3104/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.01.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genos-
sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "weitere höchst bedenkliche
Vorgänge in Zusammenhang mit dem Spitzelskandal" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1 und 6:

Das in Rede stehende, von Josef Kleindienst während einer Pressekonferenz Ende
November 2001 präsentierte Schreiben ist nach Beurteilung der Staatsanwaltschaft
Wien nicht geeignet, zu einer geänderten Beurteilung der bereits gemäß § 90 Abs. 1
StPO eingestellten Vorerhebungen zu führen. Diesem Schreiben, das entgegen
einer von Josef Kleindienst medial verbreiteten Ankündigung der Staatsanwaltschaft
Wien bisher nicht übermittelt wurde, sei lediglich die Einschätzung zu
entnehmen, dass der Beweis einer wissentlich falschen Bezichtigung durch Josef
Kleindienst, somit ein Schuldnachweis wegen Verleumdung nach § 297 Abs. 1
StGB, nicht erbracht werden könnte.

Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien die in der Anfrage kritisierten
Teileinstellungen deswegen vorgenommen, weil die von Josef Kleindienst vor den
Sicherheitsbehörden getätigten Angaben im Rahmen einer Überprüfung nicht bestä-
tigt werden konnten oder nicht mehr überprüfbar waren. In einer Reihe von anderen
Fällen wurde eine substantiierte konkrete Verdachtslage bzw. ein
strafgerichtlicher Tatbestand nicht dargestellt bzw. war eine Verfolgung wegen straf-
rechtlicher Verjährung nicht mehr möglich.


Zu 2 und 3:

Weisungen sind vom Bundesministerium für Justiz unter Einhaltung der Formvor-
schriften des § 29 Staatsanwaltschaftsgesetz nur dann zu erteilen, wenn sie recht-
lich und sachlich geboten sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die
Voraussetzungen für eine Weisungserteilung nicht vorliegen.

Zu 4:

An meinem anlässlich der Beantwortung der Fragen 8 und 9 der schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde
zur Zahl 1738/J-NR/01 und der Frage 9 der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten
zum Nationalrat Mag. Andrea Kuntzl, Genossinnen und Genossen zur Zahl
1904/J-NR/01 ausführlich dargelegten Standpunkt in dieser Frage hat sich auch in
der Zwischenzeit nichts geändert.

Zu 5. 7 und 9:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilverfahren im Unterschied zum
Strafverfahren vor allem von dem aus der Privatautonomie abgeleiteten Grundsatz
der Parteienmaxime beherrscht wird. Die Einleitung und Fortsetzung zivilrechtlicher
(Provisorial-)Verfahren steht daher grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen
Antragstellers. Die Beurteilung von Prozesshandlungen in zivilgerichtlichen Verfah-
ren und der Motivation von Prozessparteien fällt nicht in meinen
Vollziehungsbereich.

Zu 8:

Die bisherigen Erledigungen erfolgten jeweils nach Prüfung der staatsanwaltschaftli-
chen Vorhabensberichte durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und die zuständige
Sektion im Bundesministerium für Justiz. Eine darüber hinausgehende Befassung
weiterer Personen ist - abgesehen vom fehlenden sachlichen Erfordernis - mangels
gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Zu 10 bis 12:

Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Fragen 4 und 5 der schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka, Genossinnen und
Genossen zur Zahl 2379/J-NR/01 betont habe, hat die Staatsanwaltschaft Wien alle
von Josef Kleindienst vor den Sicherheitsbehörden erhobenen Vorwürfe in
sachlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung unterzogen, wobei die
bisherigen Einstellungserklärungen gemäß § 90 Abs. 1 StPO auf Grund einer


umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgten. Diese Verfahrensschritte konnten
anhand der Aktenlage auch ohne gerichtliche Einvernahme des Herrn Josef Klein-
dienst vorgenommen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Josef Kleindienst die
Gelegenheit zu einer sachlichen Verantwortung vor der Untersuchungsrichterin nicht
wahrgenommen hat.

Über die weitere Vorgangsweise bei den noch offenen Fakten wird nunmehr nach
Abschluss der gerichtlichen Vorerhebungen zu entscheiden sein.