31/AB XXI.GP

 

                                                               B e a n t w o r t u n g

 

 

                               der Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger, Dr. Pumberger,

                             Dr. Povysil und Kollegen betreffend Gewährleistung der „Rund - um -

                                      die - Uhr“ - Versorgung der Bevölkerung durch Kassenärzte

                                                                    (Nr. 75/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Vorweg darf auf die beiliegenden Stellungnahmen des Hauptverbandes der österrei -

chischen Sozialversicherungsträger sowie der (hinsichtlich der bei ihnen Versicher -

ten konkret angesprochenen) Steiermärkischen und der Niederösterreichischen Ge -

bietskrankenkasse hingewiesen werden. Wie sämtliche der genannten Institutionen

der gesetzlichen Sozial - bzw. Krankenversicherung unisono festhalten, fällt die Zu -

ständigkeit für die Bereitstellung (der Mittel für die bzw.) des ärztlichen Bereit -

schaftsdienstes nicht in die Kompetenz der gesetzlichen Sozialversicherung. Dem ist

aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen.

 

Was die Vergütung derartiger Leistungen durch die Krankenversicherungsträger

(und die Möglichkeit der Einflussnahme durch mich darauf) betrifft, so ist einmal

mehr im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen darauf hinzu -

weisen, dass die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Bewältigung

ihrer Aufgaben im Dienst der Versichertengemeinschaft ihre Entscheidungen im

Rahmen des ihnen von Gesetzes wegen übertragenen Prinzips der Selbstverwaltung

zu treffen haben. Dies gilt somit auch für die Entscheidung, inwieweit ärztliche Be -

reitschaftsdienste im Rahmen vertraglicher Beziehungen abgegolten werden sollen,

wobei diese Vertragsbeziehungen bzw. -verhandlungen in dieser Hinsicht auf privat -

rechtlicher Basis beruhen bzw. zu führen sind. Dabei haben die Krankenversiche -

rungsträger selbstverständlich auf ihre finanziellen Möglichkeiten Bedacht zu neh -

men.

 

Internationale (europäische) Vergleiche der Gesundheitssysteme haben schon

mehrfach gezeigt, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ärztedichte

im niedergelassenen Bereich bzw. im ambulanten Sektor und der Krankenhausinan -

spruchnahme festgestellt werden kann.

 


 

So haben etwa Deutschland oder Frankreich im Vergleich zu Österreich eine deutlich

höhere Ärztedichte im niedergelassenen Bereich, weisen aber dennoch eine - im

Vergleich zu Österreich nur geringfügig niedrigere und im europäischen Vergleich

überdurchschnittliche - Krankenhaushäufigkeit auf.

 

Es gibt daher keine monokausale Erklärung für die Krankenhaushäufigkeit und die

Belagstagedichte, vielmehr ist von der komplexen Überlagerung einer Vielzahl von

erklärenden Faktoren, die einander wechselseitig verstärken oder ausgleichen, aus -

zugehen.

 

Im internationalen Vergleich ist der einzige statistisch signifikante Zusammenhang

zwischen der Krankenhaushäufigkeit und dem Bettenangebot bzw. der Bettendichte

festzustellen.

 

Eine höhere Krankenhaushäufigkeit als im Österreichdurchschnitt kann bei den an-

gesprochenen Bundesländern Niederösterreich und Steiermark nicht beobachtet

werden: Im Zeitraum 1996/97 liegen diese Bundesländer bei Betrachtung der unmit -

telbar akutversorgungswirksamen Krankenhäuser, nämlich der Fondskrankenhäuser

sowie der Unfallkrankenhäuser, und bei Betrachtung der Aufenthaltsdauer von

1 - 28 Tagen unter dem österreichischen Durchschnitt.

 

Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass in Frage 5 im wesentlichen Maße

Belange der Länder gemäß Art. 15 B - VG angesprochen sind.

                                                               BUNDESMINISTERIUM

                                                               für Arbeit; Gesundheit und Soziales

                                                               Sektion OO/R/5

                                                               Stubenring 1

                                                               1010 Wien

 

Rund - um - die - Uhr - Versorgung der

Bevölkerung durch Kassenärzte

 

Ihr Schreiben vom 30.11.1999.

GZ: 20.001/143 - 5/99

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zur gegenständlichen Anfrage wird seitens der Steiermärkischen Gebietskranken -

kasse folgende Stellungnahme abgegeben:

 

In der Steiermark ist entsprechend des Gesamtvertrages und der Honorarordnung

die Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst an Sonn - und Feiertagen zwingend vor -

gesehen. Außerdem ist die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes außerhalb seiner

Sprechstunden mit einer gesonderten Position honoriert.

 

Unter der Berücksichtigung, dass Vertragsärzte ihre Ordinationszeiten so einzuteilen

haben, dass auch Nachmittagsordinationen vorgesehen sind, und zusätzlich auch

Versicherte in dringenden Notfällen Ambulanzen öffentlicher Krankenhäuser aufsu -

chen können, ist seitens der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung der

Versicherten jedenfalls gewährleistet.

 

Was den Rund - um - die - Uhr - Bereitschaftsdienst anlangt, so muss aus unserer Sicht

auch auf die generelle Zuständigkeitsfrage aufmerksam gemacht werden. Nach un -

serer Auffassung ist die Bereitstellung eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht

Angelegenheit des Krankenversicherungsträgers. Diese Verantwortung liegt in erster

Linie bei den Ländern bzw. bei den Gemeinden

 

 

Der leitende Angestellte:                                                  Der Obmann:

Gen. Dir. Gritzner                                                        Spindelberger

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

                                                                             

                                                                                                              Wien, 20. Dezember 1999

 

 

An das

Bundesministerium für Arbeit1

Gesundheit und Soziales

 

Stubenring 1

A-1010 Wien

 

Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

           Mag. Hartinger, Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Kollegen

           an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

           Soziales, betreffend Gewährleistung der „Rund - um - die -

           Uhr - Versorgung“ der Bevölkerung durch Kassenärzte

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 30. November 1999,

            GZ: 20.001/143 - 5/99;

            Telefonat zwischen Dr. Gregoritsch und

            Dr. Wetl vom 17. Dezember 1999

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

            Der Hauptverband kann lediglich zu der von den anfragenden Abgeordneten

aufgestellten Behauptung der angeblichen Versorgungslücke im extramuralen Be -

reich (Punkt 4 der parlamentarischen Anfrage) Stellung nehmen. Zur Beantwortung

der restlichen Fragen, welche reine Meinungs - und Absichtserklärungen einfordern,

ist die Frau Bundesministerin berufen. Die aktuelle Verhandlungssituation betreffend

ärztliche Bereitschaftsdienste im Land Niederösterreich wird von der ebenfalls zur

Stellungnahme eingeladenen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse darge -

legt werden.

 

     Einleitend sei darauf hingewiesen, daß nach eingehenden verfassungsrecht -

lichen Untersuchungen zum Beispiel des Bundeskanzleramtes und einem wissen -

schaftlichen Gutachten die Kostentragungs - und Organisationsverpflichtung eines

ärztlichen Bereitschaftsdienstes auf Landes - bzw. Gemeindeebene liegt (Gemein -

desanitätsdienst usw.); vergleiche unseren Brief vom 25. Juni 1997 (Beilage).

      Die Krankenversicherungsträger haben die außerhalb der Ordinationszeiten

erbrachten Leistungen zu honorieren, wobei hiefür euch spezielle Honorare (z.B.

Visitenpositionen) vorgesehen sind. Ferner ist anzuführen, daß gemäß den gesamt -

vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ärztekammern und den Krankenversiche -

rugsträgern die Vertragsärzte verpflichtet sind, In medizinisch dringenden Fällen

auch außerhalb der Ordinationszelten ärztliche Hilfe zu leisten.

 

    Da neben sehen gesamtvertragliche Vereinbarungen Bereitschafts -

dienstpauschalien für Wochenend - und Feiertragsdienste vor. Diese Dienste richten

sich in den meisten Fällen nach einem von der Ärztekammer eingerichteten Dienst -

plan im jeweiligen Bereitschaftsdienstsprengel. Hier wird akzeptiert, daß etwaige

Verpflichtungen der Vertragsärzte aus dem Gesamtvertrag (z.B. Verpflichtung des

behandelnden Arztes zur Visite) auch von anderen Ärzten übernommen werden.

 

     Zum Bereich der Leistungspflicht der Krankenversicherung ist somit auszu -

führen, daß es keine Verpflichtung der Sozialversicherung zur Honorierung der blo -

ßen Bereitschaft von Ärzten gibt. Adressat der in der Frage behaupteten Mißstän -

de kann keinesfalls die soziale Krankenversicherung sein.

 

     Dem Hauptverband ist bekannt, daß in einigen Bundesländern Lösungen auf

Landesebene (z.B. Einbindung der Gemeindeärzte) getroffen wurden bzw. ins Auge

gefaßt werden. Für den Bereich Wien ist auf den Ärztefunkdienst zu verweisen. Für

Niederösterreich konnte bisher keine Lösung gefunden werden; wie bereits ausge -

führt wurde, wird näheres der Stellungnahme der Niederösterreichischen Gebiets -

krankenkasse an das Bundesministerium zu entnehmen sein.

HAUPTVRBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSlCHERUNGSTRÄGER

 

Zl. 32 - 54.1/97 Ch/Mm                                                                      Wien, 25. Juni 1997

 

An das

Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Stubenring 1

A-1010 Wien

 

Betr.:    Honorierung ärztlicher Bereitschaftsdienste

Bezug:   Ihr Schreiben vom 7. Mai 1996 und 23. Mai 1997,

              Zl. 21.933/7 - 5/96

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

                Zur Frage des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist aus der Sicht

des Hauptverbandes folgendes zu sagen:

 

                1. Zur Zuständigkeit der Regelung, Organisation bzw. Finanzie -

rung des "Ärztlichen Bereitschaftsdienstes":

 

                Mit der Frage, welcher Rechtsträger dafür zuständig ist, haben sich

zwei dem Hauptverband bekannte Gutachten beschäftigt:

                a) Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst hat festgehalten,

                    daß die Kompetenz zur materiellrechtlichen Regelung eines

                    ärztlichen Bereitschaftsdienstes aufgrund des Art. 10 Abs. 1

                    Z. 12 B -VG dem Bundesgesetzgeber zuzuordnen ist.

 

                    Der Verfassungsdienst hat eindeutig zum Ausdruck gebracht,

                    daß die Übertragung der Durchführung eines ärztlichen Be-

                    reitschaftsdienstes in die Kompetenz der Gemeinden empfeh -

                    lenswert ist. Die Kostentragungspflicht wird unter Hinweis

                               auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg

                                9507/1982 den Gemeinden, sei es in Form einer Anstellung

                               von Ärzten oder des Abschlusses von Werkverträgen mit frei-

                               beruflich tätigen Ärzten, zugeordnet.

                              b) Herr Univ. - Prof. DDr. Mayer kommt in einem Gutachten zur

                               Ansicht, daß die Regelung des ärztlichen Bereitschaftsdien -

                               stes Angelegenheit des Landesgesetzgebers im Rahmen

                               des Kompetenztatbestandes Gemeindesanitätsdienstes sei.

                               Folgt man Mayer, wäre eine Kostentragungspflicht der gesetz -

                               lichen Krankenversicherung gänzlich ausgeschlossen, da die

                               Kompetenz „Gemeindesanitätsdienst“ auch in der Vollziehung

                               Landessache ist.

 

                          Nach den oben angeführten Gutachten sind jedenfalls die Kranken -

versicherungsträger nicht für die Finanzierung bzw. Organisation eines ärztli -

chen Bereitschaftsdienstes verpflichtet.

 

 

                               2. Zum Pouvoir der Krankenversicherungsträger:

 

                              a) Hingegen haben die Krankenversicherungsträger einen Ge -

                               setzesauftrag zur Leistungserbringung. Gemäß § 338 Abs. 2

                               ASVG besteht die Verpflichtung, die Versorgung der Versi -

                               cherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den

                               gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen si-

                               cherzustellen.

 

 

                               Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, daß die Kran -

                               kenversicherungsträger die Kosten für Leistungen ärztlicher

                               Hilfe für die Anspruchsberechtigten auch zu übernehmen ha -

                               ben, wenn diese im Rahmen von öffentlich organisierten Be -

                               reitschaftsdiensten erbracht wurden. Die vom diensthabenden

                               Vertragsarzt getätigten Leistungen werden - unabhängig da -

                               von, daß sie während der Bereitschaft erbracht wurden  -

                               selbstverständlich nach den Bestimmungen der Honorarord -

                               nung honoriert. In dieser Honorarordnung sind zusätzlich

                               auch spezielle Honorare für jene Leistungen vorgesehen,

                               die der Arzt außerhalb seiner Ordinationszeiten erbringt.

 

                               Aber auch hier umfaßt diese Verpflichtung nur einzelne

                               Leistungen, die der Arzt am Patienten tatsächlich er -

                               bringt, und nicht die Bezahlung der Bereitschaft als sol -

                               che.

 

                             b) Gesamtvertragliche Regelungen sehen allerdings vor, daß

                               Krankenversicherungsträger Bereitschaftsdienstpauschalien

                               für Dienste am Samstag, Sonntag oder Feiertag übernehmen.

                               In Anbetracht der obigen Ausführungen erfolgen die diesbe -

                               züglichen vertraglichen Regelungen bzw. Honorierungen

                               außerhalb einer "Verpflichtung im engeren Sinne“. Anknüp -

                               fungspunkt für die Zulässigkeit ist § 116 Abs. 3 ASVG. Nach

                               dieser Bestimmung können Mittel der Krankenversicherungs -

                               träger auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnüt -

                               zigen Einrichtungen verwendet werden, die der Sicherstellung

                               der Leistung ärztlicher Hilfe dienen. Durch die Worte „der Si -

                               cherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe“ soll. wie in der BR.

                               zur 32. Novelle ausgeführt wird, eine gesetzliche Grundlage

                               für die Beistellung von Mitteln der Krankenversicherung für

                               die von den Ärztekammern betriebenen ärztlichen Notdienste

                               geschaffen werden. Obgleich die gegenständlichen gesamt -

                               vertraglichen Regelungen nicht unter den Wortlaut des § 116

                               Abs. 3 ASVG subsumierbar sind, erfüllen sie die vom Gesetz -

                               geber definierte Zweckbestimmung.

 

                               Eine Kündigung dieser gesamtvertraglichen Bestimmungen

                               wird vom Hauptverband jedenfalls nicht in Betracht gezogen;

                               desgleichen auch keine Neuabschlüsse von gesamtvertragli -

                               chen Regelungen, die sich auf eine „Bereitschaft während

                               der Woche“ beziehen.

 

                         Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Honorierung der

Bereitschaft als solche nicht Verpflichtung der sozialen Krankenversiche -

rung ist. Die Verpflichtung der Krankenversicherung erstreckt sich nur auf

die Honorierung der dabei erbrachten Leistungen nach den Bestimmun -

gen der Honorarordnung.

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Anschrift: 3100 St. Pölten, Dr. Karl - Renner - Promenade 14 - 16

Briefanschrift: 3101 St. Pölten, Postfach 164 und 173

 

 

 

Betreff :

 

Parlamentarische Anfrage zur

"Rund - um - die - Uhr" Versorgung

der Bevölkerung durch Kassenärzte;

GZ:20.001/143 - 5/99

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Einleitend halten wir fest, dass nach der Kompetenzlage (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG)

und den dazu ergangenen Rechtsgutachten die Organisation und Kostentragung

eines ärtztlichen Bereitschaftsdienstes in die Zuständigkeit der Länder bzw. der

Gemeinden fällt, die soziale Krankenversicherung aber aus verfassungsrechtlicher

Sicht in diesem Bereich außer obligo ist. Was die ärztlichen Leistungen betrifft, ist

die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse stets bemüht, ihren Vertragsärzten

die in der Nacht erbrachten Leistungen angemessen abzugelten (höhere Tarife für

Nachtvisiten, Nachtordinationen und Wegegebühren für Kilometer, die in der Nacht

gefahren werden).

 

Eine ,,Rund - um - die - Uhr" - Versorgung der Patienten durch Kassenärzte ist derzeit an

Wochenenden und Feiertagen gewährleistet. Was den Nachtbereitschaftsdienst an

Wochentagen betrifft, ist festzuhalten, dass dieser seit 1994 nur mehr von einem

Teil der niedergelassenen Vertragsärzte erbracht wird. Die Niederösterreichische

Gebietskrankenkasse hat daher mit den Krankentransporteinrichtungen, wie dem

Roten Kreuz und dem Arbeiter - Samariter - Bund, vereinbart, dass die Patienten bei

Unerreichbarkeit eines Arztes in die Ambulanzen der Krankenhäuser gefahren

werden.

Derzeit sind in Niederösterreich vom Land initiierte Gespräche über einen flächen -

deckenden extramuralen Bereitschaftsdienst im Gang, der die Versorgung der Be -

völkerung mit Beginn des Jahres 2000, spätestens ab 1.7.2000 unter Einbindung

der niedergelassenen Ärzte sowie der Krankentransporteteinrichtungen sicherstellen

soll.

 

Wir hoffen, mit diesen Ausführungen gedient zu haben und verbleiben

 

 

 

                                                               NÖ. Gebietskrankenkasse

                                                               in St. Pölten

                                                               Generaldirektor K. KÖCK