3104/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.01.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim,
Genossinnen und Genos-
sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "weitere
höchst bedenkliche
Vorgänge in Zusammenhang mit dem Spitzelskandal" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 6:
Das
in Rede stehende, von Josef Kleindienst während einer Pressekonferenz Ende
November 2001 präsentierte Schreiben ist nach Beurteilung der
Staatsanwaltschaft
Wien nicht geeignet, zu einer geänderten Beurteilung der bereits
gemäß § 90 Abs. 1
StPO eingestellten Vorerhebungen zu führen. Diesem Schreiben, das entgegen
einer von Josef Kleindienst medial verbreiteten Ankündigung der
Staatsanwaltschaft
Wien bisher nicht übermittelt wurde, sei lediglich die Einschätzung
zu
entnehmen, dass der Beweis einer wissentlich falschen Bezichtigung durch
Josef
Kleindienst, somit ein Schuldnachweis wegen Verleumdung nach § 297 Abs. 1
StGB, nicht erbracht werden könnte.
Im
Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien die in der Anfrage kritisierten
Teileinstellungen deswegen vorgenommen, weil die von Josef Kleindienst vor den
Sicherheitsbehörden getätigten Angaben im Rahmen einer
Überprüfung nicht bestä-
tigt werden konnten oder nicht mehr überprüfbar waren. In einer Reihe
von anderen
Fällen wurde eine substantiierte konkrete Verdachtslage bzw. ein
strafgerichtlicher Tatbestand nicht dargestellt bzw. war eine Verfolgung wegen
straf-
rechtlicher Verjährung nicht mehr möglich.
Zu 2 und 3:
Weisungen
sind vom Bundesministerium für Justiz unter Einhaltung der Formvor-
schriften des § 29 Staatsanwaltschaftsgesetz nur dann zu erteilen, wenn
sie recht-
lich und sachlich geboten sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich,
dass die
Voraussetzungen für eine Weisungserteilung nicht vorliegen.
Zu 4:
An meinem
anlässlich der Beantwortung der Fragen 8 und 9 der schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und
Freunde
zur Zahl 1738/J-NR/01 und der Frage 9 der schriftlichen Anfrage der
Abgeordneten
zum Nationalrat Mag. Andrea Kuntzl, Genossinnen und Genossen zur Zahl
1904/J-NR/01 ausführlich dargelegten Standpunkt in dieser Frage hat sich
auch in
der Zwischenzeit nichts geändert.
Zu 5. 7 und 9:
Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilverfahren im Unterschied zum
Strafverfahren vor allem von dem aus der Privatautonomie abgeleiteten Grundsatz
der Parteienmaxime beherrscht wird. Die Einleitung und Fortsetzung zivilrechtlicher
(Provisorial-)Verfahren steht daher grundsätzlich im Ermessen des
jeweiligen
Antragstellers. Die Beurteilung von Prozesshandlungen in zivilgerichtlichen
Verfah-
ren und der Motivation von Prozessparteien
fällt nicht in meinen
Vollziehungsbereich.
Zu 8:
Die
bisherigen Erledigungen erfolgten jeweils nach Prüfung der
staatsanwaltschaftli-
chen Vorhabensberichte durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und die
zuständige
Sektion im Bundesministerium für Justiz. Eine darüber hinausgehende
Befassung
weiterer Personen ist - abgesehen vom fehlenden sachlichen Erfordernis -
mangels
gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Zu 10 bis 12:
Wie ich bereits
anlässlich der Beantwortung der Fragen 4 und 5 der schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka, Genossinnen und
Genossen zur Zahl 2379/J-NR/01 betont habe, hat die Staatsanwaltschaft Wien
alle
von Josef Kleindienst vor den Sicherheitsbehörden erhobenen Vorwürfe
in
sachlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung unterzogen,
wobei die
bisherigen Einstellungserklärungen gemäß § 90 Abs. 1 StPO
auf Grund einer
umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgten. Diese
Verfahrensschritte konnten
anhand der Aktenlage auch ohne gerichtliche Einvernahme des Herrn Josef Klein-
dienst vorgenommen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Josef
Kleindienst die
Gelegenheit zu einer sachlichen Verantwortung vor der Untersuchungsrichterin
nicht
wahrgenommen
hat.
Über
die weitere Vorgangsweise bei den noch offenen Fakten wird nunmehr nach
Abschluss der gerichtlichen
Vorerhebungen zu entscheiden sein.