306/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 303/J - NR/00 betreffend Studienordnung und

Prüfungsvorschrift für die Pädagogischen Akademien, die die Abgeordneten Dieter Brosz,

Freundinnen und Freunde am 26. Jänner 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.1:

Ja, er/sie hat sich über die schulpraktischen Leistungen des/der betroffenen Studierenden zu infor -

mieren und geeignete Maßnahmen zu setzen bzw. zu veranlassen

 

Ad 1.2:

Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

• Gespräche mit dem/der betroffenen Studierenden

• Gespräche mit den Praxisbetreuern/Praxisbetreuerinnen

• Gespräche mit den Besuchsschullehrern/Besuchsschullehrerinnen

• Teilnahme an den Vor -  und Nachbesprechungen der Unterrichtseinheiten

• Eigene Beobachtung des Unterrichts des/der Betroffenen

• Veranlassung weiterer Beobachtungen durch neutrale fachkompetente Kollegen/Kolleginnen

   der Lehrerausbildung

• Veranlassung einer verstärkten Betreuung durch den Praxisbetreuer/die Praxisbetreuerin

• Angebot persönlichkeitsbildender Maßnahmen

• Angebot schulpraktischer Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung

 

Im Fall des Studierenden Jörg B. wurden alle erwähnten Maßnahmen durchgeführt bzw. angeboten.

Ad 2.1:

Selbstverständlich hätte der Studierende bis zum Semesterende noch zu einer positiven Beurteilung

kommen können. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol bietet persönlichkeitsbildende

Maßnahmen, schulpraktische Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung sowie Vor -  und

Nachbesprechungen an. Außerdem stehen Ausbildungslehrer/innen, Praxisbetreuer/innen sowie

Professoren und Professorinnen der Akademie den Studierenden jederzeit zur Hilfestellung zur

Verfügung. So hat sich auch der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische

Ausbildung selbst zu einer Stundenvorbereitung zur Verfügung gestellt. Die besten Vorbereitungen

„greifen“ jedoch nicht, wenn der Studierende diese nicht in die Praxis umzusetzen vermag bzw.

Kritik nicht positiv umsetzen kann. Unter dem Gesichtspunkt der freien Berufswahl erwächst der

Lehrerausbildung eine besondere Verantwortung gegenüber den Schülern, den Eltern und der

Gesellschaft.

 

Ad 3.:

Da die Schulpraxiskonferenz die schulpraktischen Leistungen semesterweise beurteilt, ist die

Gesamtleistung des/der Studierenden im Semester ausschlaggebend. Der Benotungsvorschlag ist

daher zu Semesterende zu aktualisieren oder zu bestätigen.

 

Ad 4.1:

Nach der für den Studierenden Jörg B. in Geltung gestandenen Lehrplanverordnung 1986 waren in

sechs Studiensemestern insgesamt 26 Semesterwochenstunden (entspricht ca. 390 Einheiten)

„Schulpraktische Ausbildung“ zu absolvieren. Diese umfassten Unterrichtsbesuche, Unterrichts -

analysen, Lehr -  und Unterrichtsbesprechungen, Lehrübungen und Lehrverhaltenstraining. Die Au-

teilung dieser Stunden auf die einzelnen Studiensemester oblag der Pädagogischen Akademie. Nach

Auskunft der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol hat Herr B. im zweiten Ausbildungs -

semester 14 Unterrichtseinheiten gehalten und 21 Unterrichtseinheiten hospitiert. Dazu kommen

Lehrbesprechungen und schulpraktische Seminare im Umfang von ca. 30 Einheiten. Im ersten

Studiensemester finden Hospitationen, Lehrbesprechungen und Lehrübungen im Ausmaß von

ca. 140 Einheiten statt.

Ad 4.2:

Schulpraxisstunden finden, wie unter Punkt 4 angeführt, bereits im ersten - nicht benoteten -

Studiensemester statt. Die Möglichkeit der Exmatrikulation nach dem zweiten Studiensemester ist

durch zwei Gremialentscheidungen abgesichert und betrifft vor allem Studierende, die nach ihrem

fachspezifischen Grundlagenwissen, ihrer ausreichenden mündlichen und schriftlichen Beherr -

schung der Unterrichtssprache, ihrer didaktisch - methodischen Bildbarkeit und/oder ihrer persönli -

chen Kompetenz für den gewählten Beruf offensichtlich nicht geeignet sind. Wie auch im Zuge der

Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 304/J - NR/00 festgestellt, ist dabei die notwendige

Abwägung zwischen den Folgen der Exmatrikulationsentscheidung für den/die Studierende/n und

den Interessen der Schüler/innen und deren Eltern, von kompetenten und fähigen Lehrer/innen

unterrichtet zu werden, vorzunehmen.

 

Ad 4.3:

Abgesehen von den - nicht benoteten - Unterrichtssequenzen, die bereits im ersten Studiensemester

gehalten werden, gibt es Vor -  und Nachbesprechungen zu den einzelnen Unterrichtseinheiten, in

denen die Studierenden Rückmeldungen des Ausbildungslehrers/der Ausbildungslehrerin bzw. des

Praxisbetreuers/der Praxisbetreuerin erhalten. In diesen Vor -  und Nachbesprechungen werden auch

Verbesserungskonzepte erarbeitet und Anregungen für die Unterrichtsgestaltung gegeben.

 

Ad 4.5:

Wie aus den obigen Ausführungen ersehen werden kann, geschieht dies auch.

 

Ad 5.:

Gemäß § 14 Abs. 1 der Prüfungsvorschrift 1995 kann der/die Studierende jederzeit Informationen

über seinen Leistungsstand in der schulpraktischen Ausbildung, nach Möglichkeit auch über den

voraussichtlich zu erstattenden Benotungsvorschlag, einholen. § 14 Abs. 2 regelt das schon

mehrfach angesprochene „Frühwarnsystem“. Bei (auf Grundlage des gegenwärtigen Leistungs -

standes) zu erwartender negativer Benotung ist dem Abteilungsvorstand/der Abteilungsvorständin

für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung sowie dem/der betroffenen Studierenden

zum frühest möglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen. Hinsichtlich der in der Folge einer

solchen Mitteilung zu treffenden Maßnahmen, für die ausreichend Zeit vorhanden sein soll, wird

auf Punkt 1.2 dieser Anfrage verwiesen. Da die Schulpraxiskonferenz die schulpraktischen Leistun -

gen semesterweise beurteilt, ist der Benotungsvorschlag zu Semesterende zu aktualisieren oder zu

bestätigen.

Ad 6.:

Die Art des Antrags (Exmatrikulation oder bedingte Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt)

wird von der Prognose im Hinblick auf die Eignung des/der Studierenden für den gewählten Beruf

bestimmt. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Bildbarkeit im Hinblick auf das

fachspezifische Grundlagenwissen, die didaktisch - methodische Bildbarkeit, die ausreichende münd -

liche und schriftliche Beherrschung der Unterrichtssprache sowie die persönlichen Kompetenz (u. a.

Kommunikations -  und Interaktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsführung und Zusammenarbeit

mit Schülern und Schülerinnen, Eltern, Lehrern und Lehrerinnen, Verantwortungsbewusstsein

sowie Bereitschaft zur Selbstkritik und zu adäquater Selbsteinschätzung) zu nennen.

 

Ad 6.1:

Siehe dazu § 12 lit. a bis d der Prüfungsvorschrift 1995 (Beilage).

 

Ad 7.:

Dies ist nicht explizit vorgesehen, kann jedoch unter die Beratungs -  und Auskunftsverpflichtung

des § 14 der Prüfungsvorschrift 1995 durchaus subsumiert werden. Gerade die Professorenschaft

Pädagogischer Akademien nimmt diese Beratungsverpflichtung in besonders hohem Ausmaß wahr.

Aus vorangegangenen Beschwerdefällen ist bekannt, dass Studierende immer wieder auf die

Eignungsproblematik hingewiesen wurden.

 

Im Fall des Studierenden Jörg B. fanden solche Gespräche bereits im auslaufenden ersten

Studiensemester statt. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol hat darüber hinaus von

einem einschlägigen Gespräch zwischen Herrn B. und der beigezogenen ‚,Mitbegutachterin" berich -

tet, welches aber zu keinen befriedigenden Ergebnissen geführt habe.

 

Ad 8.:

Die Schulpraxiskonferenz muss (bzw. deren Mitglieder müssen) sich ein „Urteil von der

Ungeeignetheit des/der Studierenden für die Schulpraxis“ gebildet haben, bevor sie den entspre -

chenden Exmatrikulationsantrag an die Studienkommission stellt, sonst hätte sie verantwortungslos

und nicht vorschriftsgemäß entschieden. Auf welche Weise sie sich dieses Urteil bildet, hängt

wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Unterrichtsbesuch aller Mitglieder der Schul -

praxiskonferenz ist als „Mittel der Urteilsbildung“ nicht ausgeschlossen; allerdings ist zu bedenken,

dass die Gesamtleistungen des/der Studierenden im Semester zu beurteilen sind und das „Heraus -

greifen“ einer Unterrichtseinheit nicht unbedingt repräsentativ ist.

Im Fall des Studierenden Jörg B. zog der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die

schulpraktische Ausbildung eine neutrale „Mitbegutachterin“ aus der Professorenschaft bei und

überzeugte sich gemeinsam mit ihr persönlich von den schulpraktischen Leistungen des Studieren -

den. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen Herrn Jörg B., der Besuchsschul -

lehrerin, dem Praxisbetreuer, der angeführten beigezogenen Kollegin und dem Abteilungsvorstand

für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung, in denen der Studierende über die - bei

Nichtsetzung von Änderungs -  bzw. Verbesserungsmaßnahmen - zu erwartende negative Beurtei -

lung und deren Gründe ausführlich informiert wurde. Die Entscheidung der Schulpraxiskonferenz

vom 5. Juli 1999 erfolgte auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Unterrichtsbesuche

und Gespräche sowie der Einsichtnahme in die verbalen Beurteilungen.

 

Ad 8.1:

Auch die Studienkommission muss sich ein Urteil über die Nichteignung des/der Studierenden für

den angestrebten Beruf gebildet haben, bevor sie über den Antrag der Schulpraxiskonferenz

abstimmt. Im Fall des Studierenden Jörg B. war das Kurzprotokoll der Schulpraxiskonferenz nicht

die alleinige Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung der Studienkommission vom

8. Juli 1999. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung

lieferte zudem eine umfassende Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion

unter Beteiligung aller Mitglieder der Studienkommission anschloss.

 

Ad 8.2:

Siehe dazu die Ausführungen zu den Fragen 8 und 8.1. Darüber hinaus ist die Studienkommission

in der Wahl der „Mittel der Urteilsbildung“ nicht beschränkt. Auch hier werden die Umstände des

Einzelfalles ausschlaggebend sein müssen.

 

Ad 8.3:

Die Studienkommission ist in der Wahl der „Mittel der Urteilsbildung“ nicht beschränkt. Auch eine

Anhörung des/der betroffenen Studierenden käme in Betracht, wenn dies für erforderlich erachtet

wird.

Ad 9.1:

Das Bundesministerium überprüft das Exmatrikulationsverfahren und das diesem vorgelagerte

Beurteilungsverfahren auf nachweisliche Verfahrensfehler. Es können sich Verfahrensfehler nicht

nur aus der Durchführung des Exmatrikulationsverfahrens selbst, sondern bereits aus dem einer

Exmatrikulationsentscheidung vorgelagerten Leistungsbeurteilungsverfahren ergeben. Es werden

daher regelmäßig die der Leistungsbeurteilung zu Grunde liegenden Aufzeichnungen (die

„Aktenlage“) auf ,,Aktenwidrigkeit“ (also auf Widersprüche zwischen den vorliegenden Aufzeich -

nungen und der Leistungsbeurteilung) überprüft. Im Fall des Studierenden Jörg B. war die

Leistungsbeurteilung durch die Schulpraxiskonferenz durchaus nachvollziehbar.

 

Ad 9.2 u. 9.3:

• Es gab sieben Beschwerden gegen Exmatrikulationen nach dreimaliger negativer Beurteilung

   einer Klausurarbeit; davon wurde einer Beschwerde stattgegeben.

• Es gab eine Beschwerde gegen eine Exmatrikulation nach dreimaliger negativer Beurteilung

   einer Hausarbeit; dieser wurde nicht stattgegeben.

• Es gab eine Beschwerde gegen eine Exmatrikulation nach dreimaliger negativer Beurteilung

   einer mündlichen Schlussprüfung; dieser wurde stattgegeben.

• Es gab fünf Beschwerden gegen Exmatrikulationen nach negativer Beurteilung der

   schulpraktischen Ausbildung; davon wurde einer Beschwerde stattgegeben.

 

Ad 10.1 - 10.3:

Die „rasche Exmatrikulationsmöglichkeit“ ist im Fall der Exmatrikulation nach dem zweiten

Studiensemester durch die Zwischenschaltung zweier Gremien abgesichert und betrifft vor allem

Studierende, die nach ihrem fachspezifischen Grundlagenwissen, ihrer ausreichenden mündlichen

und schriftlichen Beherrschung der Unterrichtssprache, ihrer didaktisch - methodischen Bildbarkeit

und/oder ihrer persönlichen Kompetenz für den gewählten Beruf offensichtlich nicht geeignet sind.

Für Studierende, für die eine günstigere Prognose gestellt werden kann, besteht ja die Möglichkeit

der bedingten Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt.

 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den angeführten ,,Hauptprüfungen“ und der schulprak -

tischen Ausbildung besteht darin, dass es sich bei Klausuren, Hausarbeiten und mündlichen

Schlussprüfungen um Einzelleistungen zu bestimmten Terminen handelt, während die schul -

Praktische Ausbildung semesterweise zu beurteilen ist. Der Leistungsbeurteilung liegen daher

zahlreiche dokumentierte Einzelleistungen des/der Studierenden im Semester zu Grunde, aus denen

sehr wohl ein repräsentatives Gesamturteil gewonnen werden kann.

Ein weiteres Argument ist in der wesentlichen Bedeutung gerade der Leistungen der schul -

praktischen Ausbildung für die künftige Berufstätigkeit zu sehen („einphasiges Ausbildungs -

modell“), einer Bedeutung, der sich die universitäre Lehrer/innenausbildung immer mehr bewusst

wird.

 

Ad 11.:

Studierendenvertreter/innen gehören der Studienkommission gemäß § 12 der Studienordnung 1995

und der Studienkommission gemäß § 22 des Akademien - Studiengesetzes 1999 („Mitglieder der

Akademievertretung“) an. Das „Kollegium“ gemäß § 8 der Studienordnung 1995 bestand aus dem

Direktor/der Direktorin, den Abteilungsvorständen/Abteilungsvorständinnen und den Lehrer/innen

der Pädagogischen Akademie; ihm kam in Bezug auf die Beurteilung der schulpraktischen Ausbil -

dung keine Bedeutung zu.

 

Ad 12. - 12.2:

Die rechtliche Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien -

Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr.94/1999, eröffnet. Daher mussten „Einsprüche“ nach den für den

Studierenden Jörg B. geltenden Studienvorschriften rechtlich als Aufsichtsbeschwerden gewertet

werden, um eine Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Das

Akademien - Studiengesetz 1999 hat die - bisher nur faktisch gegebene - Möglichkeit der Berufung

gegen bestimmte Entscheidungen der Akademien (u. a. Exmatrikulationsentscheidungen) an die

Schulbehörde erster Instanz nunmehr auch rechtlich verankert. Der Berufung kommt aufschiebende

Wirkung zu. Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

 

Ad 13.1 u. 13.2:

Das mit 1. September 1999 in Kraft getretene Akademien - Studiengesetz sieht in seinem 5. Teil

Verfahrensbestimmungen vor (§§ 28 bis 30), die auch das Rechtsmittel der Berufung der

Studierenden gegen die näher im Gesetz bezeichneten Entscheidungen der Akademien enthalten.

Daher ist auch für den Bereich der Akademien der Rechtsschutz der Studierenden verankert.

Zulassungsbedingungen und

 

Gesamtbeurteilung der

 

Schulpraktischen Ausbildung

 

§ 12 Kriterien für eine Positive Beurteilung der Leistungen in der

Schulpraktischen Ausbildung sind

                a) ausreichendes fachspezifisches bzw. fachwissen -

                     schaftliches Grundlagenwissen,

                b) ausreichende mündliche und schriftliche Sprach -

                     beherrschung aus Deutsch,

                c) ausreichende didaktisch - methodische Fähigkeiten,

                     insbesondere Methodenvielfalt und Fähigkeit zum

                     aufgabenspezifischen Einsatz der Unterrichts -

                     methoden und

                d) personale Kompetenz (u. a. Eigeninitiative, Akti -

                     vität und Kreativität, Kommunikations -  und In -

                     teraktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsfüh

                     rung mit Schülern und Schülerinnen, Eltern, Leh -

                     rern und Lehrerinnen; Bereitschaft zur Zusam -

                     menarbeit mit diesen Personengruppen; Verant -

                     wortungsbewußtsein, Pünktlichkeit; Bereitschaft

                     zur Selbstkritik und zu adäquater Selbstein -

                     schätzung).