3108/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.01.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3118/J betreffend
.Abfertigung neu", welche die Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen
am
22. Nov. 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:
Nach dem Abschluss der Sozialpartnervereinbarung zum Thema
“Abfertigung neu"
wurde im Oktober dieses Jahres der Auftrag gegeben, in Gesprächen mit den
Sozialpartnern und den Experten der betroffenen Ministerien die “14
Eckpunkte" der
Vereinbarung für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes zu beraten. Es
wurde zu
diesem Zwecke eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen und
eine im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet. Im Rahmen dieser
Arbeit-
gruppen werden die Vorschläge im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit
diskutiert und
gegebenenfalls für die legistische Umsetzung im Detail gemeinsam
ergänzt.
Nach
Abschluss dieser Beratungen soll ein von den beiden Ministerien gemeinsam
erstellter Gesetzesentwurf in
der ersten Hälfte des kommenden Jahres zur Begut-
achtung versandt werden. Mit einer Regierungsvorlage wird im Frühjahr 2002
zu
rechnen sein.
Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:
Zu betonen wäre, dass den Arbeiten zur Umsetzung der
Sozialpartnereinigung
selbstverständlich auch der in der Sozialpartnervereinbarung
festgeschriebene
Beitragssatz zu Grunde gelegt wird.
Mit der Argumentation, dass die Arbeitnehmer durch die
Abfertigung neu pro Jahr
7 Mrd. S verlieren, wird lediglich die Kostenseite für die Arbeitgeber
angesprochen.
Dem ist entgegen zu halten, dass die für die Arbeitnehmer in die
“Abfertigungs-
kassen" eingezahlten
Beiträge veranlagt werden und sich daraus entsprechende Er-
träge ergeben, die von den Arbeitnehmern zusammen mit dem eingezahlten
Kapital
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lukriert werden können.
Antwort zu den Punkten 8 bis 16 der Anfrage:
In dem nunmehr umzusetzenden Modell sind wesentliche
Verbesserungen für die
Abfertigungsansprüche
der Arbeitnehmer enthalten.
Während nach der geltenden Rechtslage eine Abfertigung
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erst nach einer ununterbrochenen Dauer des
Dienstverhält-
nisses von drei Jahren gebührt, soll nach dem Sozialpartnermodell die Beitrags-
zahlung schon ab dem 1. Tag des Dienstverhältnisses (Ausnahme Probezeit)
ein-
setzen. Bisher hat nur ein geringer Anteil der Arbeitnehmer eine Abfertigung in
ihrer
Erwerbskarriere erhalten. Nunmehr ist ab Beginn bis zum Ende des
Arbeitsverhält-
nisses für jeden Arbeitnehmer ein Abfertigungsbeitrag vom Arbeitgeber zu
leisten.
Die
Beitragseinhebung soll im Wege der Gebietskrankenkassen durchgeführt
werden. Der Arbeitnehmer wird damit nicht mehr wie bisher auf den
Zivilrechtsweg
hinsichtlich der Geltendmachung seiner Abfertigungsansprüche verwiesen,
diese
werden vielmehr im öffentlich rechtlichen Wege einbehalten und an eine
“Abfertigungskasse"
weitergeleitet. Der Arbeitnehmer wird dadurch von der mitunter
langwierigen Rechtsdurchsetzung seines Abfertigungsanspruches entlastet.
Der Anspruch auf Abfertigung soll im Gegensatz zum
bisherigen Recht bei jeder Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Bei Vorliegen eines bisher
anspruchs-
vernichtenden Tatbestandes soll lediglich noch die Auszahlung des Abfertigungs-
anspruches nicht möglich sein, das angesparte Kapital bleibt dem
Arbeitnehmer je-
denfalls erhalten. Auch die bisherigen Einschränkungen der
Anspruchsvoraus-
setzungen im Falle des Todes des Arbeitnehmers hinsichtlich der Abfertigung
werden
entfallen.
Die Abfertigungsbeiträge werden entsprechend dem
Sozialpartnermodell auch nach
dem bewährten Vorbild des Pensionskassengesetzes in
"Abfertigungskassen" ver-
anlagt. Das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Abfertigung wird damit praktisch
ausge-
schlossen.
Bei der Umsetzung dieser Vereinbarung wird insbesondere
auch darauf zu achten
sein, die Struktur der Veranlagung so zu regeln, dass eine möglichst hohe
Ertrags-
kraft bei einer entsprechenden Sicherheit der veranlagten Beträge gegeben
ist.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen,
dass die in der parlamentarischen
Anfrage wiedergegebenen Abfertigungsbeträge im Einzelnen nicht
nachvollzogen
werden konnten, da die den errechneten Beträgen zugrundeliegenden weiteren
Pa-
rameter (etwa hinsichtlich Gehaltssteigerung, Höhe der
Veranlagungserträge, Ent-
wicklung des Verbraucherpreisindexes) nicht angegeben wurden.
Antwort zu den Punkten 17 bis 19 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen.