311/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Grünewald,

Freundinnen und Freunde, betreffend

Bundesinstitut für Arzneimittel (Nr. 305/J)

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Aufgrund der Novelle zum Behörden - Überleitungsgesetz 1945 vom 18.6.1998 wur -

den die drei ehemaligen Arzneimitteluntersuchungsanstalten aufgelassen und das

Bundesinstitut für Arzneimittel gegründet. Hinsichtlich der ehemaligen Leiter der bis -

herigen Untersuchungsanstalten war daher ein Abberufungsverfahren einzuleiten.

Sie wurden nicht vom neu gegründeten Institut ferngehalten. Die neu gegründete

Funktion wurde im Sinne der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 öf -

fentlich ausgeschrieben.

 

Zu Frage 2:

 

Nach Auskunft der WHO gibt es keine Publikation, in der Kriterien zur Eignung für

die Leitung eines medizinischen Labors dargelegt sind. In der WHO - Publikation

,,Principles of Management of Laboratories“ (WHO Regional Publications Fastern

Mediterranean Series Nr.3, 1993, WHO Alexandria, Egypt) werden wohl allgemeine

Prinzipien des Labormanagements diskutiert, diese Veröffentlichung enthält jedoch

keine Empfehlungen zur beruflichen Qualifikation eines Laborleiters.

 

Zielsetzung der Zusammenlegung der Untersuchungsanstalten war eine an den

Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ausgerichtete

Optimierung des Mitteleinsatzes bei gleichzeitiger Wahrung der Fach -  und Gutach -

terkapazität. Wesentlicher Teil der Rationalisierungsmaßnahmen war die Beseiti -

gung von Doppelgleisigkeiten und die Beschleunigung von Arbeitsabläufen. Die kla -

ren aufbau -  und ablauforganisatorischen Regelungen sowie die Einsetzung einer

qualifizierten Managerin gewährleisten eine optimale Aufgabenwahmehmung im

Sinne der Arzneimittelsicherheit.

Die zwischenzeitlich bestellten Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen

verfügen alle über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Arzneimittelzu -

lassung.

 

Zu Frage 3:

 

Entgegen den Ausführungen in der Anfrage ist gemäß Punkt 5.1 der EN 45001 nur

sicherzustellen, dass die Aufsicht im Prüflaboratorium durch Personen erfolgt, die mit

den Prüfverfahren, dem Prüfzweck und der Beurteilung der Prüfergebnisse vertraut

sind, die EN 45001 trifft aber keine Aussage über die Qualifikation des Leiters/der

Leiterin jener Stelle, der das Prüflaboratorium organisatorisch eingegliedert ist.

 

Im Gegensatz zu den ehemaligen Dienststellenleitern wurde durch die Direktorin des

Bundesinstitutes für Arzneimittel zwischenzeitlich ein Qualitätsmanagementsystem

gemäß ÖNORM 45001 entwickelt und bereits am Institut implementiert.

 

Zu Frage 4:

 

Die Europäische Union überlässt die Zuständigkeitsregelungen völlig der jeweiligen

nationalen Regelung. Aus diesem Grund finden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten

auch unterschiedliche Kompetenzregelungen. Das Gesundheitswesen und damit die

Arzneimittelzulassung ist auf Grund der Bundesverfassung in mittelbarer Bundes -

verwaltung zu erledigen. Es kann daher keine gesonderte Bundesbehörde geschaf -

fen werden, die zur Bescheiderlassung zuständig wäre. Im Rahmen der mittelbaren

Bundesverwaltung könnten durch einfachgesetzliche Regelung neben dem Ministe -

rium nur dem Landeshauptmann oder den Bezirksverwaltungsbehörden behördliche

Vollziehungsaufgaben zugewiesen werden. Zur Frage einer zweiten Instanz bei

Chargenfreigaben wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen.

 

Zu Frage 5:

 

Der § 26 des Arzneimittelgesetzes sieht nicht vor, dass eine Chargenfreigabe, die

durch das Bundesinstitut für Arzneimittel ausgesprochen wurde, durch mein Ministe -

rium aufgehoben werden kann. Lediglich in jenen Fällen, in denen eine Chargenfrei -

gabe nicht erfolgt, kann der Antragsteller einen Bescheid des Ministeriums verlan -

gen. Dies ist aus Gründen des Rechtsschutzes des Antragstellers erforderlich, da

dieser ansonsten keine Möglichkeit hätte, eine negative Entscheidung zu bekämp -

fen. Auch der Weg zu den Höchstgerichten wäre nicht möglich.

 

Zur Frage der EU - Konformität von Format und Inhalt eines allfälligen positiven

Ministerialbescheides sehe ich keinen Grund, warum das entsprechende Freigabe -

Zertifikat dem Ministerialbescheid nicht angeschlossen werden könnte.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

 

Da Verstöße gegen EU - Recht und WHO - Empfehlungen nicht vorliegen, ergibt sich

keine Veranlassung, strukturelle oder personelle Konsequenzen zu ziehen.

 

Zu Frage 9:

 

Der Leiter des ehemaligen Serumprüfungsinstitutes wurde im Rahmen des Aus -

schreibungsverfahrens durch die Kommission beim BMAGS zur Begutachtung der

Bewerber/innen um die Funktion der Leitung des Bundesinstitutes für Arzneimittel für

die ausgeschriebene Funktion nur in hohem Ausmaß, nicht jedoch in höchstem

Ausmaß als geeignet erkannt. Derzeit ist er auf eigenen Wunsch im Rahmen einer

Dienstzuteilung an der Universitätsklinik für Kinder -  und Jugendheilkunde tätig.

Ein Prozess mit der Firma Immuno wurde für die Nichtweiterverwendung nicht vor

geworfen.