306/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 303/J - NR/00 betreffend Studienordnung und
Prüfungsvorschrift für die Pädagogischen Akademien, die die Abgeordneten Dieter Brosz,
Freundinnen und Freunde am 26. Jänner 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.1:
Ja, er/sie hat sich über die schulpraktischen Leistungen des/der betroffenen Studierenden zu infor -
mieren und geeignete Maßnahmen zu setzen bzw. zu veranlassen
Ad 1.2:
Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
• Gespräche mit dem/der betroffenen Studierenden
• Gespräche mit den Praxisbetreuern/Praxisbetreuerinnen
• Gespräche mit den Besuchsschullehrern/Besuchsschullehrerinnen
• Teilnahme an den Vor - und Nachbesprechungen der Unterrichtseinheiten
• Eigene Beobachtung des Unterrichts des/der Betroffenen
• Veranlassung weiterer Beobachtungen durch neutrale fachkompetente Kollegen/Kolleginnen
der Lehrerausbildung
• Veranlassung einer verstärkten Betreuung durch den Praxisbetreuer/die Praxisbetreuerin
• Angebot persönlichkeitsbildender Maßnahmen
• Angebot schulpraktischer Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung
Im Fall des
Studierenden Jörg B. wurden alle erwähnten Maßnahmen
durchgeführt bzw. angeboten.
Ad 2.1:
Selbstverständlich hätte der Studierende bis zum Semesterende noch zu einer positiven Beurteilung
kommen können. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol bietet persönlichkeitsbildende
Maßnahmen, schulpraktische Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung sowie Vor - und
Nachbesprechungen an. Außerdem stehen Ausbildungslehrer/innen, Praxisbetreuer/innen sowie
Professoren und Professorinnen der Akademie den Studierenden jederzeit zur Hilfestellung zur
Verfügung. So hat sich auch der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische
Ausbildung selbst zu einer Stundenvorbereitung zur Verfügung gestellt. Die besten Vorbereitungen
„greifen“ jedoch nicht, wenn der Studierende diese nicht in die Praxis umzusetzen vermag bzw.
Kritik nicht positiv umsetzen kann. Unter dem Gesichtspunkt der freien Berufswahl erwächst der
Lehrerausbildung eine besondere Verantwortung gegenüber den Schülern, den Eltern und der
Gesellschaft.
Ad 3.:
Da die Schulpraxiskonferenz die schulpraktischen Leistungen semesterweise beurteilt, ist die
Gesamtleistung des/der Studierenden im Semester ausschlaggebend. Der Benotungsvorschlag ist
daher zu Semesterende zu aktualisieren oder zu bestätigen.
Ad 4.1:
Nach der für den Studierenden Jörg B. in Geltung gestandenen Lehrplanverordnung 1986 waren in
sechs Studiensemestern insgesamt 26 Semesterwochenstunden (entspricht ca. 390 Einheiten)
„Schulpraktische Ausbildung“ zu absolvieren. Diese umfassten Unterrichtsbesuche, Unterrichts -
analysen, Lehr - und Unterrichtsbesprechungen, Lehrübungen und Lehrverhaltenstraining. Die Au-
teilung dieser Stunden auf die einzelnen Studiensemester oblag der Pädagogischen Akademie. Nach
Auskunft der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol hat Herr B. im zweiten Ausbildungs -
semester 14 Unterrichtseinheiten gehalten und 21 Unterrichtseinheiten hospitiert. Dazu kommen
Lehrbesprechungen und schulpraktische Seminare im Umfang von ca. 30 Einheiten. Im ersten
Studiensemester finden Hospitationen, Lehrbesprechungen und Lehrübungen im Ausmaß von
ca. 140 Einheiten
statt.
Ad 4.2:
Schulpraxisstunden finden, wie unter Punkt 4 angeführt, bereits im ersten - nicht benoteten -
Studiensemester statt. Die Möglichkeit der Exmatrikulation nach dem zweiten Studiensemester ist
durch zwei Gremialentscheidungen abgesichert und betrifft vor allem Studierende, die nach ihrem
fachspezifischen Grundlagenwissen, ihrer ausreichenden mündlichen und schriftlichen Beherr -
schung der Unterrichtssprache, ihrer didaktisch - methodischen Bildbarkeit und/oder ihrer persönli -
chen Kompetenz für den gewählten Beruf offensichtlich nicht geeignet sind. Wie auch im Zuge der
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 304/J - NR/00 festgestellt, ist dabei die notwendige
Abwägung zwischen den Folgen der Exmatrikulationsentscheidung für den/die Studierende/n und
den Interessen der Schüler/innen und deren Eltern, von kompetenten und fähigen Lehrer/innen
unterrichtet zu werden, vorzunehmen.
Ad 4.3:
Abgesehen von den - nicht benoteten - Unterrichtssequenzen, die bereits im ersten Studiensemester
gehalten werden, gibt es Vor - und Nachbesprechungen zu den einzelnen Unterrichtseinheiten, in
denen die Studierenden Rückmeldungen des Ausbildungslehrers/der Ausbildungslehrerin bzw. des
Praxisbetreuers/der Praxisbetreuerin erhalten. In diesen Vor - und Nachbesprechungen werden auch
Verbesserungskonzepte erarbeitet und Anregungen für die Unterrichtsgestaltung gegeben.
Ad 4.5:
Wie aus den obigen Ausführungen ersehen werden kann, geschieht dies auch.
Ad 5.:
Gemäß § 14 Abs. 1 der Prüfungsvorschrift 1995 kann der/die Studierende jederzeit Informationen
über seinen Leistungsstand in der schulpraktischen Ausbildung, nach Möglichkeit auch über den
voraussichtlich zu erstattenden Benotungsvorschlag, einholen. § 14 Abs. 2 regelt das schon
mehrfach angesprochene „Frühwarnsystem“. Bei (auf Grundlage des gegenwärtigen Leistungs -
standes) zu erwartender negativer Benotung ist dem Abteilungsvorstand/der Abteilungsvorständin
für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung sowie dem/der betroffenen Studierenden
zum frühest möglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen. Hinsichtlich der in der Folge einer
solchen Mitteilung zu treffenden Maßnahmen, für die ausreichend Zeit vorhanden sein soll, wird
auf Punkt 1.2 dieser Anfrage verwiesen. Da die Schulpraxiskonferenz die schulpraktischen Leistun -
gen semesterweise beurteilt, ist der Benotungsvorschlag zu Semesterende zu aktualisieren oder zu
bestätigen.
Ad 6.:
Die Art des Antrags (Exmatrikulation oder bedingte Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt)
wird von der Prognose im Hinblick auf die Eignung des/der Studierenden für den gewählten Beruf
bestimmt. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Bildbarkeit im Hinblick auf das
fachspezifische Grundlagenwissen, die didaktisch - methodische Bildbarkeit, die ausreichende münd -
liche und schriftliche Beherrschung der Unterrichtssprache sowie die persönlichen Kompetenz (u. a.
Kommunikations - und Interaktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsführung und Zusammenarbeit
mit Schülern und Schülerinnen, Eltern, Lehrern und Lehrerinnen, Verantwortungsbewusstsein
sowie Bereitschaft zur Selbstkritik und zu adäquater Selbsteinschätzung) zu nennen.
Ad 6.1:
Siehe dazu § 12 lit. a bis d der Prüfungsvorschrift 1995 (Beilage).
Ad 7.:
Dies ist nicht explizit vorgesehen, kann jedoch unter die Beratungs - und Auskunftsverpflichtung
des § 14 der Prüfungsvorschrift 1995 durchaus subsumiert werden. Gerade die Professorenschaft
Pädagogischer Akademien nimmt diese Beratungsverpflichtung in besonders hohem Ausmaß wahr.
Aus vorangegangenen Beschwerdefällen ist bekannt, dass Studierende immer wieder auf die
Eignungsproblematik hingewiesen wurden.
Im Fall des Studierenden Jörg B. fanden solche Gespräche bereits im auslaufenden ersten
Studiensemester statt. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol hat darüber hinaus von
einem einschlägigen Gespräch zwischen Herrn B. und der beigezogenen ‚,Mitbegutachterin" berich -
tet, welches aber zu keinen befriedigenden Ergebnissen geführt habe.
Ad 8.:
Die Schulpraxiskonferenz muss (bzw. deren Mitglieder müssen) sich ein „Urteil von der
Ungeeignetheit des/der Studierenden für die Schulpraxis“ gebildet haben, bevor sie den entspre -
chenden Exmatrikulationsantrag an die Studienkommission stellt, sonst hätte sie verantwortungslos
und nicht vorschriftsgemäß entschieden. Auf welche Weise sie sich dieses Urteil bildet, hängt
wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Unterrichtsbesuch aller Mitglieder der Schul -
praxiskonferenz ist als „Mittel der Urteilsbildung“ nicht ausgeschlossen; allerdings ist zu bedenken,
dass die Gesamtleistungen des/der Studierenden im Semester zu beurteilen sind und das „Heraus -
greifen“ einer
Unterrichtseinheit nicht unbedingt repräsentativ ist.
Im Fall des Studierenden Jörg B. zog der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die
schulpraktische Ausbildung eine neutrale „Mitbegutachterin“ aus der Professorenschaft bei und
überzeugte sich gemeinsam mit ihr persönlich von den schulpraktischen Leistungen des Studieren -
den. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen Herrn Jörg B., der Besuchsschul -
lehrerin, dem Praxisbetreuer, der angeführten beigezogenen Kollegin und dem Abteilungsvorstand
für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung, in denen der Studierende über die - bei
Nichtsetzung von Änderungs - bzw. Verbesserungsmaßnahmen - zu erwartende negative Beurtei -
lung und deren Gründe ausführlich informiert wurde. Die Entscheidung der Schulpraxiskonferenz
vom 5. Juli 1999 erfolgte auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Unterrichtsbesuche
und Gespräche sowie der Einsichtnahme in die verbalen Beurteilungen.
Ad 8.1:
Auch die Studienkommission muss sich ein Urteil über die Nichteignung des/der Studierenden für
den angestrebten Beruf gebildet haben, bevor sie über den Antrag der Schulpraxiskonferenz
abstimmt. Im Fall des Studierenden Jörg B. war das Kurzprotokoll der Schulpraxiskonferenz nicht
die alleinige Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung der Studienkommission vom
8. Juli 1999. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung
lieferte zudem eine umfassende Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion
unter Beteiligung aller Mitglieder der Studienkommission anschloss.
Ad 8.2:
Siehe dazu die Ausführungen zu den Fragen 8 und 8.1. Darüber hinaus ist die Studienkommission
in der Wahl der „Mittel der Urteilsbildung“ nicht beschränkt. Auch hier werden die Umstände des
Einzelfalles ausschlaggebend sein müssen.
Ad 8.3:
Die Studienkommission ist in der Wahl der „Mittel der Urteilsbildung“ nicht beschränkt. Auch eine
Anhörung des/der betroffenen Studierenden käme in Betracht, wenn dies für erforderlich erachtet
wird.
Ad 9.1:
Das Bundesministerium überprüft das Exmatrikulationsverfahren und das diesem vorgelagerte
Beurteilungsverfahren auf nachweisliche Verfahrensfehler. Es können sich Verfahrensfehler nicht
nur aus der Durchführung des Exmatrikulationsverfahrens selbst, sondern bereits aus dem einer
Exmatrikulationsentscheidung vorgelagerten Leistungsbeurteilungsverfahren ergeben. Es werden
daher regelmäßig die der Leistungsbeurteilung zu Grunde liegenden Aufzeichnungen (die
„Aktenlage“) auf ,,Aktenwidrigkeit“ (also auf Widersprüche zwischen den vorliegenden Aufzeich -
nungen und der Leistungsbeurteilung) überprüft. Im Fall des Studierenden Jörg B. war die
Leistungsbeurteilung durch die Schulpraxiskonferenz durchaus nachvollziehbar.
Ad 9.2 u. 9.3:
• Es gab sieben Beschwerden gegen Exmatrikulationen nach dreimaliger negativer Beurteilung
einer Klausurarbeit; davon wurde einer Beschwerde stattgegeben.
• Es gab eine Beschwerde gegen eine Exmatrikulation nach dreimaliger negativer Beurteilung
einer Hausarbeit; dieser wurde nicht stattgegeben.
• Es gab eine Beschwerde gegen eine Exmatrikulation nach dreimaliger negativer Beurteilung
einer mündlichen Schlussprüfung; dieser wurde stattgegeben.
• Es gab fünf Beschwerden gegen Exmatrikulationen nach negativer Beurteilung der
schulpraktischen Ausbildung; davon wurde einer Beschwerde stattgegeben.
Ad 10.1 - 10.3:
Die „rasche Exmatrikulationsmöglichkeit“ ist im Fall der Exmatrikulation nach dem zweiten
Studiensemester durch die Zwischenschaltung zweier Gremien abgesichert und betrifft vor allem
Studierende, die nach ihrem fachspezifischen Grundlagenwissen, ihrer ausreichenden mündlichen
und schriftlichen Beherrschung der Unterrichtssprache, ihrer didaktisch - methodischen Bildbarkeit
und/oder ihrer persönlichen Kompetenz für den gewählten Beruf offensichtlich nicht geeignet sind.
Für Studierende, für die eine günstigere Prognose gestellt werden kann, besteht ja die Möglichkeit
der bedingten Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den angeführten ,,Hauptprüfungen“ und der schulprak -
tischen Ausbildung besteht darin, dass es sich bei Klausuren, Hausarbeiten und mündlichen
Schlussprüfungen um Einzelleistungen zu bestimmten Terminen handelt, während die schul -
Praktische Ausbildung semesterweise zu beurteilen ist. Der Leistungsbeurteilung liegen daher
zahlreiche dokumentierte Einzelleistungen des/der Studierenden im Semester zu Grunde, aus denen
sehr wohl ein
repräsentatives Gesamturteil gewonnen werden kann.
Ein weiteres Argument ist in der wesentlichen Bedeutung gerade der Leistungen der schul -
praktischen Ausbildung für die künftige Berufstätigkeit zu sehen („einphasiges Ausbildungs -
modell“), einer Bedeutung, der sich die universitäre Lehrer/innenausbildung immer mehr bewusst
wird.
Ad 11.:
Studierendenvertreter/innen gehören der Studienkommission gemäß § 12 der Studienordnung 1995
und der Studienkommission gemäß § 22 des Akademien - Studiengesetzes 1999 („Mitglieder der
Akademievertretung“) an. Das „Kollegium“ gemäß § 8 der Studienordnung 1995 bestand aus dem
Direktor/der Direktorin, den Abteilungsvorständen/Abteilungsvorständinnen und den Lehrer/innen
der Pädagogischen Akademie; ihm kam in Bezug auf die Beurteilung der schulpraktischen Ausbil -
dung keine Bedeutung zu.
Ad 12. - 12.2:
Die rechtliche Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien -
Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr.94/1999, eröffnet. Daher mussten „Einsprüche“ nach den für den
Studierenden Jörg B. geltenden Studienvorschriften rechtlich als Aufsichtsbeschwerden gewertet
werden, um eine Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Das
Akademien - Studiengesetz 1999 hat die - bisher nur faktisch gegebene - Möglichkeit der Berufung
gegen bestimmte Entscheidungen der Akademien (u. a. Exmatrikulationsentscheidungen) an die
Schulbehörde erster Instanz nunmehr auch rechtlich verankert. Der Berufung kommt aufschiebende
Wirkung zu. Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
Ad 13.1 u. 13.2:
Das mit 1. September 1999 in Kraft getretene Akademien - Studiengesetz sieht in seinem 5. Teil
Verfahrensbestimmungen vor (§§ 28 bis 30), die auch das Rechtsmittel der Berufung der
Studierenden gegen die näher im Gesetz bezeichneten Entscheidungen der Akademien enthalten.
Daher ist auch
für den Bereich der Akademien der Rechtsschutz der Studierenden verankert.
Zulassungsbedingungen und
Gesamtbeurteilung der
Schulpraktischen Ausbildung
§ 12 Kriterien für eine Positive Beurteilung der Leistungen in der
Schulpraktischen Ausbildung sind
a) ausreichendes fachspezifisches bzw. fachwissen -
schaftliches Grundlagenwissen,
b) ausreichende mündliche und schriftliche Sprach -
beherrschung aus Deutsch,
c) ausreichende didaktisch - methodische Fähigkeiten,
insbesondere Methodenvielfalt und Fähigkeit zum
aufgabenspezifischen Einsatz der Unterrichts -
methoden und
d) personale Kompetenz (u. a. Eigeninitiative, Akti -
vität und Kreativität, Kommunikations - und In -
teraktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsfüh
rung mit Schülern und Schülerinnen, Eltern, Leh -
rern und Lehrerinnen; Bereitschaft zur Zusam -
menarbeit mit diesen Personengruppen; Verant -
wortungsbewußtsein, Pünktlichkeit; Bereitschaft
zur Selbstkritik und zu adäquater Selbstein -
schätzung).