3095/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.01.2002
Vizekanzlerin
BM für öffentliche Leistungen und Sport
Die Abgeordneten Dr.
Josef Cap und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(3127/J)
betreffend “Vorruhestandsmodell" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Wieviele Bedienstete Ihres Ressorts werden ab 1. Jänner 2002 das Vorruhestandsmodell von
Ihnen angeboten bekommen?
Frage 2:
In welchen Organisationseinheiten werden wie viele solcher “Karenzierungen" angeboten
werden (Aufgliederung nach Sektion, Gruppe, Abteilung und nachgeordneten Dienststellen)?
Frage 3:
Wie verteilt sich dieses Angebot an “Karenzierungen" aufgegliedert nach der Einstufung der
Beamten?
Frage 4:
Wie ist das Verhältnis Frauen - Männer?
Frage 5:
Welche Kosten werden aus dem Vorruhestandsmodell für Ihr Ressort entstehen (Zahlungen
gemäß dem Vorruhestandsmodell bis zum gesetzmäßigen Pensionstermin der betroffenen
Bediensteten)?
Zu den Fragen 1 bis 5:
Aussagen
über die Anwendung des Vorruhestandsmodelles können erst getroffen
werden,
wenn
die umzusetzenden Strukturmaßnahmen feststehen. Da
Strukturmaßnahmen in meinem
Bereich erst im Laufe des Jahres 2002 festgelegt werden, ersuche ich um
Verständnis, dass
mir die
Beantwortung dieser Fragen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist.
Frage 6:
Finden Sie es fair, dass eine Entscheidung
zur Annahme dieses Angebotes innerhalb von 14
Tagen
getroffen werden muss, obwohl damit für den Betroffenen wesentliche Fragen
über
seine
weitere Lebensplanung verbunden sind?
Zur Frage 6:
Die Anwendung des Vorruhestandsmodelles setzt
Strukturmaßnahmen voraus, die in einem
längeren
Planungsprozess entwickelt werden. Die betroffenen Bediensteten werden daher in
der
Praxis voraussichtlich längere Kenntnis der zu erwartenden Maßnahmen
haben. Die
Entscheidung zur Annahme eines solchen Angebots muss nicht innerhalb von 14
Tagen
getroffen
werden, vielmehr hängt nur die Höhe des Vorruhestandsgeldes von der
Raschheit
der
Entscheidung ab. Die 14-tägige Frist entspricht darüber hinaus jener
Frist, die für die
Zustimmung
zur oder Ablehnung der Versetzung an einen anderen Dienstort vorgesehen ist.
Die Dauer der Frist dieser
für die Lebensplanung der Betroffenen ebenso wesentlichen
Entscheidung verursachte bisher im
Bundesdienst keinerlei Probleme.