3082/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.01.2002

 

 


Die Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef CAP und GenossInnen haben
am 22. November 2001 unter der Nr. 3126/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Vorruhestand gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Das vom Nationalrat am 21. November 2001 beschlossene Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-
Novelle 2001), sieht in seiner Ziffer 24 insbesondere auch die folgenden Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des sogenannten Vorruhestandsmodells vor:

1. die endgültige Auflassung des von den betroffenen BeamtInnen wahrgenommenen
Arbeitsplatzes, also eine entsprechende Aufgabenreduktion sowie Strukturreform, und

2. das Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes, der den von einer
Strukturreform betroffenen BeamtInnen im selben Ressort zugewiesen werden kann.

Im Laufe des Jahres 2002, bis zu dessen Ablauf gemäß Ziffer 25 des gegenständlichen
Bundesgesetzes diesbezügliche Karenzurlaubs-Angebote angenommen werden dürfen,
auch wenn solche Karenzurlaube erst im Laufe des Jahres 2003 wirksam werden sollten,
wird erfahrungsgemäß wieder eine im voraus nicht absehbare Anzahl von BeamtInnen
des auswärtigen Dienstes von der im § 20 Abs. 1 ZZ 1 und 4a BDG 1979 vorgesehenen
Möglichkeit des Austritts aus dem Bundsdienst, etwa infolge ihrer Beschäftigung im
Rahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, und überdies eine


ebenfalls nicht im voraus absehbare Anzahl von BeamtInnen mit einem Lebensalter über
60 Jahren von der gemäß den §§ 15 und 236b leg. cit. gebotenen Möglichkeit der
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung Gebrauch machen; weiters wird allenfalls
eine auch im voraus nicht bekannte Zahl von BeamtInnen aus gesundheitlichen Gründen
gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. oder infolge Erreichens der erforderlichen ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit und Vollendung zumindest des 738. Lebensmonats nach § 15a Abs. 1
leg. cit. von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen sein, wodurch - teilweise auch
hoch bewertete - Arbeitsplätze in noch nicht absehbarer Zahl frei werden, auf die jene
BeamtInnen versetzt werden können, die gegebenenfalls von einer dauernden Auflassung
ihres derzeitigen Arbeitsplatzes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 2002 bis zum 31.
Dezember 2003 betroffen sein werden.

Daher lässt sich nicht im voraus absehen, auf wie viele BeamtInnen über 55 Jahre
überhaupt die einleitend erwähnte zweite gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung
des Vorruhestandsmodells zutreffen wird, nämlich dass ihnen bei allfälliger endgültiger
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz im
hiesigen Ressort angeboten werden kann. Deshalb können auch keine Aussagen über die
geschlechtsmäßige Verteilung der möglicherweise vom Vorruhestandsmodell betroffenen
BeamtInnen des auswärtigen Dienstes getroffen werden, und es kann auch nicht im
voraus dargelegt werden, welchen Organisationseinheiten der Zentrale bzw. welchen
nachgeordneten Dienststellen dieses Ressorts allfällige künftige “Vorruhestands-
beamtlnnen" angehören werden.

Vorstehende Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die ab 1.1. 2002 ein Lebensalter
von zumindest 55 Jahren aufweisenden Vertragsbediensteten des auswärtigen Dienstes
zu.

Zu Frage 5:

Mangels konkreter Absehbarkeit jener Bediensteten, denen allenfalls bei endgültiger
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz


zugewiesen werden kann, ist im voraus auch keine Ermittlung der für die gegebenenfalls
im auswärtigen Dienst notwendig werdende Anwendung des Vorruhestandsmodells zu
gewärtigenden Kosten möglich.

Zu Frage 6:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.