3063/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.01.2002
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat DOBNIGG
und Genossinnen haben am
14.11.2001 unter der Nummer 3072/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Kürzungen bei Reinigungskräften"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Aufgrund der Vorgaben des Stellenplanes
für das Finanzjahr 2001 wurden sowohl
bei der Bundespolizei als auch bei der Bundesgendarmerie Planstellen reduziert.
Oberste Prämisse dabei war, keine Planstelle aus dem Exekutivdienst
einzusparen,
damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in gleichem Umfang
gewährleistet und dem Sicherheitsbedürfnis der österreichischen
Bevölkerung
angemessen Rechnung getragen werden kann.
Dieses Ziel wurde durch die Auslagerung von Aufgaben der
Sicherheitsverwaltung
wie z.B. dem Meldewesen bzw. durch umfassende Strukturreformen in den
Verwaltungsbereichen von Polizei und Gendarmerie erreicht, wobei ein Teil
dieser
Reformen auch den Reinigungsdienst bei der Bundesgendarmerie betroffen hat.
Zu Frage 2:
Im Bereich des Reinigungsdienstes der
Bundesgendarmerie wurden österreichweit
151 Planstellen eingespart, die sich zum einen Teil aus derzeit unbesetzten
Planstellen, zum anderen Teil durch Vertragsänderungen ergeben.
Zu den Fragen 3 und 5:
Als Grundparameter für die
Vertragsänderungen im Reinigungsbereich werden die
vom BKA am 22.01.1993 unter der Zahl 9222.931/1-ll/B/2a/92 verlautbarten
Richtlinien
betreffend die Reinigungsleistung von Reinigungskräften im Bundesdienst
herangezogen. In diesem Rundschreiben wurde ein einheitliches
Reinigungsausmaß
von 125 - 150 m2
pro Stunde festgelegt. Sofern bestehende Dienstverträge dieses
Kriterium bis dato nicht erfüllen, werden sie entsprechend
abgeändert.
Von diesen Kürzungen nicht betroffen sind
Reinigungskräfte, die das 50. Lebensjahr
vollendet und mindestens 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht
haben (§
32 Abs 4 VBG 1948), sofern sie nicht freiwillig einer Änderung ihres
Dienstvertrages
zugestimmt
haben.
Die Landesgendarmeriekommanden
stehen derzeit in Verhandlungen hinsichtlich der
Übernahme besonders betroffener Bediensteter durch die jeweilige
Ortsgemeinde
bzw. sind die LGK bemüht, diese Bediensteten auf anderen
Gendarmeriedienststellen zu verwenden, bei denen sowohl das
Reinigungsausmaß
als auch die örtliche Nähe sozial verträglich sind.
Zu Frage 4:
Es können noch nicht alle
Dienststellen benannt werden, da derzeit noch mit
betroffenen Reinigungskräften bzw. mit Gemeinden von betroffenen
Gendarmeriedienststellen bezüglich deren Übernahme verhandelt wird.
Eine genaue
Auflistung der
betroffenen Gendarmeriedienststellen ist daher erst nach Abschluss
der Verhandlungen bzw. der laufenden Verfahren möglich.
Zu Frage 6:
Durch Aufgriffe Illegaler im Bezirk Murau
kommt es im Jahresschnitt zu 5
Verwahrungen monatlich. Bei der Neuberechnung der wöchentlichen
Arbeitszeit
wurde die vorgesehene tägliche Arbeitszeit mit 6 multipliziert und somit
eine
entsprechende Reserve für hin und wieder anfallenden erhöhten
Reinigungsaufwand
berücksichtigt.
Zu Frage 7:
Aufgrund der unterschiedlichen
Behandlung waren bisher alle nach den Richtlinien
des BKA beschäftigten Reinigungskräfte gegenüber dem
übrigen Reinigungs-
personal benachteiligt. In diesem Sinne besteht durch die Anpassung der
Dienstverträge eine soziale Gleichstellung aller Reinigungskräfte, da
alle zu den
gleichen Bedingungen beschäftigt werden.
Überdies beziehen sich die
neuen Arbeitsverträge nicht wie bisher üblich auf
einzelne Gendarmerieposten, sodass bei Änderung von Arbeits- und
Organisations-
bedingungen im Sinne der sozialen Sicherheit dieser Bediensteten des hand-
werklichen Dienstes (Raumpflegerinnen) Alternativen zum bisherigen Arbeitsplatz
angeboten
werden können.
Alle betroffenen
Reinigungskräfte haben die Möglichkeit, ihr Dienstverhältnis
unter
den geänderten Bedingungen fortzuführen. Lösungen der
Dienstverhältnisse bzw.
Kündigungen erfolgen nur im Falle der Inakzeptanz des neuen Dienstvertrages
seitens der betroffenen Reinigungskräfte, wobei ihnen ausreichend Zeit
für ihre
Entscheidung
eingeräumt wird.
Wie ebenfalls bereits
ausgeführt, bemühen sich die Landesgendarmeriekommanden
außerdem,
besonders betroffene Bedienstete nach Möglichkeit durch die jeweilige
Gemeinde
übernehmen zu lassen oder auf anderen Gendarmeriedienststellen zu
verwenden.
Zu Frage 8:
Ja, und zwar insoferne, als in erster
Linie versucht wird, die erforderlichen Planstellen
bei sozial bessergestellten Reinigungskräften hereinzubringen.
Zu Frage 9:
Der angesprochene Dienstvertrag wurde von
39 Wochenstunden auf 16
Wochenstunden abgeändert, da ihr bisheriges
Beschäftigungsausmaß weit unter den
vom BKA festgelegten Richtlinien lag. Die Aufrechterhaltung des bisherigen
Vertrages war daher nicht vertretbar. Die betreffende Vertragsbedienstete
stimmte
dem abgeänderten Dienstvertrag jedoch nicht zu, weshalb ihr
Dienstverhältnis vom
LGK für Steiermark gelöst wurde.
Zu Frage 10:
Das LGK für Steiermark hat alle
Bezirksgendarmeriekommandanten angewiesen,
persönliche Gespräche mit den betroffenen Reinigungskräften zu
führen und ihnen
all jene Umstände zu erklären, die zur Reduktion ihres
Beschäftigungsausmaßes
geführt haben. Im Zuge dieser Gespräche sind ihnen auch die
geänderten
Dienstverträge zur Unterfertigung ausgehändigt worden.
Zu Frage 11:
Aufgrund der Strukturreformen im Bereich
der Verwaltung und der Umsetzung der
bereits seit 1993 geltenden Richtlinien für das
Beschäftigungsausmaß im
Reinigungsdienst konnten Einsparungen im exekutiven Außendienst
verhindert
werden, wodurch der hohe Sicherheitsstandard in Österreich weiterhin
gewährleistet
wird.
In diesem Sinne und im Hinblick darauf,
dass die erforderlichen Maßnahmen im
Rahmen der bestehenden Gesetze und Vorschriften vollzogen wurden, sehe ich
keine Veranlassung,
von dieser Vorgangsweise abzugehen, zumal - wie in der
Antwort zu Frage 7 dargestellt - die Vorgangsweise des Bundesministeriums
für
Inneres soziale Absicherung bei gleichzeitig zeitgemäßen
Personaleinsatz intendiert.