3106/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.01.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes JAROLIM,
Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Verzögerung
der Ausliefe-
rungshaft eines rechtskräftig verurteilten Mörders" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nach
erfolgter Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung
durch den
Gerichtshof zweiter Instanz hat der Bundesminister für Justiz
gemäß § 34 Abs. 1
ARHG über das Auslieferungsersuchen nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Verein-
barungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu
entschei-
den. Dabei ist auf die Interessen der Republik Österreich, auf
völkerrechtliche
Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den
Schutz
der Menschenwürde Bedacht zu nehmen.
Zu 2:
Zwischen der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz und der
Entscheidung des Bundesministers für Justiz vergehen zumeist nur wenige Tage.
Zu 3:
Dazu liegen keine statistischen Daten vor. In der Regel besteht zu einem Abgehen
von der Entscheidung des Gerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung keine
Veranlassung.
Zu 4:
Mit Beschluss
vom 9.10.2001 hat das Oberlandesgericht Wien die Auslieferung des
italienischen Staatsangehörigen Peter Paul R. nach Italien für
zulässig erklärt. Die
betreffende Entscheidung ist am 12.10.2001 im
Bundesministerium für Justiz einge-
langt. Der Verteidiger des Auszuliefernden hat diese im ordentlichen
Instanzenweg
nicht bekämpfbare Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien heftig
kritisiert,
schwere Verstöße der italienischen
Gerichte gegen Artikel 6 MRK vorgebracht und
die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Aussicht
gestellt, zumal sich das Oberlandesgericht Wien mit seinen Argumenten gegen die
Auslieferung nicht erschöpfend auseinandergesetzt habe. Das
Bundesministerium
für Justiz hat sich die Entscheidung über das Auslieferungsbegehren
bis zur
Entscheidung der Generalprokuratur über
die erwähnte Anregung vorbehalten.
Nach
der mit Schreiben vom 12.12.2001 erfolgten Verständigung durch die
General-
prokuratur, wonach nach Prüfung der Eingabe des Verteidigers des Peter
Paul R.
kein Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
gefunden wurde, hat das Bundesministerium für Justiz die Auslieferung des
Peter
Paul R. am 18.12.2001
bewilligt.
Zu 5:
Ja. Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen.
Zu 6:
Die
Konstellation in dieser Rechtssache, in der mit aufwändigen Argumenten die
Gesetzlichkeit des letztlich entscheidenden italienischen Berufungsgerichtes in
Frage gestellt wurde, entzieht sich einem Vergleich mit anderen
Auslieferungsver-
fahren.
Zu 7:
Entfällt.
Zu 8:
Der Verteidiger des Auszuliefernden hat im Bundesministerium für Justiz - letztlich
erfolglos gebliebene - Schritte gegen die Auslieferung unternommen.
Zu 9:
Nein.
Gemäß § 29 Abs. 3 ARHG entfällt die zeitliche Beschränkung
der Ausliefe-
rungshaft, sobald gemäß § 34 ARHG über das
Auslieferungsersuchen entschieden
worden ist.
Zu 10:
Ein Zusammenhang zwischen der Auslieferungssache Peter Paul R. und den
Vorfällen rund um die Ereignisse in Genua ist nicht ersichtlich.
Zu 11:
Die sorgfältige und erschöpfende Prüfung der
Auslieferungsvoraussetzungen kann
den Verdacht politischen Schutzes wohl nicht aufkommen lassen, daher gilt es
auch
nichts in diesem Zusammenhang vorzukehren.