3025/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.01.2002
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Helmut Dietachmayr und GenossInnen betreffend
Lehrlingsfreifahrt und Freifahrt für Berufsschüler, Nr.
3068/J, wie folgt:
Frage 1:
Zunächst möchte ich darauf
hinweisen, dass 1995 im Zuge des sogenannten
“großen Sparpaketes" die damalige Bundesregierung die
Heimfahrtbeihilfe für
Schüler gestrichen und gleichzeitig die Familienbeihilfe erhöht hat.
Die Wieder-
einführung der Heimfahrtbeihilfe für Schüler und die gleichzeitige
Einführung der
Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge ist im Koalitionsübereinkommen der
Bundesregierung
als eines der angestrebten Arbeitsziele festgeschrieben.
Geplant ist eine Geldleistung, die nach
der Entfernung zwischen elterlicher Wohnung
und dem Zweitwohnsitz des Schülers/der Schülerin bzw. des Lehrlings
gestaffelte
Pauschalbeträge zur Minimierung des administrativen Aufwandes vorsieht.
Die Einführung eines
Sachleistungsmodells nach dem Muster der SchülerInnen- und
Lehrlingsfreifahrt ist nicht vorgesehen, weil es angesichts der für den
Personenkreis
nicht absehbaren und auch nicht berechenbaren Regelmäßigkeit der
Inanspruchnahme der Wochenendheimfahrten praktisch undurchführbar
erscheint,
Fahrausweise in Form von Zeitkarten für an verschiedenen Wochentagen
abwechselnd anfallende Einzelfahrten auszustellen.
Eine Voraussetzung für die Umsetzung
dieser Maßnahme ist allerdings ihre
Finanzierbarkeit, sodass Form und Zeitpunkt einer Einführung dieser
Leistung auf
die budgetären Möglichkeiten des Staatshaushaltes abzustimmen sind.
Derzeit ist
auch eine etappenweise Einführung leider noch nicht möglich. Sobald
die finanzielle
Situation des Familienlastenausgleichsfonds die Durchführung des
Regierungs-
vorhabens “Heimfahrtbeihilfe" möglich macht, werde ich die
notwendigen
Veranlassungen zur Behebung dieses langjährigen Problems treffen.
Frage 2:
Die Schulfahrtbeihilfe und Fahrtenbeihilfe
für Lehrlinge ist in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen als Geldleistung konzipiert und sieht gestaffelte
Pauschalbeträge zur Minimierung des administrativen Aufwandes vor.
Es liegt im Wesen eines jeden
Pauschbetrages und ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass dabei Fahrtkosten für den Schulweg bzw. zur
Ausbildungsstätte
nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch Fälle möglich sind, in
denen die
gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt.
Frage 3:
Hiezu ist vorweg ausdrücklich
klarzustellen, dass die Freifahrt für SchülerInnen (dazu
zählen auch die BerufsschülerInnen) und die Lehrlingsfreifahrt zwei
von einander
völlig unabhängige Leistungen des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sind, wobei
nicht jeder Lehrling beide Leistungen in Anspruch nimmt:
Für SchülerInnen, welche für die tägliche
Zurücklegung des Schulweges Freifahr-
ausweise bei mehr als einem Verkehrsunternehmen lösen müssen (z.B.
bei
Umsteigern oder bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel pro Fahrtrichtung)
muss
pro Schuljahr nur einmal der pauschale Selbstbehalt für die Teilnahme an
der
SchülerInnenfreifahrt entrichtet werden; Gleiches gilt für Lehrlinge
im Rahmen der
Lehrlingsfreifahrt für deren tägliche Fahrten zu und von der
betrieblichen
Ausbildungsstätte.
Ist die Fahrtstrecke des Lehrlings
zwischen Wohnung und Berufsschule aber ident
oder nahezu ident mit
der Fahrtstrecke zur betrieblichen Ausbildungsstätte, wird
dafür eine Netz- bzw. Zonenkarte ausgestellt; hiefür muss ohnehin nur
einmal
Selbstbehalt pro Lehrjahr bezahlt werden. Bei unterschiedlichen Fahrtstrecken
werden allerdings auch zwei Freifahrten - eine Freifahrt zur Berufsschule und
eine
Freifahrt zur betrieblichen Ausbildungsstätte - in Anspruch genommen. Im
Sinne
einer gebotenen Gleichbehandlung hat dies auch die entsprechenden Selbstbehalte
zur Folge, zumal der Gesetzgeber diese Eigenanteile nicht zuletzt
auch deswegen
eingeführt hat, um ein entsprechendes Kostenbewusstsein bei den
Begünstigten zu
erzeugen.
Frage 4:
Die Lehrlingsfreifahrt und auch die
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge sind auf einen
geschlossenen Personenkreis, und zwar auf Lehrlinge in einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis, bezogen. Als Lehrling in einem gesetzlich
anerkannten
Lehrverhältnis gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) jene
Personen, die
auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste ange-
führten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im
Rahmen
dieser Ausbildung in einer betrieblichen Ausbildungsstätte verwendet
werden.
Mit der ab 1. Juli 1993 geltenden Novelle
zum BAG wurde unter anderem der Kreis
der Lehrberechtigten durch die generelle Aufnahme der “freien
Berufe" (hiezu zählen
unter anderem auch Ärzte und Dentisten) sowie von Vereinen und sonstigen
juristischen Personen
in den diesbezüglichen Katalog erweitert. Solange aber für
einzelne Berufszweige die Voraussetzungen für ein gesetzlich anerkanntes
Lehrverhältnis nach dem BAG nicht geschaffen werden, können die
betroffenen
Jugendlichen nach der geltenden Rechtslage an der Lehrlingsfreifahrt nicht
teilnehmen.
In Kenntnis dieser für die
Betroffenen zweifellos unbefriedigenden Sachlage habe
ich aber bereits veranlasst, dass Maßnahmen zur möglichen Ausweitung
der
Lehrlingsfreifahrt auf die angesprochenen Ausbildungsformen innerhalb meines
Zuständigkeitsbereiches
geprüft werden.