3022/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.01.2002
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten
Heidrun Silhavy, Manfred Lackner und GenossInnen betreffend In-
ternationales Jahr der Freiwilligen 2001, Nr. 3042/J, wie folgt:
Frage 1:
Da die Ausführungen unter Punkt 1
keine Fragestellung beinhalten, entfällt eine Be-
antwortung.
Fragen 2, 3, 4, 5 und 6:
Die Vereinten Nationen haben das
Jahr 2001 zum Internationalen Jahr der Freiwilli-
gen
ausgerufen, um die Öffentlichkeit auf diese unverzichtbaren, freiwilligen
Leistun-
gen aufmerksam zu
machen und ihnen mehr Stellenwert beizumessen.
In
Österreich wurden im Rahmen des Internationalen Jahres der Freiwilligen
die ver-
schiedensten Aktivitäten durchgeführt. Dazu zählen die
Einrichtung von 8 Arbeits-
kreisen und 2 Unterarbeitskreisen, die folgende Themen zum Gegenstand der Dis-
kussion hatten:
Aufwertung von Ehrenamt, bürgerschaftlichem Engagement und
Freiwilligenarbeit, Qualitätssicherung sowie Aus- und Fortbildung im
Bereich der
Freiwilligenarbeit, Ehrenamt und Rechtsschutz, Verankerung und
Unterstützung der
Freiwilligenarbeit im Bildungswesen, Anwerbung und Vermittlung Ehrenamtlicher,
Anerkennung des Ehrenamtes im
öffentlichen Dienst, Unterstützung von Freiwilli-
genarbeit durch die Wirtschaft und Modernisierung des Vereinswesens. Im
Rahmen
dieser Arbeitskreise wurden gemeinsam mit
Experten die Anliegen der gemeinnützi-
gen Initiativen und Vorschläge für die Weiterentwicklung und
Verbesserung der
Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement diskutiert.
Weiters hat das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen das von
den Vereinten
Nationen ausgerufene Internationale Jahr der Freiwilligen 2001 zum
Anlass genommen,
bürgerschaftliches Engagement in Österreich erstmals mit der
Wahl und Auszeichnung
der Freiwilligen des Jahres 2001 zu würdigen. Die Preisträ-
gerInnen wurden im Rahmen einer großen Galaveranstaltung am 4. Dezember
2001
ausgezeichnet.
Zu den vielfältigen
Aktivitäten im Rahmen des Jahres der Freiwilligen zählen auch
die Erstellung eines Handbuchs der Freiwilligenarbeit und die Einrichtung einer
Website. Die Homepage liefert umfassende, aktuelle Informationen zum
Internatio-
nalen Jahr der Freiwilligen 2001, insbesondere zur Umsetzung in Österreich,
sowie
wichtige Grundlagen zur Freiwilligenarbeit
in Österreich.
Mit dieser Homepage wurde erstmals
in Österreich eine umfassende Plattform der
Freiwilligenarbeit im Internet eingerichtet, die zur Vernetzung der Non-Profit-
Organisationen beitragen soll und allen an
Freiwilligenarbeit Interessierten als Infor-
mationsquelle und Hilfestellung bei der Suche nach Aktivitätsfeldern
für ehrenamtli-
ches Engagement dienen soll.
Vor Aufnahme in die Website wurde
den Organisationen der - auch in der Website
abrufbare - Fragebogen übermittelt. Der Fragebogen enthält eine
Differenzierung in
bezahlte Mitarbeiter
und freiwillige Mitarbeiter sowie eine Frage nach Alter und Ge-
schlecht
der freiwilligen Mitarbeiter. Zudem wird abgefragt, welche Art der
Unterstüt-
zung und Anerkennung die freiwilligen Mitarbeiter erhalten. Es steht den
Organisati-
onen jedoch frei, wie detailliert sie die Beantwortung der in diesem Fragebogen
ent-
haltenen Fragen beantworten. Eine detaillierte Beantwortung war jedoch nicht
Vor-
aussetzung für
die Aufnahme in die Website.
Frage 7:
Der nachfolgenden Tabelle sind jene der in
Punkt 1 aufgezählten Organisationen zu
entnehmen, die im Jahr 2001 finanzielle Unterstützungen erhalten haben.
Weiters ist
die Höhe der Unterstützung im Jahr 2000 angeführt.
Organisation
|
2000
|
2001
|
AIDS-Hilfe Oberösterreich
|
ATS 4,31 6.997,--
|
ATS 4.317.000,--
|
AIDS-Hilfe Wien
|
ATS 15,162.658,68
|
ATS 15,163.000,--
|
Emmausgemeinschaft
|
0
|
ATS 5,000.000,--**)
|
Hepatitis Liga Österreich
|
ATS 5,000.000,--*)
|
0*)
|
ÖSIS - Österreichischer
|
ATS
96.000,--
|
ATS 145.000,--
|
ÖTL - Österreichische
|
ATS 50.000,--
|
ATS 50.000,--
|
Pro Mente Kärnten
|
0
|
ATS
8.300.000,--**)
|
Pro Mente Oberösterreich
|
ATS 3,333.056,--
|
ATS 16,215.000,--**)
|
Pro Mente Steiermark
|
0
|
ATS
12,100.000,--**)
|
Rote Nasen Clowndoctors
|
ATS 250.000,--
|
50.000,--
|
*) Die Förderung der Hepatitis-Liga
im Jahr 2000 wurde für die Gründung des Fonds
zur Unterstützung von
Hepatitis-C-Infizierten gewährt. Im Jahr 2001 erfolgt die Ge-
währung einer Förderung in Höhe von ATS 15 Mio. (€
1,090.092,51) nur mehr an
diesen Fonds.
**) Die angeführten Beträge
beinhalten folgende Summen, die aus Mitteln der Be-
|
|
Organisation
|
Meldungsstand:
|
Emmausgemeinschaft
|
ATS 5,000.000,--
|
Pro Mente Kärnten
|
ATS 8,200.000,--
|
Pro Mente Oberösterreich
|
ATS 13,300.000,--
|
Pro Mente Steiermark
|
ATS 12, 100.000,--
|
Frage 8:
Da legistische Maßnahmen in
diesem Bereich einer fundierten Vorbereitung bedür-
fen, hat das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen einge-
richtete “Österreichische Nationalkomitee zum Internationalen Jahr
der Freiwilligen"
bei seiner Konstituierung am 4. Dezember 2000 die Einrichtung von acht
Arbeitskrei-
sen zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für offene Probleme
der Freiwilligenar-
beit in Österreich beschlossen. Damit wurde einer Vielzahl von Akteuren
des freiwil-
ligen und bürgerschaftlichen Engagements die Möglichkeit
eröffnet, ihr Wissen und
ihre Erfahrung einzubringen und ihre Bedürfnisse und Forderungen
darzulegen.
Frage 9:
Im Bereich der Sozialversicherung
wurden keine spezifischen legistischen Maßnah-
men zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung zum Jahr der Frei-
willigen 2001 gesetzt. Unabhängig davon wurden im Jahr 2001 jedoch durch
Verordnung
die Mitglieder folgender Freiwilligen-Organisationen in die Zusatzversi-
cherung in der
Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen
Lawinenwarnkommissionen der Marktgemeinde Hallstatt
und der Gemeinde Spital am Pyhrn (BGBl. II Nr. 8/2001);
die Mitglieder des Vereines
“Gemeinnützige Ambulancen - Rettungsdienste - Sozi-
aldienste - Österreichs (GARSÖ)
(BGBI. II Nr. 239/2001);
die Mitglieder der örtlichen
Lawinenkommissionen der Gemeinden Hirschegg, Op-
penberg, der Marktgemeinde Veitsch und der
Gemeinden Neuberg an der Mürz, Al-
tenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg (Verordnung in
Vorbereitung).
Die Einbeziehung in die
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung hat folgende
Auswirkungen:
Gemäß
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit.a ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle
gleichgestellt,
die sich bei
folgenden Tätigkeiten ereignen:
In
Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrverbän-
den), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der
freiwilli-
gen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen
Bergret-
tungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der
Lawinenwarnkommissio-
nen, der
Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und
mess-
trupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles
obliegenden
Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser
Organisationen und der
Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall; des
Weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organi-
sierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach
ihrer
Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in
Notfällen im
Inland ausgerichtet
sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken.
Bemessungsgrundlage für
Leistungen aus der Unfallversicherung ist nach den all-
gemeinen Regeln der §§ 178 ff ASVG die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundla-
gen im Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wobei alle
Dienstverhältnisse,
Erwerbstätigkeiten und sonstige Tätigkeiten, sofern sie in die
Unfallversicherung
nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) einbe-
zogen
sind, zu berücksichtigen sind, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt
wer-
den. Kann die
Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181 b ASVG nicht errech-
net werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine
Unbilligkeit
bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen
festzustellen. Hie-
bei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung
des Versehr-
ten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
oder, soweit
er nicht gegen Entgelt tätig
war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit
zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsschutz
gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG ist demnach grund-
sätzlich beitragsfrei. Im Falle eines Unfalles bemessen sich - ohne
Bestehen einer
Zusatzversicherung nach § 22a ASVG - die Leistungen nach den sonstigen in
der
Unfallversicherung pflichtversicherten Tätigkeiten des Versehrten bzw. -
wenn dieser
z.B. in der Unfallversicherung sonst nicht pflichtversichert ist - nach
billigem Ermes-
sen. Die Bemessungsgrundlage ist daher - je nach den persönlichen
Umständen
des Versehrten - unterschiedlich hoch.
Es besteht jedoch die
Möglichkeit einer Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
nach § 22a ASVG. Diese garantiert im Falle eines Unfalles bei einer
Tätigkeit gemäß
§ 176 Abs. 1 Z 7 ASVG dem Versehrten eine fixe Mindestbemessungsgrundlage
(§ 181 a Abs. 2 ASVG) in der Höhe von ATS 197.130,-- (€ 14.326)
(Wert 2001). Die
Einbeziehung in diese Zusatzversicherung erfolgt auf Antrag der entsprechenden
Körperschaft (Vereinigung) durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Si-
cherheit und Generationen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der
Angehörigen
der entsprechenden Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen
Versiche-
rungsschutzes rechtfertigen. Die Zusatzversicherung beginnt mit der
Mitgliedschaft
zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung),
frühestens mit
dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatz-
versicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht
kom-
menden Körperschaft (Vereinigung).
Soll sich der Versicherungsschutz
auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7
lit. b ASVG erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den
Unfallversicherungsträger
gesondert
zu erklären.
Gemäß § 176 Abs. 1
Z 7 lit. b ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt,
die sich bei folgenden Tätigkeiten ereignen:
Bei Tätigkeiten, die die
Mitglieder der in § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG genannten Or-
ganisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder
satzungsmäßigen
Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeit keine
Bezüge erhalten, in
die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind (das Bestehen
einer Zusatzversicherung ist hier - anders als bei Tätigkeiten
gemäß lit. a - Voraus-
setzung für den Versicherungsschutz) und einen entsprechenden Antrag an
den Un-
fallversicherungsträger
stellen.
Gemäß
§ 74a ASVG beträgt der Beitrag für die Zusatzversicherung in der
Unfallver-
sicherung
gemäß § 22a ASVG für jeden Versicherten ATS 16,-- (€
1,16), im Falle
einer Versicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG (umfasst selbstredend
auch
die Versicherung nach lit. a) ATS 30,-- (€ 2,18) im Kalenderjahr. Er ist
zur Gänze von
jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung
beantragt hat,
an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser
Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser
Zusatzversicherung
zu decken, so ist er durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen im erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Der Bund leistet
für jeden
in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein
solcher
Beitrag entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß.
Frage 10:
Folgende Aktionen wurden im Jahr
der Freiwilligen 2001 seitens des Bundesministe-
riums für soziale Sicherheit und Generationen gesetzt:
1. Österreichisches Nationalkomitee
Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 15.332,- (€ 1.114,22).
2. Einrichtung von acht
interdisziplinären Experten-Arbeitskreisen
Die Kosten dafür
belaufen sich auf ATS 959.242,- (€ 69.710,83).
3. Erstellung des Handbuchs der Freiwilligenarbeit
in Österreich
Die
Kosten dafür belaufen sich auf ATS 320.840,- (€ 23.316,35).
4. Web-Site www.freiwilligenweb.at
Die Kosten dafür belaufen sich auf ATS 238.059,- (€ 17.300,42).
5. Wahl der Freiwilligen des Jahres
Die
endgültigen Kosten dafür stehen derzeit noch nicht fest. Die Kosten
dafür wer-
den sich auf rund ATS
1.665.000,- (€ 121.000,27) belaufen.