304/AB XXI.GP

 

zur Zahl 307/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Harald Ofner,

Dr. Sylvia Paphazy, Mag. Eduard Maioni und Kollegen haben an den Bundesmini -

ster für Justiz eine schriftliche Anfrage betreffend „Nachkriegsverbrechen an öster -

reichischen Staatsbürgern in Slowenien" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die in der schriftlichen Anfrage zitierten Medienberichte waren dem Bundesministe -

rium für Justiz bislang nicht bekannt.

 

Zu 2:

 

Auch das angesprochene italienische Strafverfahren ist dem Bundesministerium für

Justiz nicht bekannt. Schon aus diesem Grunde ist mir eine Beurteilung der Vor -

gangsweise der italienischen Justiz nicht möglich. Hinzuweisen ist jedoch darauf,

dass Artikel 10 Abs. 1 des italienischen Strafgesetzbuches unter bestimmten Vor -

aussetzungen die Strafverfolgung bei Auslandstaten von Ausländern zum Nachteil

von italienischen Staatsangehörigen vorsieht.

 

Zu 3:

 

Die inländische Strafgerichtsbarkeit besteht bei Auslandstaten von Ausländern

- auch dann, wenn von ihnen österreichische Staatsbürger betroffen sind - nur in

den in den §§ 64 und 65 StGB angeführten Fällen.

 

§ 64 Abs. 1 Z 6 StGB sieht die Geltung der österreichischen Strafgesetze unabhän -

gig von den Strafgesetzen des Tatortes für im Ausland begangene Straftaten dann

vor, wenn Österreich dazu (völkerrechtlich) verpflichtet ist. Eine Verpflichtung Öster -

reichs zur Verfolgung ausländischer Staatsbürger wegen des Verdachtes der in der

Anfrage angesprochenen Straftaten kann auch aus der Konvention über die Verhü -

tung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958, nicht abgeleitet werden.

Diese enthält nämlich keine Verpflichtung zur Erweiterung der inländischen Strafge -

richtsbarkeit. Vielmehr sieht Artikel VI die Zuständigkeit des Tatortstaates oder eines

internationalen Strafgerichtes vor. Mangels entsprechender Verpflichtung kann die

österreichische Gerichtsbarkeit daher auch nicht auf § 64 Abs. 1 Z 6 StGB gestützt

werden.

 

Der Gesetzgeber hat es somit bewusst abgelehnt, bei Völkermord eine universelle

Gerichtsbarkeit (unabhängig von Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters) zu be -

gründen. Nicht zuletzt die Entwicklung in den vergangenen Jahren, die zur

Gründung internationaler Strafgerichtshöfe zur Ahndung von Humanitätsverbrechen

geführt hat, bestätigt die in Österreich geltende Rechtslage.

 

Da die in der schriftlichen Anfrage geschilderten Fälle keine Anhaltspunkte für das

Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit erkennen lassen, musste von einer Befas -

sung der staatsanwaltschaftlichen Behörden abgesehen werden.