3061/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.01.2002

 

 

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE  SICHERHEIT  UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossinnen betreffend Verbesse-
rungen für Pensionisten, Nr. 3069/J, wie folgt:

Frage 1:

Gerade im Hinblick auf den Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen, der
besonders auf eine umfassende soziale Versorgung angewiesen ist, kommt dem
bestehenden Pflegevorsorgesystem eine wichtige und tragende Rolle zu. Es ist mir
daher ein großes Anliegen, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, damit
auch weiterhin der Zweck des Pflegegeldes, nämlich den pflegebedürftigen Men-
schen die Führung eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Lebens zu
ermöglichen, erreicht wird und somit auch die hohe Zufriedenheit und Akzeptanz
dem Pflegevorsorgesystem gegenüber bestehen bleibt.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Probleme und Bedürfnisse behinderter
und pflegebedürftiger Menschen nicht zu verkennen. In der momentanen Phase der
Budgetkonsolidierung erschien es daher vordringlich, das Pflegevorsorgesystem in
seiner jetzigen Form zu erhalten. So ist es gelungen, den budgetären Mehraufwand,
der sich durch die demografische Entwicklung und den prognostizierten Anstieg der
Zahl der Pflegegeldbezieher ergeben wird, im Bundesvoranschlag unterzubringen,
ohne die Betroffenen durch die Einsparungsmaßnahmen in einer sozial unausge-
wogenen Weise zu belasten.

Mein Ressort ist bemüht, das bestehende System im Sinne aller auch in Hinkunft
nachhaltig zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Valorisierung des Pflegegeldes
gehört dabei zu den zentralen Anliegen, weshalb ich mich dafür einsetzen werde,
dass eine Anpassung des Pflegegeldes nach der Entspannung der Budgetsituation
vorgenommen wird.


Frage 2:

Die Pensionserhöhung für das Jahr 2002 hat zu einer breiten Diskussion dieses
für eine sehr große Bevölkerungsgruppe Österreichs bedeutsamen Themenkreises
geführt. Die Pensionsanpassung für das Jahr 2002 liegt nunmehr vor:

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat in ihrer Sitzung am
25. Oktober 2001 festgestellt, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die
Pensionserhöhung des Jahres 2002 in einer Bandbreite zwischen 1,0 Prozent und
1,7 Prozent erfolgen kann. In dem im April dieses Jahres vom Nationalrat verab-
schiedeten Budget war für die Pensionserhöhung des Jahres 2002 ein Geldvolumen
von ca. 349 Mio. € (4,8 Milliarden Schilling) vorgesehen. Damit wäre zum Beispiel
eine lineare Erhöhung aller Pensionen mit einem höheren Prozentsatz finanzierbar,
oder aber eine geringere prozentuelle Erhöhung - die oben genannte Bandbreite
lässt dies ja zu - mit einer zusätzlichen sozial gestaffelten Einmalzahlung. Die recht-
liche Grundlage für eine solche Einmalzahlung hat der Gesetzgeber bereits im Jahr
2000 geschaffen, nämlich mit der Einführung des so genannten Wertausgleiches.

In der Folge wurden zahlreiche Modelle zur Pensionsanpassung ausgearbeitet, die
dem sozialen Aspekt der Sicherung kleiner und mittlerer Pensionen gegenüber einer
reinen prozentuellen Pensionserhöhung den Vorzug geben. Letztlich wurde davon
ausgegangen, dass jene Pensionsbezieher mit einem Gesamtpensionseinkommen
unter der Durchschnittspension von 751,80 € (10.345 S) eine Erhöhung von
2,9 Prozent erhalten sollen. Dazu war es allerdings erforderlich, das für die Pensi-
onserhöhung budgetierte Volumen um rund 94 Mio. € (1,3 Milliarden Schilling) auf
ca. 443 Mio. € (6,1 Milliarden Schilling) aufzustocken. Dieses konnte in intensiven
Verhandlungen letztlich erreicht werden.

Pensionsbezieher mit einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von nicht
mehr als rund 763 € (10.500 S) werden somit zusätzlich zu der allgemeinen Pen-
sionserhöhung von 1,1 Prozent zu ihrer Februarpension eine Einmalzahlung in Höhe
von 1,8 Prozent ihres Gesamtjahrespensionseinkommens erhalten. Bei einer monat-
lichen Pension von 726,73 € (10.000 S) beträgt diese Einmalzahlung 183,14 €
(2.520 S). Somit ist sichergestellt, dass 54 Prozent aller Pensionsbezieher in der
gesetzlichen Pensionsversicherung eine volle Inflationsabgeltung im Sinne des vom
Gesetzgeber ermöglichten Wertausgleiches erhalten.

Die Richtsätze für die Bezieher einer Ausgleichszulage werden um 2,9 Prozent
erhöht und betragen für Alleinstehende 630,92 € (8.681,65 S) und für Verheiratete
900,13 € (12.386,06 S). Ausgleichszulagenbezieher erhalten somit ebenfalls eine
volle Inflationsabgeltung.

Pensionsbezieher mit einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als
rund 763 € (10.500 S) erhalten dann eine Einmalzahlung, wenn ihre Jahrespensions-
erhöhung aus der allgemeinen Pensionsanpassung den Betrag von 305,23 €
(4.200 S) nicht übersteigt. Die Höhe der Einmalzahlung nimmt mit der Pensionshöhe
ab, sie beläuft sich zum Beispiel bei einer monatlichen Pension von 1.500 €
(20.640,45 S) auf 74,27 € (1.022 S).

Pensionsbezieher mit einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als
rund 1.962,17 € (27.000 S) - bei diesen übersteigt die Jahrespensionserhöhung aus


der allgemeinen Pensionsanpassung von 1,1 Prozent den Betrag von 305,23 €
(4.200 S) - werden keine Einmalzahlung erhalten.

Aus diesen Darlegungen wird deutlich, dass ein sozial ausgewogenes Ergebnis
erzielt werden konnte.

Frage 3:

Die seit 1. Jänner 2001 geltende Besteuerung der Unfallrenten als solche fällt nicht
in meine Zuständigkeit, sondern in den Verantwortungsbereich des Bundesministers
für Finanzen. Allerdings wurden unter meiner Federführung Bestimmungen für die
soziale Abfederung der aus der Steuerpflicht von Dauerleistungen aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung bzw. aus einer gesetzlichen Unfallversorgung resultieren-
den Belastung erarbeitet. Diese Vorschriften (Abschnitt IVa des Bundesbehinderten-
gesetzes) traten am 1. Juli 2001 in Kraft und sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von nicht mehr als 16.714,75 €
(230.000 S) jährlich erhalten die sich aus der Besteuerung der Unfallrenten ergeben-
de Mehrbelastung zur Gänze abgegolten. Übersteigt das steuerpflichtige Jahresein-
kommen diesen Betrag, ist eine teilweise Abgeltung der Mehrbelastung vorgesehen,
sofern die zusätzliche Steuerbelastung höher ist als der Betrag, um den das Einkom-
men die Einkommensgrenze überschreitet. Darüber hinaus kann in besonders gela-
gerten Härtefällen unter Berücksichtigung der individuellen Begleitumstände (z.B.
Gefährdung bestehender Unterhaltspflichten) nach gesonderten Richtlinien eine teil-
weise Abgeltung erfolgen. Für die Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung,
die grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr im Nachhinein ausbezahlt werden, sind die
Bundessozialämter zuständig; Vorschüsse werden bereits laufend geleistet.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass im Bereich des ASVG als weitere kompensa-
torische Maßnahme der Prozentsatz für die Zusatzrente für Schwerversehrte von
20 % auf 50 % erhöht wurde.

Berechnung der Mehrleistung durch die Erhöhung der Zusatzrente:


Unfallrente gesamt

 

150%

 

12.705,00

 

Dauerrente

 

100%

 

8.470,00

 

 

Unfallrente gesamt

 

150%

 

7.509,80

 

Dauerrente

 

100 %

 

5.006,53

 


Zusatzrente

 

50%

 

4.235,00

 

Zusatzrente

 

20%

 

1.694,00

 

Differenz

 

2.541,00

 

Mehrleistung

 

x14

 

35.574,00

 


Zusatzrente

 

50%

 

2.503,27

 

Zusatzrente

 

20%

 

1.001,31

 

Differenz

 

1.501,96

 

Mehrleistung

 

x14

 

21.027,44

 


 

Mehrbelastung

 

15.416,40

 

Mehrleistung

 

35.574,00

 

Gewinn

 

20.157,60

 


 

Mehrbelastung

 

7.125,60

 

Mehrleistung

 

21.027,44

 

Gewinn

 

13.901,84

 


Frage 4:

Fragen der steuerlichen Behandlung von Pensionseinkommen fallen in die Zustän-
digkeit des Bundesministers für Finanzen und nicht in die Kompetenz meines Res-
sorts.

Frage 5:

Hiezu weise ich darauf hin, dass eine Novelle zum Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetz bereits dem Sozialausschuss zugewiesen ist, durch die auch Kriegsge-
fangene der Westalliierten, zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs fest-
genommen wurden, sowie Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, einen Entschädigungsanspruch erhalten sollen.

Die vorgesehene Gesetzesänderung soll mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft
treten und bedeutet die jährliche finanzielle Ausschüttung von etwa 10 Mio. €
(ca. 140 Mio. S) an die betroffene Personengruppe.

Frage 6:

Sowohl die Einführung des Behandlungsbeitrages "Ambulanz" als auch der Wegfall
der beitragsfreien Mitversicherung für kinderlose Ehepartner (durch ein Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes als rechtens anerkannt) sind wesentliche Bestandteile
der im Jahr 2000 eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung. Würde man diese Maßnahmen zurücknehmen, würde sich die
Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben noch weiter öffnen.

Darüber hinaus wird allgemein erwartet, dass mit der Einführung des Behandlungs-
beitrages .Ambulanz" Lenkungseffekte verbunden sind, die zu einer Verringerung
der Inanspruchnahme der kostenintensiveren Ambulanzleistungen zu Gunsten der
niedergelassenen ärztlichen Hilfe führen.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass es bei beiden genannten Maßnahmen
- beitragsfreie Mitversicherung und Behandlungsbeitrag "Ambulanz" - Härtefall-
Regelungen gibt, die eine Belastung kleiner Einkommensbezieher vermeiden.

Frage 7:

Hinsichtlich der Frage nach einem Grundrecht auf Alterssicherung ist darauf zu ver-
weisen, dass der Zugang zu öffentlichen Altersvorsorgeleistungen in Österreich ge-
setzlich exakt determiniert ist und daher im Rahmen der vom Verfassungsgerichts-
hof zum Gleichheitsgrundsatz entwickelten Judikatur bereits jetzt grundsätzlich dem
Vertrauensschutz unterliegt: Jede Person, die z.B. die in der gesetzlichen Pensions-
versicherung fixierten Zugangskriterien erfüllt, bekommt eine Pension, die sich wie-
derum nach gesetzlich genau festgelegten Bestimmungen errechnet. Die Höhe der
jährlichen Pensionsanpassung ist ebenfalls gesetzlich exakt determiniert, ledig-
lich für den Zeitraum 2001 bis 2003 hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen


geschaffen, die einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Anpassung ein-
geräumt haben.

Somit verbleibt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ab dem
Jahr 2003 nur mehr ein Spielraum bei der Festsetzung des so genannten Wertaus-
gleiches, und dies auch nur für den Fall, wo der errechnete Pensionsanpassungs-
faktor den Verbraucherpreisindex einer bestimmten Referenzperiode unterschreitet.
Diese neue Regelung, die ab dem Jahr 2001 Gültigkeit hat, hat bisher dazu geführt,
dass sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 ein Wertausgleich gege-
ben wird (siehe auch die Ausführungen zu Frage 2).

Dessen ungeachtet habe ich in Zusammenhang mit der Diskussion über die Veran-
kerung des Grundrechts auf Alterssicherung und den Forderungen der Seniorenor-
ganisationen eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung dieser Frage initiiert.

In Zusammenhang mit der Verankerung des Verbotes der Diskriminierung aufgrund
des Alters verweise ich auf die Regierungserklärung, in der im Kapitel
III: Programm
für Familien, die Jugend und Senioren, im Abschnitt “Generationensolidarität - Senio-
rinnen und Senioren" die Verankerung des Diskriminierungsverbotes aufgrund des
Alters als Grundrecht in der Verfassung enthalten ist.

Unter Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21
Abs. 1 “Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verbo-
ten", wird auch seitens des Bundesseniorenbeirates die Änderung des Bundes-Ver-
fassungsgesetzes durch die Aufnahme des Verbots der Diskriminierung nach dem
Alter gefordert. So hat der Bundesseniorenbeirat in seiner Sitzung vom 8. März 2001
folgenden Antrag einstimmig angenommen: “Die Bundesregierung wird ersucht, dem
Nationalrat so rasch als möglich eine Novelle zum Bundesverfassungsgesetz zuzu-
leiten, mit welcher das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters in der Bundes-
verfassung verankert wird. Der Herr Bundesminister für Generationen wird gebeten,
für die Einleitung entsprechender Maßnahmen zu sorgen."

Vor diesem Hintergrund habe ich der sachlich zuständigen Sektion den Auftrag
erteilt, in Gesprächen mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und den
Seniorenorganisationen einen Entwurf für eine Änderung der Bundesverfassung
auszuarbeiten.

Frage 8:

In Bezug auf die Entwicklung der Ausgleichszulagenrichtsätze wird ebenfalls auf die
Ausführungen zu Frage 2 verwiesen, wo dargelegt wird, dass für das Jahr 2002 - wie
schon für das Jahr 2001 - die Richtsätze für die Bezieher einer Ausgleichszulage
über das Ausmaß der normalen Pensionsanpassung hinaus erhöht werden.

Grundsätzlich ist hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen festzuhalten, dass das öster-
reichische Sozialhilferecht mangels Wahrnehmung der Grundsatzgesetzgebungs-


Kompetenz des Bundes (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG “Armenwesen") im Wesentlichen
sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung im selbstständigen Wir-
kungsbereich der Länder liegt.

Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Länder zum Thema “Weiterentwicklung des
Sozialhilferechtes" wurde im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera-
tionen eingerichtet. Die Ergebnisse der im Auftrag des Sozialministeriums ausge-
arbeiteten und veröffentlichten Studie “Vergleich der Sozialhilfesysteme der öster-
reichischen Bundesländer" bilden die Grundlage für die Arbeiten der Arbeitsgruppe.
Der Leistungskatalog und in diesem Zusammenhang die Richtsätze werden unter
anderem Themenbereiche der Arbeitsgruppe sein. Als Ergebnis wird eine Vereinba-
rung nach Art. 15a Abs. 1 B-VG zwischen Bund und Ländern über gemeinsame
Qualitätsstandards in der Sozialhilfe angestrebt.