3106/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.01.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes JAROLIM, Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Verzögerung der Ausliefe-
rungshaft eines rechtskräftig verurteilten Mörders" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1:

Nach erfolgter Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch den
Gerichtshof zweiter Instanz hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 34 Abs. 1
ARHG über das Auslieferungsersuchen nach Maßgabe zwischenstaatlicher Verein-
barungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu entschei-
den. Dabei ist auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche
Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz
der Menschenwürde Bedacht zu nehmen.

Zu 2:

Zwischen der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz und der

Entscheidung des Bundesministers für Justiz vergehen zumeist nur wenige Tage.

Zu 3:

Dazu liegen keine statistischen Daten vor. In der Regel besteht zu einem Abgehen

von der Entscheidung des Gerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung keine

Veranlassung.


Zu 4:

Mit Beschluss vom 9.10.2001 hat das Oberlandesgericht Wien die Auslieferung des
italienischen Staatsangehörigen Peter Paul R. nach Italien für zulässig erklärt. Die
betreffende Entscheidung ist am 12.10.2001 im Bundesministerium für Justiz einge-
langt. Der Verteidiger des Auszuliefernden hat diese im ordentlichen Instanzenweg
nicht bekämpfbare Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien heftig kritisiert,
schwere Verstöße der italienischen Gerichte gegen Artikel 6 MRK vorgebracht und
die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Aussicht
gestellt, zumal sich das Oberlandesgericht Wien mit seinen Argumenten gegen die
Auslieferung nicht erschöpfend auseinandergesetzt habe. Das Bundesministerium
für Justiz hat sich die Entscheidung über das Auslieferungsbegehren bis zur
Entscheidung der Generalprokuratur über die erwähnte Anregung vorbehalten.

Nach der mit Schreiben vom 12.12.2001 erfolgten Verständigung durch die General-
prokuratur, wonach nach Prüfung der Eingabe des Verteidigers des Peter Paul R.
kein Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
gefunden wurde, hat das Bundesministerium für Justiz die Auslieferung des Peter
Paul R. am 18.12.2001 bewilligt.

Zu 5:

Ja. Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen.

Zu 6:

Die Konstellation in dieser Rechtssache, in der mit aufwändigen Argumenten die
Gesetzlichkeit des letztlich entscheidenden italienischen Berufungsgerichtes in
Frage gestellt wurde, entzieht sich einem Vergleich mit anderen Auslieferungsver-
fahren.

Zu 7:
Entfällt.

Zu 8:

Der Verteidiger des Auszuliefernden hat im Bundesministerium für Justiz - letztlich

erfolglos gebliebene - Schritte gegen die Auslieferung unternommen.


Zu 9:

Nein. Gemäß § 29 Abs. 3 ARHG entfällt die zeitliche Beschränkung der Ausliefe-
rungshaft, sobald gemäß § 34 ARHG über das Auslieferungsersuchen entschieden
worden ist.

Zu 10:

Ein Zusammenhang zwischen der Auslieferungssache Peter Paul R.  und den

Vorfällen rund um die Ereignisse in Genua ist nicht ersichtlich.

Zu 11:

Die sorgfältige und erschöpfende Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen kann
den Verdacht politischen Schutzes wohl nicht aufkommen lassen, daher gilt es auch
nichts in diesem Zusammenhang vorzukehren.