3105/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.01.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef CAP, Genossinnen und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Vorruhestandsmodell" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1 bis 6:

Die angesprochenen Maßnahmen nach dem Vorruhestandsmodell sind grundsätz-
lich von zu treffenden Strukturmaßnahmen abhängig.

Bevor diese Maßnahmen angeboten werden ist jeweils zu prüfen, ob dem betroffe-
nen Bediensteten nicht eine gleichwertige Planstelle angeboten werden kann:

Es ist vorweg jedoch nicht absehbar, ob sich der betroffene Bedienstete auf eine
dann allenfalls frei werdende andere Planstelle bewirbt, freiwillig in den Ruhestand
übertritt, bei Nachweis voller Ruhegenussvordienstzeiten mit einem Alter von 61,5
Jahren amtswegig in den Ruhestand versetzt werden kann oder eventuell freiwillig
das Ressort verlässt.

Daher können die vom Vorruhestandsmodell vorgesehenen Maßnahmen erst
stufenweise nach Prüfung dieser vom konkreten einzelnen Anwendungsfall abhängi-
gen und gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen angeboten werden.

Deshalb ist eine detaillierte Beantwortung der vorliegenden Fragen zur Zeit noch
nicht möglich.