3095/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.01.2002

Vizekanzlerin

BM für öffentliche Leistungen und Sport

 

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(3127/J) betreffend “Vorruhestandsmodell" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Frage 1:

Wieviele Bedienstete Ihres Ressorts werden ab 1. Jänner 2002 das Vorruhestandsmodell von

Ihnen angeboten bekommen?

Frage 2:

In welchen Organisationseinheiten werden wie viele solcher “Karenzierungen" angeboten

werden (Aufgliederung nach Sektion, Gruppe, Abteilung und nachgeordneten Dienststellen)?

Frage 3:

Wie verteilt sich dieses Angebot an “Karenzierungen" aufgegliedert nach der Einstufung der

Beamten?

Frage 4:

Wie ist das Verhältnis Frauen - Männer?


Frage 5:

Welche Kosten werden aus dem Vorruhestandsmodell für Ihr Ressort entstehen (Zahlungen

gemäß dem Vorruhestandsmodell bis zum gesetzmäßigen Pensionstermin der betroffenen

Bediensteten)?

Zu den Fragen 1 bis 5:

Aussagen über die Anwendung des Vorruhestandsmodelles können erst getroffen werden,
wenn die umzusetzenden Strukturmaßnahmen feststehen. Da Strukturmaßnahmen in meinem
Bereich erst im Laufe des Jahres 2002 festgelegt werden, ersuche ich um Verständnis, dass
mir die Beantwortung dieser Fragen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

Frage 6:

Finden Sie es fair, dass eine Entscheidung zur Annahme dieses Angebotes innerhalb von 14
Tagen getroffen werden muss, obwohl damit für den Betroffenen wesentliche Fragen über
seine weitere Lebensplanung verbunden sind?

Zur Frage 6:

Die Anwendung des Vorruhestandsmodelles setzt Strukturmaßnahmen voraus, die in einem
längeren Planungsprozess entwickelt werden. Die betroffenen Bediensteten werden daher in
der Praxis voraussichtlich längere Kenntnis der zu erwartenden Maßnahmen haben. Die
Entscheidung zur Annahme eines solchen Angebots muss nicht innerhalb von 14 Tagen
getroffen werden, vielmehr hängt nur die Höhe des Vorruhestandsgeldes von der Raschheit
der Entscheidung ab. Die 14-tägige Frist entspricht darüber hinaus jener Frist, die für die
Zustimmung zur oder Ablehnung der Versetzung an einen anderen Dienstort vorgesehen ist.
Die Dauer der Frist dieser für die Lebensplanung der Betroffenen ebenso wesentlichen
Entscheidung verursachte bisher im Bundesdienst keinerlei Probleme.