3101/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.01.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde vom
21. November 2001, Nr. 3115/J, betreffend Qualität der Tierhaltung bei
AMA-Gütesiegelbe-
trieben, beehre ich mich nach Befassung der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 7 bis 13:
Die AMA-Gütesiegel-Richtlinien für Frischfleisch
(Schwein, Rind) schreiben derzeit keine
über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Tierhaltungsvorschriften
vor. Daten über
den Prozentsatz der jeweils verwendeten Haltungssysteme, der
Weidemöglichkeiten usw.
liegen daher derzeit nicht vor. Im Zuge der geplanten Umstellungen
(jährliche Kontrolle über
eine vom Landwirt beauftragte
Kontrollstelle) wird aber in Zukunft auch das Haltungssystem
miterfasst und kontrolliert.
Ergänzend wird angemerkt, dass eine Änderung der
Gütesiegelkriterien in bezug auf
Haltungsformen umfassend diskutiert wird.
Zu den Fragen 5 und 6:
Seit
1. Dezember 2001 dürfen keine Eier mit dem AMA-Gütesiegel
ausgeliefert werden, die
aus Käfighaltung stammen (ausgenommen ist eine zweimonatige
Übergangsfrist zum
Aufbrauch der Verpackungen). Somit werden
nunmehr den Verbrauchern nur mehr AMA-
Gütesiegel-Eier aus Boden- und Freilandhaltung angeboten.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Das
AMA-Gütesiegelprogramm untersagt eine dauerhafte Therapie und Prophylaxe
mit
Arzneimitteln. Diese Regelung ist in etwa mit jener im Bio-Bereich vergleichbar
(anstelle der
Prophylaxe wird im Bio-Landbau von Einstellbehandlung gesprochen).
Unabhängig
von Qualitätsprogrammen ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf EU-Ebene immer für einen
sehr
restriktiven Einsatz von Antibiotika in Futtermitteln eingetreten. Derzeit sind
noch vier
antibiotische Leistungsförderer in der EU zugelassen. Auf Initiative
Österreichs hin soll
jedoch ein generelles Verbot erwirkt werden.
Nach dem AMA-Gütesiegelprogramm dürfen
antibiotische Leistungsförderer in der Mast von
Schweinen und Rindern nicht eingesetzt werden. Daher beziehen sich die
Kontrollbestimmungen für die Rückstandsproben auf diese Periode und
nicht auf die
“Aufzuchtperiode" (z.B. beim Schwein bis zu einem Gewicht von 35
kg). Ergänzend ist
anzuführen, dass nicht nur Vorortkontrollen durchgeführt werden,
sondern dass alleine im
Jahr 2001 mehr als 4.000 Urinproben u. a. auch auf Leistungsförderer
untersucht wurden.
Zu Frage 18:
In den Endprodukten (Lebensmitteln) dürfen sich keine
gentechnisch veränderten
Organismen nachweisen lassen,
was durch unabhängige Kontrollstellen verifiziert wird. Die
AMA-Gütesiegelrichtlinie stellt jedoch keinen Bezug zu der im Codex
festgehaltenen
Definition der Gentechnikfreiheit her, sodass letztere
Definition auch keine Berücksichtigung
bei der Kontrolle findet.