3096/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.01.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3106/J-NR/2001 betreffend personelle Veränderungen
im Ministerbüro, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 21. November 2001 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:


Ist es richtig, dass DI Miko als Kabinettchef aus Ihrem Mitarbeiterstab ausscheidet und wenn ja, mit
welchem Datum endet sein Dienstverhältnis?

Antwort:

Nein.

Fragen 2 und 11:

Handelt es sich bei DI Miko um eine überlassene Arbeitskraft und wenn ja, von welcher Institution
wird DI Miko an das BMVIT überlassen?

Über welche Mitarbeiter des Ministerbüros wurden Arbeitsleihverträge abgeschlossen und welche
Kündigungsfristen wurden in diesen Überlassungsverträgen vereinbart, jeweils geordnet nach na-
mentlich bezeichneten Dienstnehmern unter Beifügung des verleihenden Unternehmens?

Antwort:

Folgende MitarbeiterInnen sind mit Stichtag 1.12.2001 mittels Arbeitsleihvertrag im Ministerbüro
beschäftigt. Der jeweilige Leihgeber wurde den namentlich genannten DienstnehmerInnen beige-
fügt:

DI Jürgen MIKO, Arbeitsleihvertrag mit der Fa. Flexwork Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung

GmbH

Dr. Christa LAUBICHLER, Arbeitsleihvertrag mit der Fa. Horst Felbermayr GesmbH

Dr. Monika NÄRR, Arbeitsleihvertrag mit der Fa. Reifen Bruckmüller GesmbH

Mag. Arnold SCHIEFER, Arbeitsleihvertrag mit der Fa. Flexwork Gemeinnützige

Arbeitskräfteüberlassung GmbH


Werner WEIDLINGER, Arbeitsleihvertrag mit dem Institut für Bildung und Innovation

Es wurden mit den oben angeführten Leihgebern unterschiedliche Fristen für eine Beendigung des
Arbeitsleihvertrages vereinbart. Es kommen Regelungen zum Tragen, die die Möglichkeit der
Auflösung ohne Angabe von Gründen zum 15. und zum Letzten jeden Kalendermonats unter
Einhaltung einer 7-wöchigen Frist vorsehen oder die die Auflösung des Arbeitsleihvertrages unter
Einhaltung der Fristen gemäß den Kündigungsbestimmungen nach § 20 Angestelltengesetz
Vorsehen. Es wurde jedoch grundsätzlich bei allen Arbeitsleihverträgen vorgesehen, dass das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet dieser vereinbarten
Kündigungsmöglichkeit berechtigt ist, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig
Aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des
Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

Frage 3:

Welche Kosten entstehen dem Bund aus der Beendigung des Dienstverhältnisses mit DI Miko?

Antwort:

Keine, das ergibt sich aus der Antwort zu Frage 1.

Fragen 4, 5 und 6:

Ist es richtig, dass von Seiten einer Ex-Mitarbeiterin auf Zahlung von ausständigen Gehältern
geklagt wird und wenn ja, wie ist der Stand dieses Verfahrens?

Aus welchem Grund wurde das Dienstverhältnis zwischen dem BMVIT und dieser Mitarbeiterin
aufgelöst und welche Ansprüche werden nunmehr von der betroffenen Mitarbeiterin eingeklagt?

Aufgrund welchen Vertragsverhältnisses war diese Mitarbeiterin beschäftigt, sollte es sich um
einen Arbeitsleihvertrag handeln, von welcher Institution wurde diese Mitarbeiterin verliehen?

Antwort:

Da mir von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nichts bekannt ist, kann ich zu diesen
Fragen keine Stellungnahme abgeben.

Frage 7:

Welche Personen, geordnet nach Namen, wurden seit 14.11.2000 im Ministerbüro beschäftigt und
auf welcher Grundlage (Beamtendienstgesetz, Vertragsbedienstetengesetz, Sondervertrag,
Arbeitskräfteüberlassung) basiert jeweils dieses Dienstverhältnis?

Antwort:

Seit 14.11.2000 bis zum Stichtag 1.12.2001 sind/waren im Ministerbüro, abgesehen von
Sekretariats-, Kanzlei- und Schreibkräften sowie sonstigem Hilfspersonal folgende
MitarbeiterInnen beschäftigt:

Willi BERNER, Arbeitsleihvertrag

Mag. Claudia DELPIN, Arbeitsleihvertrag

Mag. Josef HACKL, Vertragsbedienstetengesetz

Volker HÖFERL, Arbeitsleihvertrag

Mag. Renald KERN, Arbeitsleihvertrag


Dr. Christa LAUBICHLER, Arbeitsleihvertrag
DI Jürgen MIKO, Arbeitsleihvertrag
Dr. Monika NÄRR, Arbeitsleihvertrag
Mag. Watter RIEPLER, Arbeitsleihvertrag

Mag. Gundel PERSCHLER-HERZ, Arbeitsleihvertrag (derzeit in Karenz nach dem Mutterschutz-
gesetz)

Christina POINTNER, Vertragsbedienstetengesetz
Mag. Gerhard SAILER, Beamten-Dienstrechtsgesetz
Mag. Arnold SCHIEFER, Arbeitsleihvertrag
DI Erika SCHILD, Arbeitsleihvertrag
Romana SCHMIDT Arbeitsleihvertrag
Mag. Barbara STEINER, Vertragsbedienstetengesetz
Mag.Michael TIEFENGRUBER, Arbeitsleihvertrag
MMag.Helgar THOMIC-SUTTERLÜTI, Beamten-Dienstrechtsgesetz
Werner WEIDLINGER, Arbeitsleihvertrag

Frage 8:

Welche der unter 7. Angefragten Dienstverhältnisse wurden bereits beendet und welche Kosten
(Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung, freiwillige Abfertigung,
Vertragsstrafe, etc.) waren mit der Beendigung der einzelnen Dienstverträge, jeweils geordnet
nach namentlich bezeichneten Dienstnehmern, verbunden?

Antwort:

Folgende der unter der Antwort zu Frage 7 angegebenen MitarbeiterInnen haben ihr
Arbeitsverhältnis bereits beendet. Im Anschluss an den Namen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin
werden die aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Kosten ihrer Art nach
angeführt. Die Bezeichnung der Höhe der Kosten muss aus datenschutzrechtlichen Gründen
entfallen.

Willi BERNER, Urlaubsentschädigung und Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

Mag. Claudia DELPIN, keine zusätzlichen Kosten

Volker HÖFERL, Urlaubsabfindung

Mag. Renald KERN, keine zusätzlichen Kosten

Mag. Walter RIEPLER, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

DI Erika SCHILD, keine zusätzlichen Kosten

Romana SCHMIDT, keine zusätzlichen Kosten

Mag.Michael TIEFENGRUBER, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

Frage 9:

Auf welcher Grundlage erfolgt jeweils für die unter 7. angefragten Personen die Ermittlung des
Gehaltsanspruches und wie hoch ist dieser, ausgewiesen je namentlich bezeichneten
Dienstnehmer, pro Kalenderjahr inklusive Sonderzahlungen und Überstundenentgelt?

Antwort:

Die Ermittlung des Gehaltsanspruches der MitarbeiterInnen des Ministerbüros erfolgte bei den
durch Arbeitsleihvertrag beschäftigten Personen auf Grund freier Vereinbarung und der nach den
Durchführungsbestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2001 erforderlichen Mitwirkung des
Bundesministers für Finanzen. Bei den auf Grund des Beamten-Dienstrechtsgesetzes und des


Vertragsbedienstetengesetzes beschäftigten MitarbeiterInnen erfolgte die Ermittlung des

Gehaltsanspruches auf Grund der gesetzlichen Grundlagen.

Über die Höhe der Gehaltsansprüche inklusive Sonderzahlungen und Überstundenentgelt der

einzelnen MitarbeiterInnen können aus Gründen des Datenschutzes keine Angaben gemacht

werden.

Frage 10:

Welche der unter 7. Genannten Personen erhält keine Überstundenpauschale und wie hoch ist
jeweils die durchschnittliche monatliche Überstundenleistung, geordnet nach namentlich
bezeichneten Dienstnehmern?

Antwort:

Folgende MitarbeiterInnen des Ministerbüros erhalten keine Überstundenpauschale:

Mag. Josef HACKL, Mag. Gerhard SAILER, Mag. Barbara STEINER, MMag. Helgar THOMIC-

SUTTERLÜTI, Christina POINTNER

Über die Höhe der durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden der einzelnen
MitarbeiterInnen können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden.
Auf Grund der vorliegenden Überstundenabrechnungen fielen im monatlichen Durchschnitt je
Mitarbeiter 71 Überstunden an.

Fragen 12 und 13:

Wieviele Mitarbeiter dienen Ihnen als sogenannte persönliche Referenten?

Ist es richtig, dass nunmehr zwei weitere persönliche Referenten beschäftigt wurden und Ihnen
somit fünf persönliche Referenten zur Verfügung stehen, und wenn ja, wie begründet sich dieser
Bedarf?

Antwort:

Nein, es ist lediglich eine Mitarbeiterin als “persönliche Referentin" eingesetzt.