307/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 304/J - NR/00 betreffend eine Exmatrikulation an der
Pädagogischen Akademie Innsbruck, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde
am 26. Jänner 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.1:
Die rechtliche Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien -
Studiengesetz 1999, BGBl. 1 Nr. 94/1999, eröffnet. In Anwendung der für den Studierenden Jörg B.
geltenden Studienvorschriften musste sein „Einspruch“ rechtlich als Aufsichtsbeschwerde gewertet
werden, um ihm überhaupt eine Überprüfung der Exmatrikulationsentscheidung durch die
Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Diese Vorgangsweise wurde auch in allen anderen
Fällen, in denen Einsprüche gegen Exmatrikulationsentscheidungen der Pädagogischen Akademien
erhoben wurden, gewählt.
Ad 1.2 u. 1.3:
a) Diese Formulierung wurde nicht wortwörtlich „aus den Unterlagen der Pädagogischen
Akademie Innsbruck übernommen“, sondern stellt das zusammenfassende Ergebnis nach
Überprüfung der Beurteilungsgrundlagen dar.
b) Die Überprüfung der Beurteilungsgrundlagen erfolgte durch Einsichtnahme in die
Übersichtsblätter, die Aufzeichnungen über jede absolvierte Schulpraxisstunde enthalten, durch
Einsichtnahme in die verbale Leistungsbeurteilung und durch zusätzliche telefonische
Ermittlungen bei dem Abteilungsvorstand für die Studiengänge, dem Abteilungsvorstand für die
Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung sowie bei dem zuständigen
Schulpraxisbetreuer des Studierenden.
Ad 1.4:
Verfahrensfehler können sich nicht nur aus der Durchführung des Exmatrikulationsverfahrens
selbst, sondern bereits aus dem einer Exmatrikulationsentscheidung vorgelagerten
Leistungsbeurteilungsverfahren ergeben. Die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten prüft daher regelmäßig die der Leistungsbeurteilung zu
Grunde liegenden Aufzeichnungen (die „Aktenlage“) auf ,‚Aktenwidrigkeit“ (also auf
Widersprüche zwischen den vorliegenden Aufzeichnungen und der Leistungsbeurteilung). Im
vorliegenden Fall war die Leistungsbeurteilung durchaus nachvollziehbar; dies sollte auch aus der
Begründung der Entscheidung hervorgehen.
Ad 1.5:
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hätte in Ausübung seines
Aufsichtsrechts die Exmatrikulationsentscheidung aufgehoben.
Ad 1.6 u. 1.7:
§ 21 der Studienordnung regelt, dass gegen Exmatrikulationsentscheidungen „schriftlich
begründeter Einspruch“ erhoben werden kann. Die „Begründung“ bezieht sich auf die
Einspruchsgründe, die der Studierende im Zuge der Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde
untersucht haben will; diese können durchaus auch das Exmatrikulationsverfahren betreffen,
müssen also nicht unbedingt inhaltlicher Natur sein. Aus dieser Formulierung kann jedoch keine
Verpflichtung des Bundesministeriums, Leistungsbeurteilungen inhaltlich zu überprüfen, abgeleitet
werden Abgesehen davon hat, wie oben unter Punkt 1.2 dargestellt, durchaus auch eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den die Leistungsbeurteilung betreffenden Einspruchsgründen des
Studierenden stattgefunden.
Zu diesen Ausführungen darf die schließlich in die Exmatrikulationsentscheidung mündende
Vorgangsweise hinsichtlich der Beurteilung der schulpraktischen Leistungen des Herrn Jörg B.
dargestellt werden:
Bereits im - hinsichtlich der schulpraktischen Leistungen nicht beurteilten - ersten Studiensemester
wurde der zuständige Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung
darüber informiert, dass der Studierende Jörg B. den schulpraktischen Anforderungen auch des
ersten
Studiensemesters offensichtlich nicht gewachsen sei und im persönlichen
Bereich
Schwierigkeiten mit der Akzeptanz der Lehrerrolle aufweise. Bereits damals führten der
Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung, der Schulpraxis -
betreuer und die damalige Besuchsschullehrerin erste klärende Gespräche mit dem Studierenden, in
denen auch Bedenken hinsichtlich seiner Eignung für den gewählten Lehrerberuf geäußert wurden.
In diesem Zusammenhang wurde Herrn B. bereits empfohlen, persönlichkeitsbildende Maßnahmen
wahrzunehmen und Verbindung mit der hiefür zuständigen fachkompetenten Kollegin der
Lehrer/innenausbildung Kontakt aufzunehmen. Dieses Angebot wurde jedoch von Herrn B. nicht
wahrgenommen.
Im zweiten Studiensemester informierte der zuständige Praxisbetreuer bereits im März 1999 über
neuerlich aufgetretene Probleme in der schulpraktischen Ausbildung des Herrn B.; worauf der
Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung die oben angeführte
fachkompetente Kollegin der Lehrer/innenausbildung als neutrale „Mitbegutachterin“ beizog und
sich persönlich gemeinsam mit ihr von den schulpraktischen Leistungen des Studierenden
überzeugte. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen Herrn Jörg B., der Besuchs -
schullehrerin, dem Praxisbetreuer, der angeführten beigezogenen Kollegin und dem
Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die Schulpraktische Ausbildung, in denen der
Studierende über die - bei Nichtsetzung von Änderungs - bzw. Verbesserungsmaßnahmen - zu
erwartende negative Beurteilung und deren Gründe ausführlich informiert wurde.
Die Entscheidung der Schulpraxiskonferenz vom 5. Juli 1999 erfolgte auf der Grundlage der
Ergebnisse der durchgeführten Unterrichtsbesuche und Gespräche sowie der Einsichtnahme in die
verbalen Beurteilungen. Bei der Sitzung der Studienkommission vom 8. Juli 1999 war das
Kurzprotokoll der Schulpraxiskonferenz nicht alleinige Entscheidungsgrundlage. Der Abteilungs -
vorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung lieferte zudem eine umfassende
Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion unter Beteiligung aller Mitglieder
der Studienkommission anschloss.
Ad 1.8:
Ja, wenn sie so verantwortungsvoll und im Sinne der Vorschriften wahrgenommen wird wie im Fall
der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol. Die durch die Prüfungsvorschrift 1995
vorgegebene Struktur der Exmatrikulation nach negativer Beurteilung der schulpraktischen
Leistungen (in Abweichung von sonstigen Exmatrikulationsentscheidungen werden zwei Gremien
„zwischengeschaltet“) begünstigt zudem die notwendige Abwägung zwischen den Folgen der
Exmatrikulationsentscheidung für den Studierenden und den Interessen der Schüler/innen und deren
Eltern, von
kompetenten und fähigen Lehrer/innen unterrichtet zu werden.
Ad 1.9 u. 1.10:
Eine Rechtsschutzlücke kann ich hier nicht orten.
Die „Fehlinterpretation“ bestand darin, dass der vorletzte Satz der Erledigung des
Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten „Es wird ersucht, Herrn B. über
diese Entscheidung in geeignet erscheinender Form zu informieren und ihm die in der Anlage
beigeschlossene Praxismappe zu übermitteln.“ von der Pädagogischen Akademie des Bundes in
Tirol so interpretiert wurde, dass Herrn B. lediglich das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens
mitzuteilen wäre.
Ad 1.11:
Da kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde zusteht, hatte dies
keine Auswirkungen. Die Begründung wurde sofort nach Bekanntwerden der „Fehlinterpretation“
vollständig nachgetragen.
Ad 1.12:
Es gab einen weiteren Fall. Wie auch im Fall der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol
wurde die Akademie ersucht, „Erledigungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, die über Einsprüche bzw. Beschwerden von Studierenden absprechen, den
Betroffenen in Hinkunft vollständig (samt Begründung) und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
Ad 1.13:
Nein.
Ad 1.14 u. 1.15:
Die Bekanntgabe dieser „Einschätzung“ erfolgte im Sinne einer Hilfestellung für den Studierenden.
Es ist nicht unüblich, dass man nach einem Ausbildungs - oder Berufswechsel nach den Gründen
gefragt wird bzw. dass entsprechende Erkundigungen bei dem früheren ,,Ausbildner“ oder
Dienstgeber eingezogen
werden.
Ad 1.16:
Dann hätte keine Hilfestellung im Sinne der Beantwortung der Frage 1.14 geleistet werden können.
Dem Studierenden wäre nichts über die Erledigung seiner Beschwerde Hinausgehendes mitgeteilt
worden.
Ad 1.17:
Nein, denn andernfalls wäre die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit gegen Exma -
trikulationsentscheidungen der Akademien unsinnig gewesen. Erfahrungen aus vorangegangenen
Beschwerdeverfahren haben übrigens gezeigt, dass auch Studierende nicht grundsätzlich recht
haben.
Ad 1.18:
Es wird unterstellt, dass der Aussagende die für den Studierenden nachteilige „Behauptung“ im
vollen Bewusstsein ihrer (angeblichen) Unwahrheit gemacht hat. Derartige Unterstellungen könnten
in einer anderen Formulierung durchaus vermieden werden.
Ad 1.19 u. 1.20:
In der Empfehlung, sich in Eingaben an Behörden einer Ausdrucksweise zu bedienen, die nicht den
Vorwurf ehrenrühriger Einstellungen bzw. Handlungen beinhaltet, kann wohl kaum eine Drohung
erblickt werden.
Ad 1.21:
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann vor „strafrechtlicher
Verfolgung“ nicht schützen. Als Vertreterin einer der Bildung verpflichteten Behörde erschien es
der Sachbearbeiterin jedoch angemessen, einen jungen Menschen über die möglichen
Konsequenzen
unbedachter Äußerungen zu informieren.
Ad 1.22 u. 1.23:
Siehe zu beiden Fragen die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.10 ff.. Die rechtliche Möglichkeit
der Erlassung von Bescheiden wurde erst durch das Akademien - Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr.
94/1999, eröffnet. Daher mussten „Einsprüche“ nach den für den Studierenden Jörg B. geltenden
Studienvorschriften rechtlich als Aufsichtsbeschwerden gewertet werden, um eine Überprüfung
durch die Schulbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Das Akademien - Studiengesetz 1999 hat die
- bisher nur faktisch gegebene - Möglichkeit der Berufung gegen bestimmte Entscheidungen der
Akademien (u. a. Exmatrikulationsentscheidungen) an die Schulbehörde erster Instanz nunmehr
auch rechtlich verankert. Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung zu. Gegen eine
Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Ad 1.24:
Aus den übermittelten Aufzeichnungen und den ergänzenden Ermittlungen (siehe die Beantwortung
der Frage 1.2) konnte die Beurteilung der schulpraktischen Leistungen zweifelsfrei nachvollzogen
werden. Das angesprochene Videoband diente zudem schulintern der Unterrichtsreflexion sowie der
Entwicklung und Verbesserung des Lehrverhaltens. Es wurde in einer Nachbesprechung von der
Ausbildungslehrerin und Herrn B. angesehen und aufgearbeitet, ist also in die Leistungsbeurteilung
mit eingeflossen.
Ad 2.1:
Zu dieser Beurteilung dürfen einige markante Beispiele angeführt werden:
Bei der Behandlung der Oberfläche des Quaders wurde auf Anschauungsmittel (Modelle und
Hinweise auf Gegenstände aus der Lebenswelt der Schüler/innen) trotz intensiver Hinweise und
genauer Vorbesprechung durch den Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die
schulpraktische Ausbildung gänzlich verzichtet. Formeln wurden den Schüler/innen ohne
Hinterfragung des Verständnisses frontal präsentiert und in keiner Weise erarbeitet. Die
Schüler/innen mussten daraufhin verständnislos mit dem Dargebotenen arbeiten.
In einer Unterrichtseinheit über die Weinbergschnecke zeigte sich das geringe Eigenwissen des
Studierenden zum Thema. Den Schüler/innen wurden nicht altersadäquat gestaltete Folien ohne
nähere Erläuterungen präsentiert.
Tafelbilder des Studierenden wiesen grobe Rechtschreibfehler auf (z. B. Forderfuß, nach
Aufforderung zur
Korrektur durch die Praxisbetreuerin Korrektur auf Forderfuss).
In einer Deutschstunde sollten Aktiv - und Passivformen erarbeitet werden. Herrn B. gelang es nicht,
die Unterschiede zwischen diesen Formen aufzuzeigen, geschweige denn mit den Schüler/innen zu
erarbeiten. Aus den Mitschriften des Praxisbetreuers werden folgende Fehler an der Tafel
überliefert: „Das Lied wird von den Lehrer gesungen.“ „Die Zähne werden von der Martina
geputzt.“
Diese Liste von Beispielen könnte beliebig fortgesetzt werden. Herr B. zeigte sich in den
Nachbesprechungen leider sehr oft uneinsichtig und wertete korrigierende Äußerungen als Angriffe
gegen seine Person.
Das „unakzeptable Verhalten“ des Studierenden in Krisensituationen und das Agieren „auf
Schülerniveau“ wird durch nachstehende Ereignisse dokumentiert:
Anlässlich einer Unterrichtseinheit auf dem Eislaufplatz, bei der Herr B. im Rahmen seiner
Ausbildung als Begleitlehrer eingesetzt war, ergaben sich Konflikte mit Schülerinnen einer
Hauptschulklasse. Herr B. reagierte darauf vor allen anwesenden Kindern mit der Verspottung einer
asiatischen Schülerin dieser Hauptschulklasse, indem er die Finger an seine Augenwinkel legte und
„Schlitzaugen“ vorzeigte.
Bei einer Hospitation in einer ASO - Klasse machte sich Herr B. gemeinsam mit einem Schüler
dieser Klasse über die abstehenden Ohren eines Mitschülers lustig, indem er Vergleiche aus der
Tierwelt zog.
Im Anschluss an diese Vorfälle wurde der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die
schulpraktische Ausbildung sofort kontaktiert. In klärenden Gesprächen mit Herrn B. im Beisein
der Ausbildungslehrerin wurde dieses Verhalten als inakzeptabel bezeichnet und Herrn B.
empfohlen, persönlichkeitsbildende Maßnahmen wahrzunehmen. Dieses Angebot wurde jedoch,
wie bereits ausgeführt, von Herrn B. nicht aufgegriffen.
Ad 2.2:
Im Hinblick auf die oben in Beantwortung der Frage 2.1 dargestellten Beispiele dürfte sie nicht
unangemessen sein.
Ad 2.3 u. 2.4:
Es darf zunächst auf die Ausführungen zu den vorangegangenen Fragen hingewiesen werden. Die
Pädagogische
Akademie hat umgehend auf die gemeldeten Mängel der schulpraktischen
Leistungen
des Studierenden reagiert. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische
Ausbildung überzeugte sich persönlich von der Unterrichtsführung des Studierenden. Darüber
hinaus wurde im Sinne einer neutralen Meinungsbildung die oben bezeichnete „Mitbegutachterin“
beigezogen. Auch diese musste die Nichteignung des Herrn B. für den Beruf des Sonderpädagogen
attestieren.
Ergänzend darf dazu ausgeführt werden, dass bereits die verbale Beschreibung der schulpraktischen
Leistungen des Herrn B. im ersten - nicht benoteten - Studiensemester deutliche Hinweise auf
später akut werdende Probleme enthält. Hier wird von einer „an sich positiven Grundhaltung“
gesprochen, die aber „ständig zu Problemen führt, da die Rollen Lehrer - Schüler nicht definiert
werden.“ Die „Schüler kennen sich nicht aus“, Herr B. verhalte sich „sehr unsicher im Unterricht“.
Es wird über „fehlende bzw. mangelhafte Vorbereitungen“ sowie darüber berichtet, dass „es nicht
leicht“ sei, Herrn B. auf „Fehleinstellungen bzw. Fehlverhalten“ aufmerksam zu machen. „Ohne
nachhaltige Persönlichkeitsfindung“ werde er „große Probleme als Lehrer haben.“ „Es müsste
abgeklärt werden, ob der Lehrberuf der geeignete Beruf ist, und Angebote der Pädagogischen
Akademie in Bezug auf Persönlichkeitsbildung müssten angenommen werden.“ Bezeichnend ist,
dass diese Empfehlungen vor dem fraglichen Schreiben des Studierenden an die Ausbildungs -
lehrerin und den Praxisbetreuer des zweiten Studiensemesters verfasst wurden.
Ad 2.5:
Nein.
Ad 2.6:
Folgende weitere Formulierungen sind in dem Protokoll der Sitzung der Studienkommission vom
8. Juli 1999 enthalten:
„Abteilungsvorstand T. bringt ein am 30. Juni 1999 eingegangenes Fax zur Kenntnis, in dem Herr
B. die Praxisnote „Nicht genügend“ beeinsprucht. Dieser Einspruch - eine kommissionelle Note
kann nicht beeinsprucht werden - wurde am 2. Juli 1999 von Herrn AV T. unter der Nr. 343 - 99
beantwortet.
Formalhinweise: Schon im März wurde Herr B. auf seine ungenügende Leistung in der Praxis
hingewiesen, worauf er am 26.03.99 in einem Brief an SD F. reagierte. AV A., Frau Mag. G. und
sein Praxisbetreuer SD F. haben ihn nachweislich schon während des Semesters auf die "nicht
genügende Praxisleistung“ hingewiesen.
Schon am Ende des 1. Semesters wurde AV A. wegen ungebührlichen Verhaltens des Studierenden
den Schülern
gegenüber kontaktiert.
Studentenvertretung: Es ist nicht notwendig, jeden, der an der PA sein Studium beginnt, mit
Gewalt zum Lehrer machen zu wollen.
Abstimmung: Antrag auf Exmatrikulation des Studierenden Jörg B. wird einstimmig
angenommen!“
Ad 2.7:
Dies kann aus dem oben zitierten Text abgeleitet werden. Es handelte sich um Formalhinweise an
die Mitglieder der Studienkommission im Vorfeld der Abstimmung.
Ergänzend sind zwei Angaben zu machen:
a) Bei dem Protokoll handelt es sich um ein zusammenfassendes, nicht um ein wortwörtliches
Protokoll. Der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung
lieferte eine umfassende Sachverhaltsdarstellung, an die sich eine ausführliche Diskussion unter
Beteiligung aller Mitglieder der Studienkommission anschloss.
b) § 9 der Prüfungsvorschrift 1995 sieht nicht nur für kommissionelle Prüfungen, sondern auch für
Beurteilungen durch Einzelprüfer den Ausschluss des Einspruchsrechtes vor.
Ad 3.:
Die Begründung der Exmatrikulation erfolgte im gegenständlichen Fall über jenen Auszug aus dem
Protokoll der Studienkommission, der die Umschreibung der schulpraktischen Leistungen des
Studierenden betraf. Jener Teil des Protokolls, der die Abstimmungsverhältnisse betrifft, wurde in
die Begründung der Exmatrikulation nicht aufgenommen.
Ad 3.1:
Da die Exmatrikulation eine Folge der negativen Beurteilung der schulpraktischen Leistungen des
Studierenden war, steht diese Vorgangsweise durchaus im Einklang mit der Prüfungsordnung. Über
die Abstimmungsverhältnisse wurden keine Auskünfte erteilt (der ,,Schutzzweck der Norm“ wurde
somit nicht verletzt).
Ad 4.1 - 4.4:
Nach Auskunft der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol bezog sich das Wort „Frechheit“
nicht auf die schulpraktischen Leistungen des Studierenden, sondern auf seine Art im Umgang mit
Verbesserungsvorschlägen und seine darauf folgenden Reaktionen. Als „katastrophal“ wurde der
sonderpädagogische methodisch - didaktische Aufbau einer Unterrichtseinheit bezeichnet. Auch die
Äußerung, dass man von seinen Fehlern ein ganzes Buch schreiben könne, bezog sich auf seine
immer wiederkehrenden Fehler unterschiedlichster Art im Unterricht.
Diese Begriffe sind mündlich gefallen und für eine offizielle Leistungsumschreibung sicherlich
nicht tauglich, ändern aber nichts an den negativen schulpraktischen Leistungen des Studierenden
und seiner Art, mit Kritik umzugehen. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol wird
ersucht werden, Begriffe dieser Art in Nachbesprechungen zu vermeiden. Dies hat jedoch für beide
Teile einer ,,Ausbildungsgemeinschaft“ (Lehrpersonen/Studierende) gleichermaßen zu gelten.
Ad 5.1:
Die Stellungnahme ist vorschriftsgemäß (§14 Abs. 2 der Prüfungsvorschrift 1995), wenn dadurch
der Zweck des ,,Frühwarnsystems“ erreicht werden soll. Der Studierende muss auf seinen
Leistungsstand so früh wie möglich hingewiesen werden, um entsprechende Veranlassungen treffen
zu können. Dies geschah bei den Nachbesprechungen der Unterrichtseinheiten, in denen Herr B. auf
die jeweils festgestellten Mängel seiner Unterrichtsführung aufmerksam gemacht und auf
Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Im Laufe des Semesters wurde Herr B. mehrmals
nachweislich über den Stand seiner schulpraktischen Leistungen informiert.
Ad 5.2:
Selbstverständlich hätte der Studierende bis zum Semesterende noch zu einer positiven Beurteilung
kommen können. Die Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol bietet persönlichkeitsbildende
Maßnahmen, schulpraktische Seminare zur methodisch - didaktischen Aufbereitung sowie Vor - und
Nachbesprechungen an. Außerdem stehen Ausbildungslehrer/innen, Praxisbetreuer/innen sowie
Professoren und Professorinnen der Akademie den Studierenden jederzeit wr Hilfestellung zur
Verfügung. So hat sich auch der Abteilungsvorstand für die Übungsschule und die schulpraktische
Ausbildung selbst zu einer Stundenvorbereitung zur Verfügung gestellt. Die besten Vorbereitungen
„greifen“ jedoch nicht, wenn der Studierende diese nicht in die Praxis umzusetzen vermag bzw.
Kritik nicht positiv umsetzen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der freien Berufswahl muss fest
gehalten werden, dass nicht jeder für den Lehrberuf geeignet ist. Hier erwächst auch eine
Verantwortung der
Lehrerausbildung gegenüber den Schülern und der Gesellschaft.
Ad 6. - 6.6:
In Beantwortung der Fragen 6.1 bis 6.6 darf folgende Übersicht angeboten werden:
|
Pädagogische Akademien |
Exmatrikulationen nach negativer Be - urteilung der schul - praktischen Ausbil - dung im 2. Studien - semester |
Bedingte Aufnahme in den 2. Studienab - schnitt nach negati - ver Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung im 2. Studiensemester |
Exmatrikulationen nach negativer Be - urteilung der schul - praktischen Ausbil - dung ab dem 3. Studiensemester |
Studienabbrüche von Studierenden infolge zu erwar - tender negativer Beurteilung in der schulpraktischen Ausbildung |
|
Burgenland |
|
|
|
|
|
Kärnten |
3 |
|
|
|
|
NÖ/Baden |
|
|
5 |
|
|
NÖ/Krems |
|
|
|
|
|
OÖ |
|
|
2 |
|
|
D. Linz |
|
|
2 |
|
|
Salzburg |
|
|
1 |
2 |
|
Steiermark |
3 |
|
|
|
|
Graz/Seckau |
1 |
1 |
|
|
|
Tirol |
2 |
2 |
|
|
|
Stams |
|
|
|
3 |
|
Vorarlberg |
|
|
|
|
|
Wien/Bund |
2 |
4 |
4 |
|
|
Wien/ED |
|
|
|
|
|
Summe |
11 |
7 |
14 |
5 |
Abkürzungen: Burgenland: Stiftung Pädagogische Akademie Burgenland
Kärnten: Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten
NÖ/Baden: Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich
NÖ/Krems: Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten in Krems
OÖ: Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich
D. Linz: Pädagogische Akademie der Diözese Linz
Salzburg: Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg
Steiermark: Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark
Graz/Seckau: Pädagogische Akademie der Diözese Graz - Seckau
Tirol: Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol
Stams: Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck in Stams
Vorarlberg: Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg
Wien/Bund: Pädagogische Akademie des Bundes in Wien
Wien/ED:
Pädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien
Ad 6.7 - 6.9:
Die Entscheidungen der Studienkommissionen entsprachen in allen Fällen den Anträgen der
Schulpraxiskonferenzen.
Ad 7. - 7.2.:
Es liegen keine derartigen Beschwerden vor.
Ad 8.1:
Beim gegenständlichen Beschluss der Studienkommission waren zwei Studierendenvertreter
anwesend.
Ad 8.2:
Wie dem Studierenden Jörg B. schriftlich mitgeteilt wurde, erfolgte der Beschluss zur
Exmatrikulation einstimmig.
Ad 8.3:
Die Kontaktaufnahme sollte sowohl seitens des Studierenden als auch seitens der
Studierendenvertretung erfolgen. Herrn B. wurde vom Abteilungsvorstand für die Übungsschule
und die Schulpraktische Ausbildung dringend empfohlen, sich mit der informierten
Studierendenvertretung in Verbindung zu setzen. Bei der Sitzung der Studienkommission teilte
eines der anwesenden Mitglieder der Studierendenvertretung auf Befragung mit, dass sich Herr B.
nicht gemeldet habe.
Ad 9.1:
Siehe dazu die Beantwortung der Fragen 1.10 und 1.11. Da die Exmatrikulationsentscheidung nach
eigenen Angaben des Studierenden mit dem 29. Juli 1999 („Möglichkeit der postalischen
Behebung“) zugestellt und der Studierende mit (wenn auch unbegründetem) Schreiben der
Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 3. September 1999 über die negative
Entscheidung über seine Aufsichtsbeschwerde informiert wurde, ist ihm durch die spätere
Nachreichung der Begründung kein Nachteil erwachsen. - Hinsichtlich der verspäteten
Nachreichung der
Begründung wurde bereits oben das Bedauern ausgedrückt.
Ad 9.2:
Die Exmatrikulation ist mit der Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung rechtswirksam, da
dagegen nur die Aufsichtsbeschwerde zustand. Nach der durch das Akademien - Studiengesetz 1999
geschaffenen Rechtslage ist die Berufungsmöglichkeit in bestimmten Fällen nunmehr auch rechtlich
verankert; gemäß § 64 AVG kommt einer Entscheidung über die Beendigung des Studiums (§16 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 AStG) aufschiebende Wirkung zu. Gegen eine Entscheidung der
Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.