3065/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.01.2002

 

 


BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Die Abgeordneten Mag. Posen, Mag. Muttonen und Genossinnen haben am 21.
November 2001 unter der Zahl 3095/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “die geplante Abschiebung von Herrn Charles
Ofoedu" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Aufenthaltsverbot wurde auf Grundlage der Bestimmungen des § 36 Abs.1 Z. 1
iVm Abs. 2 Z. 1 FrG mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren verhängt. Grundlage
für diese Entscheidung bildet eine strafgerichtliche Verurteilung Herrn Ofoedus
wegen des Verbrechens der Geldwäsche.

Zu den Fragen 2 und 3:

Herr Ofoedu wurde gemäß § 61 Abs.1 FrG zur Sicherung der Abschiebung infolge
der Durchsetzbarkeit des unter Frage 1 angeführten Aufenthaltsverbotes in
Schubhaft genommen.

Infolge des am 14. November 2001 eingebrachten Asylantrages wurde Herr Ofoedu
aus der Schubhaft entlassen, wobei anzumerken ist, dass diese Entscheidung die
Rechtmäßigkeit der vor Einbringung des Asylantrages erfolgten Anhaltung unberührt
lässt.

Zu Frage 4:

Die Einbringung einer Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts hat per se keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der damit bekämpften
aufenthaltsbeendenden Maßnahme, da der Beschwerde keine ex-lege-
aufschiebende Wirkung zukommt.


Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können jedoch die aufschiebende Wirkung
über Antrag des Beschwerdeführers zuerkennen, wenn dem keine zwingenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten
Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger
Nachteil verbunden wäre.

Im Falle der von Herrn Ofoedu am 31. Oktober 2001 eingebrachten Beschwerde
beim VfGH ist anzumerken, dass der VfGH erst Ende November 2001, d. nach
bereits erfolgter Entlassung aus der Schubhaft infolge des Asylantrages, die
aufschiebende Wirkung gemäß § 85 Abs.2 VfGG zuerkannt hat.

Somit ändert auch die beim VfGH im Zuge der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
eingebrachte Beschwerde nichts an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der am
11 .November 2001 erfolgten Festnahme.

Zu Frage 5:

Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, da bis dato weder über den
Asylantrag entschieden noch über den Inhalt der beim Verfassungsgerichtshof
eingebrachten Beschwerde abgesprochen wurde.

Sollten diese Verfahren aber keine Änderung der Rechtmäßigkeit des bestehenden
Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen, so wird dieses bei Vorliegen sämtlicher
rechtlicher (Abschluss aller fremden- und asylrechtlichen Verfahren) und
organisatorischer Voraussetzungen im Einklang mit den Bestimmungen des FrG
durchgesetzt werden.

Zu Frage 6:

Eine Abschiebung während laufenden Asylverfahrens ist in Österreich von Gesetzes
wegen unzulässig (§ 21 AsylG) und wird daher auch nicht durchgeführt. Dasselbe gilt
auch für Verfahren gemäß § 75 FrG. Andere fremdenrechtliche Verfahren sind von
diesem Sachverhalt nicht betroffen.

Durch administrative Maßnahmen (“Laufzettel") ist gewährleistet, dass selbst bei
Zuständigkeit von mehreren Behörden alle beteiligten Stellen auf einen Blick die den
Fremden betreffenden Verfahrensstände parat haben und ihre Entscheidung danach
richten können.