3108/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.01.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3118/J betreffend
.Abfertigung neu", welche die Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen am
22. Nov. 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:


Nach dem Abschluss der Sozialpartnervereinbarung zum Thema “Abfertigung neu"
wurde im Oktober dieses Jahres der Auftrag gegeben, in Gesprächen mit den
Sozialpartnern und den Experten der betroffenen Ministerien die “14 Eckpunkte" der
Vereinbarung für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes zu beraten. Es wurde zu
diesem Zwecke eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen und eine im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet. Im Rahmen dieser Arbeit-
gruppen werden die Vorschläge im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit diskutiert und
gegebenenfalls für die legistische Umsetzung im Detail gemeinsam ergänzt.

Nach Abschluss dieser Beratungen soll ein von den beiden Ministerien gemeinsam
erstellter Gesetzesentwurf in der ersten Hälfte des kommenden Jahres zur Begut-
achtung versandt werden. Mit einer Regierungsvorlage wird im Frühjahr 2002 zu
rechnen sein.


Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

Zu betonen wäre, dass den Arbeiten zur Umsetzung der Sozialpartnereinigung
selbstverständlich auch der in der Sozialpartnervereinbarung festgeschriebene
Beitragssatz zu Grunde gelegt wird.

Mit der Argumentation, dass die Arbeitnehmer durch die Abfertigung neu pro Jahr
7 Mrd. S verlieren, wird lediglich die Kostenseite für die Arbeitgeber angesprochen.
Dem ist entgegen zu halten, dass die für die Arbeitnehmer in die “Abfertigungs-
kassen" eingezahlten Beiträge veranlagt werden und sich daraus entsprechende Er-
träge ergeben, die von den Arbeitnehmern zusammen mit dem eingezahlten Kapital
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lukriert werden können.

Antwort zu den Punkten 8 bis 16 der Anfrage:

In dem nunmehr umzusetzenden Modell sind wesentliche Verbesserungen für die
Abfertigungsansprüche der Arbeitnehmer enthalten.

Während nach der geltenden Rechtslage eine Abfertigung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erst nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhält-
nisses von drei Jahren gebührt, soll nach dem Sozialpartnermodell die Beitrags-
zahlung schon ab dem 1. Tag des Dienstverhältnisses (Ausnahme Probezeit) ein-
setzen. Bisher hat nur ein geringer Anteil der Arbeitnehmer eine Abfertigung in ihrer
Erwerbskarriere erhalten. Nunmehr ist ab Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhält-
nisses für jeden Arbeitnehmer ein Abfertigungsbeitrag vom Arbeitgeber zu leisten.

Die Beitragseinhebung soll im Wege der Gebietskrankenkassen durchgeführt
werden. Der Arbeitnehmer wird damit nicht mehr wie bisher auf den Zivilrechtsweg
hinsichtlich der Geltendmachung seiner Abfertigungsansprüche verwiesen, diese
werden vielmehr im öffentlich rechtlichen Wege einbehalten und an eine
“Abfertigungskasse" weitergeleitet. Der Arbeitnehmer wird dadurch von der mitunter
langwierigen Rechtsdurchsetzung seines Abfertigungsanspruches entlastet.


Der Anspruch auf Abfertigung soll im Gegensatz zum bisherigen Recht bei jeder Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Bei Vorliegen eines bisher anspruchs-
vernichtenden Tatbestandes soll lediglich noch die Auszahlung des Abfertigungs-
anspruches nicht möglich sein, das angesparte Kapital bleibt dem Arbeitnehmer je-
denfalls erhalten. Auch die bisherigen Einschränkungen der Anspruchsvoraus-
setzungen im Falle des Todes des Arbeitnehmers hinsichtlich der Abfertigung
werden entfallen.

Die Abfertigungsbeiträge werden entsprechend dem Sozialpartnermodell auch nach
dem bewährten Vorbild des Pensionskassengesetzes in "Abfertigungskassen" ver-
anlagt. Das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Abfertigung wird damit praktisch ausge-
schlossen.

Bei der Umsetzung dieser Vereinbarung wird insbesondere auch darauf zu achten
sein, die Struktur der Veranlagung so zu regeln, dass eine möglichst hohe Ertrags-
kraft bei einer entsprechenden Sicherheit der veranlagten Beträge gegeben ist.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die in der parlamentarischen
Anfrage wiedergegebenen Abfertigungsbeträge im Einzelnen nicht nachvollzogen
werden konnten, da die den errechneten Beträgen zugrundeliegenden weiteren Pa-
rameter (etwa hinsichtlich Gehaltssteigerung, Höhe der Veranlagungserträge, Ent-
wicklung des Verbraucherpreisindexes) nicht angegeben wurden.

Antwort zu den Punkten 17 bis 19 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen.