307/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 304/J - NR/00 betreffend eine Exmatrikulation an der

Pädagogischen Akademie Innsbruck, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

am 26. Jänner 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.1:

Die rechtliche Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien -

Studiengesetz 1999, BGBl. 1 Nr. 94/1999, eröffnet. In Anwendung der für den Studierenden Jörg B.

geltenden Studienvorschriften musste sein „Einspruch“ rechtlich als Aufsichtsbeschwerde gewertet

werden, um ihm überhaupt eine Überprüfung der Exmatrikulationsentscheidung durch die

Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Diese Vorgangsweise wurde auch in allen anderen

Fällen, in denen Einsprüche gegen Exmatrikulationsentscheidungen der Pädagogischen Akademien

erhoben wurden, gewählt.

 

Ad 1.2 u. 1.3:

a) Diese Formulierung wurde nicht wortwörtlich „aus den Unterlagen der Pädagogischen

     Akademie Innsbruck übernommen“, sondern stellt das zusammenfassende Ergebnis nach

     Überprüfung der Beurteilungsgrundlagen dar.

b) Die Überprüfung der Beurteilungsgrundlagen erfolgte durch Einsichtnahme in die

     Übersichtsblätter, die Aufzeichnungen über jede absolvierte Schulpraxisstunde enthalten, durch

     Einsichtnahme in die verbale Leistungsbeurteilung und durch zusätzliche telefonische

     Ermittlungen bei dem Abteilungsvorstand für die Studiengänge, dem Abteilungsvorstand für die

     Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung sowie bei dem zuständigen

     Schulpraxisbetreuer des Studierenden.

Ad 1.4:

Verfahrensfehler können sich nicht nur aus der Durchführung des Exmatrikulationsverfahrens

selbst, sondern bereits aus dem einer Exmatrikulationsentscheidung vorgelagerten

Leistungsbeurteilungsverfahren ergeben. Die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten prüft daher regelmäßig die der Leistungsbeurteilung zu

Grunde liegenden Aufzeichnungen (die „Aktenlage“) auf ,‚Aktenwidrigkeit“ (also auf

Widersprüche zwischen den vorliegenden Aufzeichnungen und der Leistungsbeurteilung). Im

vorliegenden Fall war die Leistungsbeurteilung durchaus nachvollziehbar; dies sollte auch aus der

Begründung der Entscheidung hervorgehen.

 

Ad 1.5:

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hätte in Ausübung seines

Aufsichtsrechts die Exmatrikulationsentscheidung aufgehoben.

 

Ad 1.6 u. 1.7:

§ 21 der Studienordnung regelt, dass gegen Exmatrikulationsentscheidungen „schriftlich

begründeter Einspruch“ erhoben werden kann. Die „Begründung“ bezieht sich auf die

Einspruchsgründe, die der Studierende im Zuge der Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde

untersucht haben will; diese können durchaus auch das Exmatrikulationsverfahren betreffen,

müssen also nicht unbedingt inhaltlicher Natur sein. Aus dieser Formulierung kann jedoch keine

Verpflichtung des Bundesministeriums, Leistungsbeurteilungen inhaltlich zu überprüfen, abgeleitet

werden Abgesehen davon hat, wie oben unter Punkt 1.2 dargestellt, durchaus auch eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit den die Leistungsbeurteilung betreffenden Einspruchsgründen des

Studierenden stattgefunden.

 

Zu diesen Ausführungen darf die schließlich in die Exmatrikulationsentscheidung mündende

Vorgangsweise hinsichtlich der Beurteilung der schulpraktischen Leistungen des Herrn Jörg B.

dargestellt werden:

 

Bereits im - hinsichtlich der schulpraktischen Leistungen nicht beurteilten - ersten Studiensemester

wurde der zuständige Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung

darüber informiert, dass der Studierende Jörg B. den schulpraktischen Anforderungen auch des

ersten Studiensemesters offensichtlich nicht gewachsen sei und im persönlichen Bereich

Schwierigkeiten mit der Akzeptanz der Lehrerrolle aufweise. Bereits damals führten der

Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung, der Schulpraxis -

betreuer und die damalige Besuchsschullehrerin erste klärende Gespräche mit dem Studierenden, in

denen auch Bedenken hinsichtlich seiner Eignung für den gewählten Lehrerberuf geäußert wurden.

In diesem Zusammenhang wurde Herrn B. bereits empfohlen, persönlichkeitsbildende Maßnahmen

wahrzunehmen und Verbindung mit der hiefür zuständigen fachkompetenten Kollegin der

Lehrer/innenausbildung Kontakt aufzunehmen. Dieses Angebot wurde jedoch von Herrn B. nicht

wahrgenommen.

 

Im zweiten Studiensemester informierte der zuständige Praxisbetreuer bereits im März 1999 über

neuerlich aufgetretene Probleme in der schulpraktischen Ausbildung des Herrn B.; worauf der

Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung die oben angeführte

fachkompetente Kollegin der Lehrer/innenausbildung als neutrale „Mitbegutachterin“ beizog und

sich persönlich gemeinsam mit ihr von den schulpraktischen Leistungen des Studierenden

überzeugte. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen Herrn Jörg B., der Besuchs -

schullehrerin, dem Praxisbetreuer, der angeführten beigezogenen Kollegin und dem

Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die Schulpraktische Ausbildung, in denen der

Studierende über die - bei Nichtsetzung von Änderungs -  bzw. Verbesserungsmaßnahmen - zu

erwartende negative Beurteilung und deren Gründe ausführlich informiert wurde.

 

Die Entscheidung der Schulpraxiskonferenz vom 5. Juli 1999 erfolgte auf der Grundlage der

Ergebnisse der durchgeführten Unterrichtsbesuche und Gespräche sowie der Einsichtnahme in die

verbalen Beurteilungen. Bei der Sitzung der Studienkommission vom 8. Juli 1999 war das

Kurzprotokoll der Schulpraxiskonferenz nicht alleinige Entscheidungsgrundlage. Der Abteilungs -

vorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung lieferte zudem eine umfassende

Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion unter Beteiligung aller Mitglieder

der Studienkommission anschloss.

 

Ad 1.8:

Ja, wenn sie so verantwortungsvoll und im Sinne der Vorschriften wahrgenommen wird wie im Fall

der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol. Die durch die Prüfungsvorschrift 1995

vorgegebene Struktur der Exmatrikulation nach negativer Beurteilung der schulpraktischen

Leistungen (in Abweichung von sonstigen Exmatrikulationsentscheidungen werden zwei Gremien

„zwischengeschaltet“) begünstigt zudem die notwendige Abwägung zwischen den Folgen der

Exmatrikulationsentscheidung für den Studierenden und den Interessen der Schüler/innen und deren

Eltern, von kompetenten und fähigen Lehrer/innen unterrichtet zu werden.

Ad 1.9 u. 1.10:

Eine Rechtsschutzlücke kann ich hier nicht orten.

Die „Fehlinterpretation“ bestand darin, dass der vorletzte Satz der Erledigung des

Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten „Es wird ersucht, Herrn B. über

diese Entscheidung in geeignet erscheinender Form zu informieren und ihm die in der Anlage

beigeschlossene Praxismappe zu übermitteln.“ von der Pädagogischen Akademie des Bundes in

Tirol so interpretiert wurde, dass Herrn B. lediglich das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens

mitzuteilen wäre.

 

Ad 1.11:

Da kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde zusteht, hatte dies

keine Auswirkungen. Die Begründung wurde sofort nach Bekanntwerden der „Fehlinterpretation“

vollständig nachgetragen.

 

Ad 1.12:

Es gab einen weiteren Fall. Wie auch im Fall der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol

wurde die Akademie ersucht, „Erledigungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten, die über Einsprüche bzw. Beschwerden von Studierenden absprechen, den

Betroffenen in Hinkunft vollständig (samt Begründung) und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

 

Ad 1.13:

Nein.

 

Ad 1.14 u. 1.15:

Die Bekanntgabe dieser „Einschätzung“ erfolgte im Sinne einer Hilfestellung für den Studierenden.

Es ist nicht unüblich, dass man nach einem Ausbildungs -  oder Berufswechsel nach den Gründen

gefragt wird bzw. dass entsprechende Erkundigungen bei dem früheren ,,Ausbildner“ oder

Dienstgeber eingezogen werden.

Ad 1.16:

Dann hätte keine Hilfestellung im Sinne der Beantwortung der Frage 1.14 geleistet werden können.

Dem Studierenden wäre nichts über die Erledigung seiner Beschwerde Hinausgehendes mitgeteilt

worden.

 

Ad 1.17:

Nein, denn andernfalls wäre die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit gegen Exma -

trikulationsentscheidungen der Akademien unsinnig gewesen. Erfahrungen aus vorangegangenen

Beschwerdeverfahren haben übrigens gezeigt, dass auch Studierende nicht grundsätzlich recht

haben.

 

Ad 1.18:

Es wird unterstellt, dass der Aussagende die für den Studierenden nachteilige „Behauptung“ im

vollen Bewusstsein ihrer (angeblichen) Unwahrheit gemacht hat. Derartige Unterstellungen könnten

in einer anderen Formulierung durchaus vermieden werden.

 

Ad 1.19 u. 1.20:

In der Empfehlung, sich in Eingaben an Behörden einer Ausdrucksweise zu bedienen, die nicht den

Vorwurf ehrenrühriger Einstellungen bzw. Handlungen beinhaltet, kann wohl kaum eine Drohung

erblickt werden.

 

Ad 1.21:

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann vor „strafrechtlicher

Verfolgung“ nicht schützen. Als Vertreterin einer der Bildung verpflichteten Behörde erschien es

der Sachbearbeiterin jedoch angemessen, einen jungen Menschen über die möglichen

Konsequenzen unbedachter Äußerungen zu informieren.

Ad 1.22 u. 1.23:

 

Siehe zu beiden Fragen die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.10 ff.. Die rechtliche Möglichkeit

der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien - Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr.

94/1999, eröffnet. Daher mussten „Einsprüche“ nach den für den Studierenden Jörg B. geltenden

Studienvorschriften rechtlich als Aufsichtsbeschwerden gewertet werden, um eine Überprüfung

durch die Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Das Akademien - Studiengesetz 1999 hat die

- bisher nur faktisch gegebene - Möglichkeit der Berufung gegen bestimmte Entscheidungen der

Akademien (u. a. Exmatrikulationsentscheidungen) an die Schulbehörde erster Instanz nunmehr

auch rechtlich verankert. Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung zu. Gegen eine

Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Ad 1.24:

 

Aus den übermittelten Aufzeichnungen und den ergänzenden Ermittlungen (siehe die Beantwortung

der Frage 1.2) konnte die Beurteilung der schulpraktischen Leistungen zweifelsfrei nachvollzogen

werden. Das angesprochene Videoband diente zudem schulintern der Unterrichtsreflexion sowie der

Entwicklung und Verbesserung des Lehrverhaltens. Es wurde in einer Nachbesprechung von der

Ausbildungslehrerin und Herrn B. angesehen und aufgearbeitet, ist also in die Leistungsbeurteilung

mit eingeflossen.

 

Ad 2.1:

Zu dieser Beurteilung dürfen einige markante Beispiele angeführt werden:

Bei der Behandlung der Oberfläche des Quaders wurde auf Anschauungsmittel (Modelle und

Hinweise auf Gegenstände aus der Lebenswelt der Schüler/innen) trotz intensiver Hinweise und

genauer Vorbesprechung durch den Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die

schulpraktische Ausbildung gänzlich verzichtet. Formeln wurden den Schüler/innen ohne

Hinterfragung des Verständnisses frontal präsentiert und in keiner Weise erarbeitet. Die

Schüler/innen mussten daraufhin verständnislos mit dem Dargebotenen arbeiten.

In einer Unterrichtseinheit über die Weinbergschnecke zeigte sich das geringe Eigenwissen des

Studierenden zum Thema. Den Schüler/innen wurden nicht altersadäquat gestaltete Folien ohne

nähere Erläuterungen präsentiert.

Tafelbilder des Studierenden wiesen grobe Rechtschreibfehler auf (z. B. Forderfuß, nach

Aufforderung zur Korrektur durch die Praxisbetreuerin Korrektur auf Forderfuss).

In einer Deutschstunde sollten Aktiv -  und Passivformen erarbeitet werden. Herrn B. gelang es nicht,

die Unterschiede zwischen diesen Formen aufzuzeigen, geschweige denn mit den Schüler/innen zu

erarbeiten. Aus den Mitschriften des Praxisbetreuers werden folgende Fehler an der Tafel

überliefert: „Das Lied wird von den Lehrer gesungen.“ „Die Zähne werden von der Martina

geputzt.“

Diese Liste von Beispielen könnte beliebig fortgesetzt werden. Herr B. zeigte sich in den

Nachbesprechungen leider sehr oft uneinsichtig und wertete korrigierende Äußerungen als Angriffe

gegen seine Person.

 

Das „unakzeptable Verhalten“ des Studierenden in Krisensituationen und das Agieren „auf

Schülerniveau“ wird durch nachstehende Ereignisse dokumentiert:

Anlässlich einer Unterrichtseinheit auf dem Eislaufplatz, bei der Herr B. im Rahmen seiner

Ausbildung als Begleitlehrer eingesetzt war, ergaben sich Konflikte mit Schülerinnen einer

Hauptschulklasse. Herr B. reagierte darauf vor allen anwesenden Kindern mit der Verspottung einer

asiatischen Schülerin dieser Hauptschulklasse, indem er die Finger an seine Augenwinkel legte und

„Schlitzaugen“ vorzeigte.

Bei einer Hospitation in einer ASO - Klasse machte sich Herr B. gemeinsam mit einem Schüler

dieser Klasse über die abstehenden Ohren eines Mitschülers lustig, indem er Vergleiche aus der

Tierwelt zog.

Im Anschluss an diese Vorfälle wurde der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die

schulpraktische Ausbildung sofort kontaktiert. In klärenden Gesprächen mit Herrn B. im Beisein

der Ausbildungslehrerin wurde dieses Verhalten als inakzeptabel bezeichnet und Herrn B.

empfohlen, persönlichkeitsbildende Maßnahmen wahrzunehmen. Dieses Angebot wurde jedoch,

wie bereits ausgeführt, von Herrn B. nicht aufgegriffen.

 

Ad 2.2:

 

Im Hinblick auf die oben in Beantwortung der Frage 2.1 dargestellten Beispiele dürfte sie nicht

unangemessen sein.

 

Ad 2.3 u. 2.4:

 

Es darf zunächst auf die Ausführungen zu den vorangegangenen Fragen hingewiesen werden. Die

Pädagogische Akademie hat umgehend auf die gemeldeten Mängel der schulpraktischen Leistungen

des Studierenden reagiert. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische

Ausbildung überzeugte sich persönlich von der Unterrichtsführung des Studierenden. Darüber

hinaus wurde im Sinne einer neutralen Meinungsbildung die oben bezeichnete „Mitbegutachterin“

beigezogen. Auch diese musste die Nichteignung des Herrn B. für den Beruf des Sonderpädagogen

attestieren.

 

Ergänzend darf dazu ausgeführt werden, dass bereits die verbale Beschreibung der schulpraktischen

Leistungen des Herrn B. im ersten - nicht benoteten - Studiensemester deutliche Hinweise auf

später akut werdende Probleme enthält. Hier wird von einer „an sich positiven Grundhaltung“

gesprochen, die aber „ständig zu Problemen führt, da die Rollen Lehrer - Schüler nicht definiert

werden.“ Die „Schüler kennen sich nicht aus“, Herr B. verhalte sich „sehr unsicher im Unterricht“.

Es wird über „fehlende bzw. mangelhafte Vorbereitungen“ sowie darüber berichtet, dass „es nicht

leicht“ sei, Herrn B. auf „Fehleinstellungen bzw. Fehlverhalten“ aufmerksam zu machen. „Ohne

nachhaltige Persönlichkeitsfindung“ werde er „große Probleme als Lehrer haben.“ „Es müsste

abgeklärt werden, ob der Lehrberuf der geeignete Beruf ist, und Angebote der Pädagogischen

Akademie in Bezug auf Persönlichkeitsbildung müssten angenommen werden.“ Bezeichnend ist,

dass diese Empfehlungen vor dem fraglichen Schreiben des Studierenden an die Ausbildungs -

lehrerin und den Praxisbetreuer des zweiten Studiensemesters verfasst wurden.

 

Ad 2.5:

 

Nein.

 

Ad 2.6:

 

Folgende weitere Formulierungen sind in dem Protokoll der Sitzung der Studienkommission vom

8. Juli 1999 enthalten:

 

„Abteilungsvorstand T. bringt ein am 30. Juni 1999 eingegangenes Fax zur Kenntnis, in dem Herr

B. die Praxisnote „Nicht genügend“ beeinsprucht. Dieser Einspruch - eine kommissionelle Note

kann nicht beeinsprucht werden - wurde am 2. Juli 1999 von Herrn AV T. unter der Nr. 343 - 99

beantwortet.

Formalhinweise: Schon im März wurde Herr B. auf seine ungenügende Leistung in der Praxis

hingewiesen, worauf er am 26.03.99 in einem Brief an SD F. reagierte. AV A., Frau Mag. G. und

sein Praxisbetreuer SD F. haben ihn nachweislich schon während des Semesters auf die "nicht

genügende Praxisleistung“ hingewiesen.

Schon am Ende des 1. Semesters wurde AV A. wegen ungebührlichen Verhaltens des Studierenden

den Schülern gegenüber kontaktiert.

Studentenvertretung: Es ist nicht notwendig, jeden, der an der PA sein Studium beginnt, mit

Gewalt zum Lehrer machen zu wollen.

Abstimmung: Antrag auf Exmatrikulation des Studierenden Jörg B. wird einstimmig

angenommen!“

 

Ad 2.7:

Dies kann aus dem oben zitierten Text abgeleitet werden. Es handelte sich um Formalhinweise an

die Mitglieder der Studienkommission im Vorfeld der Abstimmung.

 

Ergänzend sind zwei Angaben zu machen:

a) Bei dem Protokoll handelt es sich um ein zusammenfassendes, nicht um ein wortwörtliches

     Protokoll. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung

     lieferte eine umfassende Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion unter

     Beteiligung aller Mitglieder der Studienkommission anschloss.

b) § 9 der Prüfungsvorschrift 1995 sieht nicht nur für kommissionelle Prüfungen, sondern auch für

     Beurteilungen durch Einzelprüfer den Ausschluss des Einspruchsrechtes vor.

 

Ad 3.:

 

Die Begründung der Exmatrikulation erfolgte im gegenständlichen Fall über jenen Auszug aus dem

Protokoll der Studienkommission, der die Umschreibung der schulpraktischen Leistungen des

Studierenden betraf. Jener Teil des Protokolls, der die Abstimmungsverhältnisse betrifft, wurde in

die Begründung der Exmatrikulation nicht aufgenommen.

 

Ad 3.1:

 

Da die Exmatrikulation eine Folge der negativen Beurteilung der schulpraktischen Leistungen des

Studierenden war, steht diese Vorgangsweise durchaus im Einklang mit der Prüfungsordnung. Über

die Abstimmungsverhältnisse wurden keine Auskünfte erteilt (der ,,Schutzzweck der Norm“ wurde

somit nicht verletzt).

Ad 4.1 - 4.4:

 

Nach Auskunft der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol bezog sich das Wort „Frechheit“

nicht auf die schulpraktischen Leistungen des Studierenden, sondern auf seine Art im Umgang mit

Verbesserungsvorschlägen und seine darauf folgenden Reaktionen. Als „katastrophal“ wurde der

sonderpädagogische methodisch - didaktische Aufbau einer Unterrichtseinheit bezeichnet. Auch die

Äußerung, dass man von seinen Fehlern ein ganzes Buch schreiben könne, bezog sich auf seine

immer wiederkehrenden Fehler unterschiedlichster Art im Unterricht.

 

Diese Begriffe sind mündlich gefallen und für eine offizielle Leistungsumschreibung sicherlich

nicht tauglich, ändern aber nichts an den negativen schulpraktischen Leistungen des Studierenden

und seiner Art, mit Kritik umzugehen. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol wird

ersucht werden, Begriffe dieser Art in Nachbesprechungen zu vermeiden. Dies hat jedoch für beide

Teile einer ,,Ausbildungsgemeinschaft“ (Lehrpersonen/Studierende) gleichermaßen zu gelten.

 

Ad 5.1:

 

Die Stellungnahme ist vorschriftsgemäß (§14 Abs. 2 der Prüfungsvorschrift 1995), wenn dadurch

der Zweck des ,,Frühwarnsystems“ erreicht werden soll. Der Studierende muss auf seinen

Leistungsstand so früh wie möglich hingewiesen werden, um entsprechende Veranlassungen treffen

zu können. Dies geschah bei den Nachbesprechungen der Unterrichtseinheiten, in denen Herr B. auf

die jeweils festgestellten Mängel seiner Unterrichtsführung aufmerksam gemacht und auf

Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Im Laufe des Semesters wurde Herr B. mehrmals

nachweislich über den Stand seiner schulpraktischen Leistungen informiert.

 

Ad 5.2:

 

Selbstverständlich hätte der Studierende bis zum Semesterende noch zu einer positiven Beurteilung

kommen können. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol bietet persönlichkeitsbildende

Maßnahmen, schulpraktische Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung sowie Vor -  und

Nachbesprechungen an. Außerdem stehen Ausbildungslehrer/innen, Praxisbetreuer/innen sowie

Professoren und Professorinnen der Akademie den Studierenden jederzeit wr Hilfestellung zur

Verfügung. So hat sich auch der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische

Ausbildung selbst zu einer Stundenvorbereitung zur Verfügung gestellt. Die besten Vorbereitungen

„greifen“ jedoch nicht, wenn der Studierende diese nicht in die Praxis umzusetzen vermag bzw.

Kritik nicht positiv umsetzen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der freien Berufswahl muss fest

gehalten werden, dass nicht jeder für den Lehrberuf geeignet ist. Hier erwächst auch eine

Verantwortung der Lehrerausbildung gegenüber den Schülern und der Gesellschaft.

Ad 6. - 6.6:

 

In Beantwortung der Fragen 6.1 bis 6.6 darf folgende Übersicht angeboten werden:

 

Pädagogische

Akademien

 Exmatrikulationen

 nach negativer Be -

urteilung der schul -

praktischen Ausbil -

dung im 2. Studien -

semester

 Bedingte Aufnahme

 in den 2. Studienab -

 schnitt nach negati -

 ver Beurteilung der

 schulpraktischen

 Ausbildung im 2.

Studiensemester

 Exmatrikulationen

 nach negativer Be -

 urteilung der schul -

 praktischen Ausbil -

 dung ab dem 3.

 Studiensemester

 Studienabbrüche

 von Studierenden

 infolge zu erwar -

 tender negativer

 Beurteilung in der

 schulpraktischen

 Ausbildung

Burgenland

 

 

 

 

Kärnten

3

 

 

 

NÖ/Baden

 

 

5

 

NÖ/Krems

 

 

 

 

 

 

2

 

D. Linz

 

 

2

 

Salzburg

 

 

1

2

Steiermark

3

 

 

 

Graz/Seckau

1

1

 

 

Tirol

2

2

 

 

Stams

 

 

 

3

Vorarlberg

 

 

 

 

Wien/Bund

2

4

4

 

Wien/ED

 

 

 

 

Summe

11

7

14

5

 

Abkürzungen:         Burgenland:            Stiftung Pädagogische Akademie Burgenland

                               Kärnten: Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

                               NÖ/Baden:             Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

                               NÖ/Krems:             Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten in Krems

                               OÖ:                        Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

                               D. Linz: Pädagogische Akademie der Diözese Linz

                               Salzburg:                 Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

                               Steiermark:             Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark

                               Graz/Seckau:          Pädagogische Akademie der Diözese Graz - Seckau

                               Tirol:                      Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

                               Stams:                     Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck in Stams

                               Vorarlberg:              Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg

                               Wien/Bund:            Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

                               Wien/ED:                Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Ad 6.7 - 6.9:

 

Die Entscheidungen der Studienkommissionen entsprachen in allen Fällen den Anträgen der

Schulpraxiskonferenzen.

 

Ad 7. - 7.2.:

 

Es liegen keine derartigen Beschwerden vor.

 

Ad 8.1:

 

Beim gegenständlichen Beschluss der Studienkommission waren zwei Studierendenvertreter

anwesend.

 

Ad 8.2:

 

Wie dem Studierenden Jörg B. schriftlich mitgeteilt wurde, erfolgte der Beschluss zur

Exmatrikulation einstimmig.

 

Ad 8.3:

 

Die Kontaktaufnahme sollte sowohl seitens des Studierenden als auch seitens der

Studierendenvertretung erfolgen. Herrn B. wurde vom Abteilungsvorstand für die Übungsschule

und die Schulpraktische Ausbildung dringend empfohlen, sich mit der informierten

Studierendenvertretung in Verbindung zu setzen. Bei der Sitzung der Studienkommission teilte

eines der anwesenden Mitglieder der Studierendenvertretung auf Befragung mit, dass sich Herr B.

nicht gemeldet habe.

 

Ad 9.1:

 

Siehe dazu die Beantwortung der Fragen 1.10 und 1.11. Da die Exmatrikulationsentscheidung nach

eigenen Angaben des Studierenden mit dem 29. Juli 1999 („Möglichkeit der postalischen

Behebung“) zugestellt und der Studierende mit (wenn auch unbegründetem) Schreiben der

Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 3. September 1999 über die negative

Entscheidung über seine Aufsichtsbeschwerde informiert wurde, ist ihm durch die spätere

Nachreichung der Begründung kein Nachteil erwachsen. - Hinsichtlich der verspäteten

Nachreichung der Begründung wurde bereits oben das Bedauern ausgedrückt.

Ad 9.2:

 

Die Exmatrikulation ist mit der Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung rechtswirksam, da

dagegen nur die Aufsichtsbeschwerde zustand. Nach der durch das Akademien - Studiengesetz 1999

geschaffenen Rechtslage ist die Berufungsmöglichkeit in bestimmten Fällen nunmehr auch rechtlich

verankert; gemäß § 64 AVG kommt einer Entscheidung über die Beendigung des Studiums (§16 in

Verbindung mit § 29 Abs. 1 AStG) aufschiebende Wirkung zu. Gegen eine Entscheidung der

Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.