3064/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.01.2002

 

 


BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Die Abgeordneten zum Nationalrat REINDL, Dr. PARTIK-PABLÉ und Kollegen haben
am 21.11.2001 unter der Nummer 3091/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "Schließung des Gendarmeriepostens 8654 Fisch-
bach/Steiermark und weiterer Gendarmerieposten in der Steiermark" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:

Der Mietvertrag über die Gendarmerieunterkunft Fischbach mit der Raiffeisenbank
Birkfeld läuft bis 31. Jänner 2002.

Zu Frage 2:

Die Reinigungskraft des Gendarmeriepostens Fischbach bezieht kein arbeitsloses
Einkommen. Bis zum Auslaufen des Dienstverhältnisses ist von der wechselseitigen
Erbringung der vorgesehenen Leistungen auszugehen.

Zu Frage 3:

Die Zusammenlegung wurde grundsätzlich vom Gendarmeriezentralkommando an-
geordnet und vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark unter Einhaltung
der erteilten Rahmenvorgaben in den konkreten Fällen umgesetzt.

Zu Frage 4:

Die bis 31. Jänner 2002 zu zahlenden Mietkosten für die Gendarmerieunterkunft
Fischbach betragen inklusive Mehrwertsteuer € 438,32 (S 6.031,48).

Zu Frage 5:

Die Kosten für die Reinigungskraft des GP Fischbach betragen bis zum Auslaufen
des Beschäftigungsverhältnisses (28.2.2002) € 512,45 (S 7051,50).


Zu Frage 6:

Außer dem GP Fischbach wurde die Zusammenlegung von noch 8 weiteren Gen-
darmerieposten vor Ablauf der Mietverträge und der Verträge für die Reinigungs-
kräfte vollzogen.

Die Mietkosten für die weiteren geschlossenen 8 Gendarmerieunterkünfte betragen €
9.764,01 (S 134.355,72). Die Kosten für die Reinigungskräfte belaufen sich auf €
9671,37 (S 133.081).

Insgesamt ist zu den weiter laufenden Kosten nach einer vollzogenen Zusammenle-
gung von Gendarmerieposten anzumerken, dass mit dem Zeitpunkt der Zusammen-
legung von Dienststellen die frei werdende Unterkunft im Regelfall nicht sogleich an
den Vermieter zurückgestellt werden kann, sondern die Kündigungsfrist von übli-
cherweise drei Monaten für die Räumung, Rückadaptierung und Säuberung der Un-
terkunft ohnedies weitgehend benötigt wird. Dem liegt die Forderung der meisten
Vermieter, den Ursprungszustand wieder herzustellen (z.B. Entfernen von Sicher-
heitstüren und Wiedereinbau der ursprünglichen Türen, Ausbau des Kontaktfensters
und Verschließen der entstandenen Maueröffnungen, erforderliche Wandsanierun-
gen nach Abnahme von Bildern, Karten, Regalen, Hinweisschildern, technischen Ein-
richtungen usw) zugrunde, wobei dafür oft Firmen nach den geltenden Vergabericht-
linien herangezogen und mitunter auch erst gefunden werden müssen.

Soweit das Reinigungspersonal bis zum Auslaufen des Dienstverhältnisses nicht
noch allfällige Urlaubsansprüche abzubauen hat, wird es für die Mitwirkung an der
geordneten Unterkunftsrückstellung benötigt.