3061/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.01.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Helmut Dietachmayr und Genossinnen betreffend Verbesse-
rungen für Pensionisten, Nr. 3069/J, wie folgt:
Frage 1:
Gerade im Hinblick auf den
Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen, der
besonders auf eine umfassende soziale Versorgung angewiesen ist, kommt dem
bestehenden Pflegevorsorgesystem eine wichtige und tragende Rolle zu. Es ist
mir
daher ein großes Anliegen, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen,
damit
auch weiterhin der Zweck des Pflegegeldes, nämlich den
pflegebedürftigen Men-
schen die Führung eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten
Lebens zu
ermöglichen, erreicht wird und somit auch die hohe Zufriedenheit und
Akzeptanz
dem Pflegevorsorgesystem gegenüber bestehen bleibt.
In diesem Zusammenhang ist es
wichtig, die Probleme und Bedürfnisse behinderter
und pflegebedürftiger Menschen nicht zu verkennen. In der momentanen Phase
der
Budgetkonsolidierung erschien es daher vordringlich, das Pflegevorsorgesystem
in
seiner jetzigen Form zu erhalten. So ist es gelungen, den budgetären
Mehraufwand,
der sich durch die demografische Entwicklung und den prognostizierten Anstieg
der
Zahl der Pflegegeldbezieher ergeben wird, im Bundesvoranschlag unterzubringen,
ohne die Betroffenen durch die Einsparungsmaßnahmen in einer sozial
unausge-
wogenen Weise zu
belasten.
Mein Ressort ist bemüht, das
bestehende System im Sinne aller auch in Hinkunft
nachhaltig zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Valorisierung des
Pflegegeldes
gehört dabei zu den zentralen Anliegen, weshalb ich mich dafür
einsetzen werde,
dass eine Anpassung des Pflegegeldes nach der Entspannung der Budgetsituation
vorgenommen
wird.
Frage 2:
Die Pensionserhöhung für
das Jahr 2002 hat zu einer breiten Diskussion dieses
für eine sehr große Bevölkerungsgruppe Österreichs
bedeutsamen Themenkreises
geführt. Die Pensionsanpassung für das Jahr 2002 liegt nunmehr vor:
Die Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung hat in ihrer Sitzung am
25. Oktober 2001 festgestellt, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die
Pensionserhöhung des Jahres 2002 in einer Bandbreite zwischen 1,0 Prozent
und
1,7 Prozent erfolgen kann. In dem im April dieses Jahres vom Nationalrat verab-
schiedeten Budget war für die Pensionserhöhung des Jahres 2002 ein
Geldvolumen
von ca. 349 Mio. € (4,8 Milliarden Schilling) vorgesehen. Damit wäre
zum Beispiel
eine lineare Erhöhung aller Pensionen mit einem höheren Prozentsatz
finanzierbar,
oder aber eine geringere prozentuelle Erhöhung - die oben genannte
Bandbreite
lässt dies ja zu - mit einer zusätzlichen sozial gestaffelten
Einmalzahlung. Die recht-
liche Grundlage für eine solche Einmalzahlung hat der Gesetzgeber bereits
im Jahr
2000 geschaffen,
nämlich mit der Einführung des so genannten Wertausgleiches.
In der Folge wurden zahlreiche
Modelle zur Pensionsanpassung ausgearbeitet, die
dem sozialen Aspekt der Sicherung kleiner und mittlerer Pensionen
gegenüber einer
reinen prozentuellen Pensionserhöhung den Vorzug geben. Letztlich wurde
davon
ausgegangen, dass jene Pensionsbezieher mit einem Gesamtpensionseinkommen
unter der Durchschnittspension von 751,80 € (10.345 S) eine Erhöhung
von
2,9 Prozent erhalten sollen. Dazu war es allerdings erforderlich, das für
die Pensi-
onserhöhung budgetierte Volumen um rund 94 Mio. € (1,3 Milliarden
Schilling) auf
ca. 443 Mio. € (6,1 Milliarden Schilling) aufzustocken. Dieses konnte in
intensiven
Verhandlungen letztlich erreicht werden.
Pensionsbezieher mit einem
monatlichen Gesamtpensionseinkommen von nicht
mehr als rund 763 € (10.500 S) werden somit zusätzlich zu der
allgemeinen Pen-
sionserhöhung von 1,1 Prozent zu ihrer Februarpension eine Einmalzahlung
in Höhe
von 1,8 Prozent ihres Gesamtjahrespensionseinkommens erhalten. Bei einer monat-
lichen Pension von 726,73 € (10.000 S) beträgt diese Einmalzahlung
183,14 €
(2.520 S). Somit ist sichergestellt, dass 54 Prozent aller Pensionsbezieher in
der
gesetzlichen Pensionsversicherung eine volle Inflationsabgeltung im Sinne des
vom
Gesetzgeber
ermöglichten Wertausgleiches erhalten.
Die Richtsätze für die
Bezieher einer Ausgleichszulage werden um 2,9 Prozent
erhöht und betragen für Alleinstehende 630,92 € (8.681,65 S)
und für Verheiratete
900,13
€ (12.386,06 S). Ausgleichszulagenbezieher erhalten somit ebenfalls eine
volle
Inflationsabgeltung.
Pensionsbezieher mit einem
monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als
rund 763 € (10.500 S) erhalten dann eine Einmalzahlung, wenn ihre
Jahrespensions-
erhöhung aus der allgemeinen Pensionsanpassung den Betrag von 305,23
€
(4.200 S) nicht übersteigt. Die Höhe der Einmalzahlung nimmt mit der
Pensionshöhe
ab, sie beläuft
sich zum Beispiel bei einer monatlichen Pension von 1.500 €
(20.640,45
S) auf 74,27 € (1.022 S).
Pensionsbezieher mit einem
monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als
rund 1.962,17 € (27.000 S) - bei diesen übersteigt die
Jahrespensionserhöhung aus
der allgemeinen
Pensionsanpassung von 1,1 Prozent den Betrag von 305,23 €
(4.200 S) - werden keine Einmalzahlung erhalten.
Aus diesen Darlegungen wird
deutlich, dass ein sozial ausgewogenes Ergebnis
erzielt werden konnte.
Frage 3:
Die seit 1. Jänner
2001 geltende Besteuerung der Unfallrenten als solche fällt nicht
in meine Zuständigkeit, sondern in den Verantwortungsbereich des
Bundesministers
für Finanzen. Allerdings wurden unter meiner Federführung
Bestimmungen für die
soziale Abfederung der aus der Steuerpflicht von Dauerleistungen aus der
gesetz-
lichen Unfallversicherung bzw. aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
resultieren-
den Belastung erarbeitet. Diese Vorschriften (Abschnitt IVa des
Bundesbehinderten-
gesetzes) traten am 1. Juli 2001 in Kraft und sehen im Wesentlichen Folgendes
vor:
Personen mit einem zu
versteuernden Einkommen von nicht mehr als 16.714,75 €
(230.000 S) jährlich erhalten die sich aus der Besteuerung der
Unfallrenten ergeben-
de Mehrbelastung zur Gänze abgegolten. Übersteigt das
steuerpflichtige Jahresein-
kommen diesen Betrag, ist eine teilweise Abgeltung der Mehrbelastung
vorgesehen,
sofern die zusätzliche Steuerbelastung höher ist als der Betrag, um
den das Einkom-
men die Einkommensgrenze überschreitet. Darüber hinaus kann in
besonders gela-
gerten Härtefällen unter Berücksichtigung der individuellen
Begleitumstände (z.B.
Gefährdung bestehender Unterhaltspflichten) nach gesonderten Richtlinien
eine teil-
weise Abgeltung erfolgen. Für die Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung,
die grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr im Nachhinein ausbezahlt werden,
sind die
Bundessozialämter zuständig; Vorschüsse werden bereits laufend
geleistet.
Schließlich ist noch zu
erwähnen, dass im Bereich des ASVG als weitere kompensa-
torische Maßnahme der Prozentsatz für die Zusatzrente für
Schwerversehrte von
20
% auf 50 % erhöht wurde.
Berechnung der Mehrleistung durch die Erhöhung der Zusatzrente:
|
Unfallrente gesamt
|
150%
|
12.705,00
|
|
Dauerrente
|
100%
|
8.470,00
|
|
Unfallrente gesamt
|
150%
|
7.509,80
|
|
Dauerrente
|
100 %
|
5.006,53
|
|
Zusatzrente
|
50%
|
4.235,00
|
|
|
Zusatzrente
|
20%
|
1.694,00
|
|
|
Differenz
|
2.541,00
|
||
|
Mehrleistung
|
x14
|
35.574,00
|
|
Zusatzrente
|
50%
|
2.503,27
|
|
|
Zusatzrente
|
20%
|
1.001,31
|
|
|
Differenz
|
1.501,96
|
||
|
Mehrleistung
|
x14
|
21.027,44
|
|
|
|
|
|
Mehrbelastung
|
15.416,40
|
|
Mehrleistung
|
35.574,00
|
|
Gewinn
|
20.157,60
|
|
Mehrbelastung
|
7.125,60
|
|
Mehrleistung
|
21.027,44
|
|
Gewinn
|
13.901,84
|
Frage 4:
Fragen der steuerlichen Behandlung von
Pensionseinkommen fallen in die Zustän-
digkeit des Bundesministers für Finanzen und nicht in die Kompetenz meines
Res-
sorts.
Frage 5:
Hiezu weise ich darauf hin, dass
eine Novelle zum Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetz bereits dem Sozialausschuss zugewiesen ist, durch die auch
Kriegsge-
fangene der Westalliierten, zivilinternierte Personen, die außerhalb
Österreichs fest-
genommen wurden, sowie Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland
haben, einen Entschädigungsanspruch erhalten sollen.
Die vorgesehene
Gesetzesänderung soll mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft
treten und bedeutet die jährliche finanzielle Ausschüttung von etwa
10 Mio. €
(ca. 140 Mio. S) an die betroffene Personengruppe.
Frage 6:
Sowohl die Einführung des
Behandlungsbeitrages "Ambulanz" als auch der Wegfall
der beitragsfreien Mitversicherung für kinderlose Ehepartner (durch ein
Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes als rechtens anerkannt) sind wesentliche
Bestandteile
der im Jahr 2000 eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen im Bereich der
gesetzlichen
Krankenversicherung. Würde man diese Maßnahmen zurücknehmen,
würde sich die
Schere zwischen
Einnahmen und Ausgaben noch weiter öffnen.
Darüber hinaus wird allgemein
erwartet, dass mit der Einführung des Behandlungs-
beitrages
.Ambulanz" Lenkungseffekte verbunden sind, die zu einer Verringerung
der Inanspruchnahme der kostenintensiveren Ambulanzleistungen zu Gunsten der
niedergelassenen ärztlichen Hilfe führen.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass es
bei beiden genannten Maßnahmen
- beitragsfreie Mitversicherung und Behandlungsbeitrag "Ambulanz" -
Härtefall-
Regelungen gibt, die eine Belastung kleiner Einkommensbezieher vermeiden.
Frage 7:
Hinsichtlich der Frage nach einem
Grundrecht auf Alterssicherung ist darauf zu ver-
weisen, dass der Zugang zu öffentlichen Altersvorsorgeleistungen in
Österreich ge-
setzlich exakt determiniert ist und daher im Rahmen der vom
Verfassungsgerichts-
hof zum Gleichheitsgrundsatz entwickelten Judikatur bereits jetzt
grundsätzlich dem
Vertrauensschutz unterliegt: Jede Person, die z.B. die in der gesetzlichen
Pensions-
versicherung fixierten Zugangskriterien erfüllt, bekommt eine Pension, die
sich wie-
derum nach gesetzlich genau festgelegten Bestimmungen errechnet. Die Höhe
der
jährlichen Pensionsanpassung ist ebenfalls gesetzlich exakt determiniert,
ledig-
lich für den
Zeitraum 2001 bis 2003 hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen
geschaffen, die
einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Anpassung ein-
geräumt
haben.
Somit verbleibt dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen ab dem
Jahr 2003 nur mehr ein Spielraum bei der Festsetzung des so genannten Wertaus-
gleiches, und dies auch nur für den Fall, wo der errechnete
Pensionsanpassungs-
faktor den Verbraucherpreisindex einer bestimmten Referenzperiode
unterschreitet.
Diese neue Regelung, die ab dem Jahr 2001 Gültigkeit hat, hat bisher dazu
geführt,
dass sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 ein
Wertausgleich gege-
ben wird (siehe auch
die Ausführungen zu Frage 2).
Dessen ungeachtet habe ich in Zusammenhang
mit der Diskussion über die Veran-
kerung des Grundrechts auf Alterssicherung und den Forderungen der Seniorenor-
ganisationen eine
Arbeitsgruppe zur Überprüfung dieser Frage initiiert.
In Zusammenhang mit der
Verankerung des Verbotes der Diskriminierung aufgrund
des Alters verweise ich auf die Regierungserklärung, in der im Kapitel III: Programm
für Familien, die Jugend und Senioren, im Abschnitt
“Generationensolidarität - Senio-
rinnen und Senioren" die Verankerung des Diskriminierungsverbotes aufgrund
des
Alters als Grundrecht in der Verfassung enthalten ist.
Unter Bezugnahme auf die Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21
Abs. 1
“Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung sind verbo-
ten", wird auch seitens des Bundesseniorenbeirates die
Änderung des Bundes-Ver-
fassungsgesetzes
durch die Aufnahme des Verbots der Diskriminierung nach dem
Alter gefordert. So hat der Bundesseniorenbeirat in seiner Sitzung vom 8. März
2001
folgenden Antrag einstimmig angenommen: “Die Bundesregierung wird
ersucht, dem
Nationalrat so rasch als möglich eine Novelle zum Bundesverfassungsgesetz
zuzu-
leiten, mit welcher das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters in der
Bundes-
verfassung verankert wird. Der Herr Bundesminister für Generationen wird
gebeten,
für die Einleitung entsprechender Maßnahmen zu sorgen."
Vor diesem Hintergrund habe ich
der sachlich zuständigen Sektion den Auftrag
erteilt, in Gesprächen mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
und den
Seniorenorganisationen einen Entwurf für eine Änderung der
Bundesverfassung
auszuarbeiten.
Frage 8:
In Bezug auf die Entwicklung der
Ausgleichszulagenrichtsätze wird ebenfalls auf die
Ausführungen zu Frage 2 verwiesen, wo dargelegt wird, dass für das
Jahr 2002 - wie
schon für das Jahr 2001 - die Richtsätze für die Bezieher einer
Ausgleichszulage
über das Ausmaß der normalen Pensionsanpassung hinaus erhöht
werden.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der
Sozialhilfeleistungen festzuhalten, dass das öster-
reichische Sozialhilferecht mangels Wahrnehmung der Grundsatzgesetzgebungs-
Kompetenz des Bundes (Art. 12 Abs.
1 Z 1 B-VG “Armenwesen") im Wesentlichen
sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung im selbstständigen
Wir-
kungsbereich der Länder liegt.
Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern
der Länder zum Thema “Weiterentwicklung des
Sozialhilferechtes" wurde im Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Genera-
tionen eingerichtet. Die Ergebnisse der im Auftrag des Sozialministeriums
ausge-
arbeiteten und veröffentlichten Studie “Vergleich der
Sozialhilfesysteme der öster-
reichischen Bundesländer" bilden die Grundlage für die Arbeiten
der Arbeitsgruppe.
Der Leistungskatalog und in diesem Zusammenhang die Richtsätze werden
unter
anderem
Themenbereiche der Arbeitsgruppe sein. Als Ergebnis wird eine Vereinba-
rung nach Art. 15a
Abs. 1 B-VG zwischen Bund und Ländern über gemeinsame
Qualitätsstandards in der Sozialhilfe angestrebt.