3117/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.01.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3123/J-NR/2001 betreffend Zusammenlegung der
Österreichischen
Wetterdienste, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Genossinnen und
Genossen
am 22. November 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.
Ad 1. und 2.:
Die Bundesregierung hat in ihrem
Arbeitsübereinkommen für die XXI. Legislaturperiode die
Reform
der öffentlichen Verwaltung zum wesentlichen Ziel erklärt. Dazu
gehört auch die Zu-
sammenlegung
der nationalen Wetterdienste, das sind die Zentralanstalt für Meteorologie
und
Geodynamik
(ZAMG), der Flugwetterdienst der Austro Control GmbH (ACG) und der
Militär-
wetterdienst.
Die Zusammenlegung der Wetterdienste
soll - in Übereinstimmung mit den Ausgliederungs-
richtlinien der
Bundesregierung - in einer neu zu errichtenden Gesellschaft “MET Austria
GmbH" erfolgen. Im Zuge der Erarbeitung
einer Neustrukturierung der Wetterdienste wird der-
zeit ein Entwurf für ein
Bundesgesetz vorbereitet, das vorsieht, die Zentralanstalt für Meteorolo-
gie und Geodynamik im Wege der
Einbringung und den Flugwetterdienst der Austro Control
GmbH durch Abspaltung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in die “MET Austria GmbH" zu
übertragen.
Im Hinblick auf die derzeit laufenden
Vorbereitungsarbeiten könnte die Realisierung der Zu-
sammenlegung
der Wetterdienste mit Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes in der ersten
Jah-
reshälfte
2002 erfolgen.
Ad 3.:
Diese Frage ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu beantworten.
Ad 4.:
Nach dem derzeit vorliegenden Rohentwurf des
Ausgliederungsgesetzes werden die Bundesbe-
amten,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes dem Personalstand der ZAMG
angehö-
ren, in
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung
versetzt
und der
neu zu gründenden “MET Austria GmbH" zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen.
Die
Vertragsbediensteten des Bundes und die Angestellten im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit
werden
Dienstnehmer der “MET Austria GmbH".
Für die Gesellschaft soll mit
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgliederungsgesetzes der
aufgrund
der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer damit verbundenen
Mitglied-
schaft
bei der Wirtschaftskammer anzuwendende Kollektivvertrag gelten.
Ad 5.:
Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
hat bereits in der Vergangenheit im Rah-
men
ihrer Teilrechtsfähigkeit am kommerziellen Markt Einkünfte
erwirtschaftet und kann auch
ohne
Zusammenlegung der Wetterdienste wirtschaftlich überleben.
Ad 6.:
Die Einnahmen der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik im Rahmen ihrer Teil-
rechtsfähigkeit
stellen sich wie folgt dar:
1997 ATS 34,314.534,77
1998 ATS 37,215.663,39
1999 ATS 48,620.279,42
2000 ATS 48,185.140,08
Ad 7.. 9.. 11. und 12.:
Die
Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der
Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Ad 8.:
Der
Personalstand der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik umfasste
mit Stichtag
31.
Dezember 2000: 184 Planstellen (89 Beamte und 85
Vertragsbedienstete)
31.
Dezember 2001: 170 Planstellen (86 Beamte und 79
Vertragsbedienstete).
Ad 10.:
Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgliederungsgesetzes bzw. der Errichtung der
“MET
Austria GmbH" muss von den bestehenden
Dienstverhältnissen der Zentralanstalt für Meteorolo-
gie und Geodynamik ausgegangen
werden. Nach den derzeit zu Grunde liegenden Planungen ist
jedoch eine zehnprozentige Reduktion
des Personalstandes bis 2006 zu erwarten.