3105/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.01.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef CAP, Genossinnen
und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
"Vorruhestandsmodell" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Die
angesprochenen Maßnahmen nach dem Vorruhestandsmodell sind
grundsätz-
lich von zu treffenden Strukturmaßnahmen abhängig.
Bevor diese Maßnahmen angeboten werden ist jeweils zu
prüfen, ob dem betroffe-
nen Bediensteten nicht eine gleichwertige Planstelle angeboten werden kann:
Es ist vorweg jedoch nicht absehbar, ob sich der betroffene
Bedienstete auf eine
dann allenfalls frei werdende andere Planstelle bewirbt, freiwillig in den
Ruhestand
übertritt, bei Nachweis voller Ruhegenussvordienstzeiten mit einem Alter
von 61,5
Jahren amtswegig in den Ruhestand versetzt werden kann oder eventuell
freiwillig
das
Ressort verlässt.
Daher
können die vom Vorruhestandsmodell vorgesehenen Maßnahmen erst
stufenweise nach Prüfung dieser vom konkreten einzelnen Anwendungsfall
abhängi-
gen und gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen angeboten werden.
Deshalb ist eine detaillierte Beantwortung der vorliegenden
Fragen zur Zeit noch
nicht
möglich.