3064/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.01.2002
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat REINDL,
Dr. PARTIK-PABLÉ und Kollegen haben
am 21.11.2001 unter der Nummer 3091/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend "Schließung des Gendarmeriepostens 8654 Fisch-
bach/Steiermark und
weiterer Gendarmerieposten in der Steiermark" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Mietvertrag über die
Gendarmerieunterkunft Fischbach mit der Raiffeisenbank
Birkfeld läuft bis 31. Jänner 2002.
Zu Frage 2:
Die Reinigungskraft des Gendarmeriepostens
Fischbach bezieht kein arbeitsloses
Einkommen. Bis zum Auslaufen des Dienstverhältnisses ist von der
wechselseitigen
Erbringung der vorgesehenen Leistungen auszugehen.
Zu Frage 3:
Die Zusammenlegung wurde
grundsätzlich vom Gendarmeriezentralkommando an-
geordnet und vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark unter Einhaltung
der erteilten Rahmenvorgaben in den konkreten Fällen umgesetzt.
Zu Frage 4:
Die bis 31. Jänner 2002 zu zahlenden
Mietkosten für die Gendarmerieunterkunft
Fischbach
betragen inklusive Mehrwertsteuer € 438,32 (S 6.031,48).
Zu Frage 5:
Die Kosten für die Reinigungskraft
des GP Fischbach betragen bis zum Auslaufen
des
Beschäftigungsverhältnisses (28.2.2002) € 512,45 (S 7051,50).
Zu Frage 6:
Außer dem GP Fischbach wurde die
Zusammenlegung von noch 8 weiteren Gen-
darmerieposten vor Ablauf der Mietverträge und der Verträge für
die Reinigungs-
kräfte
vollzogen.
Die Mietkosten für die weiteren
geschlossenen 8 Gendarmerieunterkünfte betragen €
9.764,01 (S 134.355,72). Die Kosten für die Reinigungskräfte belaufen
sich auf €
9671,37
(S 133.081).
Insgesamt ist zu den weiter laufenden
Kosten nach einer vollzogenen Zusammenle-
gung von Gendarmerieposten anzumerken, dass mit dem Zeitpunkt der Zusammen-
legung von Dienststellen die frei werdende Unterkunft im Regelfall nicht
sogleich an
den Vermieter zurückgestellt werden kann, sondern die Kündigungsfrist
von übli-
cherweise drei Monaten für die Räumung, Rückadaptierung und
Säuberung der Un-
terkunft ohnedies weitgehend benötigt wird. Dem liegt die Forderung der
meisten
Vermieter, den Ursprungszustand wieder herzustellen (z.B. Entfernen von Sicher-
heitstüren und Wiedereinbau der ursprünglichen Türen, Ausbau des
Kontaktfensters
und Verschließen der entstandenen Maueröffnungen, erforderliche
Wandsanierun-
gen nach Abnahme von Bildern, Karten, Regalen, Hinweisschildern, technischen
Ein-
richtungen usw) zugrunde, wobei dafür oft Firmen nach den geltenden
Vergabericht-
linien herangezogen und mitunter auch erst gefunden werden müssen.
Soweit das Reinigungspersonal bis zum
Auslaufen des Dienstverhältnisses nicht
noch allfällige Urlaubsansprüche abzubauen hat, wird es für die
Mitwirkung an der
geordneten Unterkunftsrückstellung benötigt.