3082/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.01.2002
Die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Dr. Josef CAP und GenossInnen haben
am 22. November 2001 unter der Nr. 3126/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Vorruhestand gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Das vom Nationalrat am 21.
November 2001 beschlossene Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz,
das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956
und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-
Novelle 2001), sieht in seiner Ziffer 24 insbesondere auch die folgenden
Voraussetzungen
für die
Anwendbarkeit des sogenannten Vorruhestandsmodells vor:
1.
die endgültige Auflassung des von den betroffenen BeamtInnen
wahrgenommenen
Arbeitsplatzes, also eine entsprechende Aufgabenreduktion sowie Strukturreform,
und
2. das Fehlen eines mindestens gleichwertigen
Arbeitsplatzes, der den von einer
Strukturreform
betroffenen BeamtInnen im selben Ressort zugewiesen werden kann.
Im Laufe des Jahres
2002, bis zu dessen Ablauf gemäß Ziffer 25 des gegenständlichen
Bundesgesetzes diesbezügliche Karenzurlaubs-Angebote angenommen werden
dürfen,
auch wenn solche
Karenzurlaube erst im Laufe des Jahres 2003 wirksam werden sollten,
wird erfahrungsgemäß wieder eine im voraus nicht absehbare Anzahl
von BeamtInnen
des auswärtigen Dienstes von der im § 20 Abs. 1 ZZ 1 und 4a BDG 1979
vorgesehenen
Möglichkeit des Austritts aus dem Bundsdienst, etwa infolge ihrer
Beschäftigung im
Rahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, und
überdies eine
ebenfalls nicht im
voraus absehbare Anzahl von BeamtInnen mit einem Lebensalter über
60 Jahren von der gemäß den §§ 15 und 236b leg. cit.
gebotenen Möglichkeit der
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung Gebrauch machen; weiters wird
allenfalls
eine auch im voraus nicht bekannte Zahl von BeamtInnen aus gesundheitlichen
Gründen
gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. oder infolge Erreichens der
erforderlichen ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit und Vollendung zumindest des 738. Lebensmonats nach § 15a
Abs. 1
leg. cit. von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen sein, wodurch -
teilweise auch
hoch bewertete - Arbeitsplätze in noch nicht absehbarer Zahl frei werden,
auf die jene
BeamtInnen versetzt werden können, die gegebenenfalls von einer dauernden
Auflassung
ihres derzeitigen Arbeitsplatzes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner
2002 bis zum 31.
Dezember 2003 betroffen sein werden.
Daher lässt sich
nicht im voraus absehen, auf wie viele BeamtInnen über 55 Jahre
überhaupt die einleitend erwähnte zweite gesetzliche Voraussetzung
für die Anwendung
des Vorruhestandsmodells zutreffen wird, nämlich dass ihnen bei
allfälliger endgültiger
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger
Arbeitsplatz im
hiesigen Ressort angeboten werden kann. Deshalb können auch keine Aussagen
über die
geschlechtsmäßige Verteilung der möglicherweise vom
Vorruhestandsmodell betroffenen
BeamtInnen des auswärtigen Dienstes getroffen werden, und es kann auch
nicht im
voraus dargelegt werden, welchen Organisationseinheiten der Zentrale bzw.
welchen
nachgeordneten Dienststellen dieses Ressorts allfällige künftige
“Vorruhestands-
beamtlnnen"
angehören werden.
Vorstehende Ausführungen treffen
sinngemäß auch auf die ab 1.1. 2002 ein Lebensalter
von zumindest 55
Jahren aufweisenden Vertragsbediensteten des auswärtigen Dienstes
zu.
Zu Frage 5:
Mangels konkreter
Absehbarkeit jener Bediensteten, denen allenfalls bei endgültiger
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger
Arbeitsplatz
zugewiesen werden kann, ist im
voraus auch keine Ermittlung der für die gegebenenfalls
im auswärtigen Dienst notwendig werdende Anwendung des
Vorruhestandsmodells zu
gewärtigenden Kosten möglich.
Zu Frage 6:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.