten gewährt. Im Jahr 2001 erfolgt die Ge-
währung einer Förderung in Höhe von ATS 15 Mio. (€ 1,090.092,51) nur mehr an
diesen Fonds.

**) Die angeführten Beträge beinhalten folgende Summen, die aus Mitteln der Be-
hindertenmilliarde bei den angeführten Organisationen im Rahmen der Projektförde-
rung für das Jahr 2001 genehmigt wurden:

 

Organisation

 

Meldungsstand:
Nov. 2001

 

Emmausgemeinschaft

 

ATS 5,000.000,--
(€ 363.364,17)

 

Pro Mente Kärnten

 

ATS 8,200.000,--
(€ 595.917,24)

 

Pro Mente Oberösterreich

 

ATS 13,300.000,--
(€ 966.548,69)

 

Pro Mente Steiermark

 

ATS 12, 100.000,--
(€ 879.341,29)

 

Frage 8:

Da legistische Maßnahmen in diesem Bereich einer fundierten Vorbereitung bedür-
fen, hat das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einge-
richtete “Österreichische Nationalkomitee zum Internationalen Jahr der Freiwilligen"
bei seiner Konstituierung am 4. Dezember 2000 die Einrichtung von acht Arbeitskrei-
sen zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für offene Probleme der Freiwilligenar-
beit in Österreich beschlossen. Damit wurde einer Vielzahl von Akteuren des freiwil-
ligen und bürgerschaftlichen Engagements die Möglichkeit eröffnet, ihr Wissen und
ihre Erfahrung einzubringen und ihre Bedürfnisse und Forderungen darzulegen.


Frage 9:

Im Bereich der Sozialversicherung wurden keine spezifischen legistischen Maßnah-
men zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung zum Jahr der Frei-
willigen 2001 gesetzt. Unabhängig davon wurden im Jahr 2001 jedoch durch
Verordnung die Mitglieder folgender Freiwilligen-Organisationen in die Zusatzversi-
cherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen:

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommissionen der Marktgemeinde Hallstatt
und der Gemeinde Spital am Pyhrn (BGBl.
II Nr. 8/2001);

die Mitglieder des Vereines “Gemeinnützige Ambulancen - Rettungsdienste - Sozi-
aldienste - Österreichs (GARSÖ) (BGBI.
II Nr. 239/2001);

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinden Hirschegg, Op-
penberg, der Marktgemeinde Veitsch und der Gemeinden Neuberg an der Mürz, Al-
tenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg (Verordnung in Vorbereitung).

Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung hat folgende
Auswirkungen:

Gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit.a ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt,
die sich bei folgenden Tätigkeiten ereignen:

In Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbän-
den), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilli-
gen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergret-
tungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissio-
nen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und mess-
trupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden
Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der
Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall; des Weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organi-
sierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer
Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im
Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken.

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung ist nach den all-
gemeinen Regeln der §§ 178 ff ASVG die Summe der allgemeinen Beitragsgrundla-
gen im Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wobei alle Dienstverhältnisse,
Erwerbstätigkeiten und sonstige Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung
nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) einbe-
zogen sind, zu berücksichtigen sind, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt wer-
den. Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181 b ASVG nicht errech-
net werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit
bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hie-
bei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehr-
ten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles oder, soweit


er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit
zu berücksichtigen.

Der Versicherungsschutz gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG ist demnach grund-
sätzlich beitragsfrei. Im Falle eines Unfalles bemessen sich - ohne Bestehen einer
Zusatzversicherung nach § 22a ASVG - die Leistungen nach den sonstigen in der
Unfallversicherung pflichtversicherten Tätigkeiten des Versehrten bzw. - wenn dieser
z.B. in der Unfallversicherung sonst nicht pflichtversichert ist - nach billigem Ermes-
sen. Die Bemessungsgrundlage ist daher - je nach den persönlichen Umständen
des Versehrten - unterschiedlich hoch.

Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
nach § 22a ASVG. Diese garantiert im Falle eines Unfalles bei einer Tätigkeit gemäß
§ 176 Abs. 1 Z 7 ASVG dem Versehrten eine fixe Mindestbemessungsgrundlage
(§ 181 a Abs. 2 ASVG) in der Höhe von ATS 197.130,-- (€ 14.326) (Wert 2001). Die
Einbeziehung in diese Zusatzversicherung erfolgt auf Antrag der entsprechenden
Körperschaft (Vereinigung) durch Verordnung des Bundesministers für soziale Si-
cherheit und Generationen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen
der entsprechenden Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versiche-
rungsschutzes rechtfertigen. Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft
zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit
dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatz-
versicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kom-
menden Körperschaft (Vereinigung).

Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7
lit. b ASVG erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger
gesondert zu erklären.

Gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt,
die sich bei folgenden Tätigkeiten ereignen:

Bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG genannten Or-
ganisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeit keine Bezüge erhalten, in
die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind (das Bestehen
einer Zusatzversicherung ist hier - anders als bei Tätigkeiten gemäß lit. a - Voraus-
setzung für den Versicherungsschutz) und einen entsprechenden Antrag an den Un-
fallversicherungsträger stellen.

Gemäß § 74a ASVG beträgt der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallver-
sicherung gemäß § 22a ASVG für jeden Versicherten ATS 16,-- (€ 1,16), im Falle
einer Versicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG (umfasst selbstredend auch
die Versicherung nach lit. a) ATS 30,-- (€ 2,18) im Kalenderjahr. Er ist zur Gänze von
jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat,
an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung


zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen im erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Der Bund leistet für jeden
in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein solcher
Beitrag entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß.

Frage 10:

Folgende Aktionen wurden im Jahr der Freiwilligen 2001 seitens des Bundesministe-
riums für soziale Sicherheit und Generationen gesetzt:

1. Österreichisches Nationalkomitee

Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 15.332,- (€ 1.114,22).

2. Einrichtung von acht interdisziplinären Experten-Arbeitskreisen
Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 959.242,- (€ 69.710,83).

3. Erstellung des Handbuchs der Freiwilligenarbeit in Österreich
Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 320.840,- (€ 23.316,35).

4. Web-Site www.freiwilligenweb.at

Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 238.059,- (€ 17.300,42).

5. Wahl der Freiwilligen des Jahres

Die endgültigen Kosten dafür stehen derzeit noch nicht fest. Die Kosten dafür wer-
den sich auf rund ATS 1.665.000,- (€ 121.000,27) belaufen.