3065/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.01.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten Mag. Posen, Mag.
Muttonen und Genossinnen haben am 21.
November 2001 unter der Zahl 3095/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “die geplante Abschiebung von Herrn
Charles
Ofoedu" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie
folgt:
Zu Frage 1:
Das Aufenthaltsverbot wurde auf
Grundlage der Bestimmungen des § 36 Abs.1 Z. 1
iVm Abs. 2 Z. 1 FrG mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren
verhängt. Grundlage
für diese Entscheidung bildet eine strafgerichtliche Verurteilung Herrn
Ofoedus
wegen des Verbrechens der Geldwäsche.
Zu den Fragen 2 und 3:
Herr Ofoedu wurde gemäß
§ 61 Abs.1 FrG zur Sicherung der Abschiebung infolge
der Durchsetzbarkeit des unter Frage 1 angeführten Aufenthaltsverbotes in
Schubhaft
genommen.
Infolge des am 14.
November 2001 eingebrachten Asylantrages wurde Herr Ofoedu
aus der Schubhaft entlassen, wobei anzumerken ist, dass diese Entscheidung die
Rechtmäßigkeit der vor Einbringung des Asylantrages erfolgten Anhaltung
unberührt
lässt.
Zu Frage 4:
Die Einbringung einer Beschwerde
bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts hat per se keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der damit
bekämpften
aufenthaltsbeendenden
Maßnahme, da der Beschwerde keine ex-lege-
aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts können jedoch die aufschiebende Wirkung
über Antrag des Beschwerdeführers zuerkennen, wenn dem keine
zwingenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten
Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid
eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein
unverhältnismäßiger
Nachteil
verbunden wäre.
Im Falle der von Herrn Ofoedu am
31. Oktober 2001 eingebrachten Beschwerde
beim VfGH ist anzumerken, dass der VfGH erst Ende November 2001, d. nach
bereits erfolgter Entlassung aus der Schubhaft infolge des Asylantrages, die
aufschiebende Wirkung
gemäß § 85 Abs.2 VfGG zuerkannt hat.
Somit ändert auch die beim
VfGH im Zuge der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
eingebrachte Beschwerde nichts an der ursprünglichen
Rechtmäßigkeit der am
11 .November 2001 erfolgten Festnahme.
Zu Frage 5:
Diese Frage kann derzeit nicht
beantwortet werden, da bis dato weder über den
Asylantrag entschieden noch über den Inhalt der beim
Verfassungsgerichtshof
eingebrachten Beschwerde abgesprochen wurde.
Sollten diese Verfahren aber keine
Änderung der Rechtmäßigkeit des bestehenden
Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen, so wird dieses bei Vorliegen
sämtlicher
rechtlicher (Abschluss aller fremden- und asylrechtlichen Verfahren) und
organisatorischer Voraussetzungen im Einklang mit den Bestimmungen des FrG
durchgesetzt
werden.
Zu Frage 6:
Eine Abschiebung
während laufenden Asylverfahrens ist in Österreich von Gesetzes
wegen unzulässig (§ 21 AsylG) und wird daher auch nicht
durchgeführt. Dasselbe gilt
auch für Verfahren gemäß § 75 FrG. Andere
fremdenrechtliche Verfahren sind von
diesem Sachverhalt nicht betroffen.
Durch administrative
Maßnahmen (“Laufzettel") ist gewährleistet, dass selbst
bei
Zuständigkeit
von mehreren Behörden alle beteiligten Stellen auf einen Blick die den
Fremden betreffenden Verfahrensstände parat haben und ihre Entscheidung
danach
richten
können.