3117/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.01.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3123/J-NR/2001 betreffend Zusammenlegung der
Österreichischen Wetterdienste, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Genossinnen und
Genossen am 22. November 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

Ad 1. und 2.:

Die Bundesregierung hat in ihrem Arbeitsübereinkommen für die XXI. Legislaturperiode die
Reform der öffentlichen Verwaltung zum wesentlichen Ziel erklärt. Dazu gehört auch die Zu-
sammenlegung der nationalen Wetterdienste, das sind die Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik (ZAMG), der Flugwetterdienst der Austro Control GmbH (ACG) und der Militär-
wetterdienst.

Die Zusammenlegung der Wetterdienste soll - in Übereinstimmung mit den Ausgliederungs-
richtlinien der Bundesregierung - in einer neu zu errichtenden Gesellschaft “MET Austria
GmbH" erfolgen. Im Zuge der Erarbeitung einer Neustrukturierung der Wetterdienste wird der-
zeit ein Entwurf für ein Bundesgesetz vorbereitet, das vorsieht, die Zentralanstalt für Meteorolo-
gie und Geodynamik im Wege der Einbringung und den Flugwetterdienst der Austro Control
GmbH durch Abspaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die “MET Austria GmbH" zu
übertragen.

Im Hinblick auf die derzeit laufenden Vorbereitungsarbeiten könnte die Realisierung der Zu-
sammenlegung der Wetterdienste mit Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes in der ersten Jah-
reshälfte 2002 erfolgen.


Ad 3.:

Diese Frage ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu beantworten.

Ad 4.:

Nach dem derzeit vorliegenden Rohentwurf des Ausgliederungsgesetzes werden die Bundesbe-
amten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes dem Personalstand der ZAMG angehö-
ren, in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt
und der neu zu gründenden “MET Austria GmbH" zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Die Vertragsbediensteten des Bundes und die Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
werden Dienstnehmer der “MET Austria GmbH".

Für die Gesellschaft soll mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgliederungsgesetzes der
aufgrund der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer damit verbundenen Mitglied-
schaft bei der Wirtschaftskammer anzuwendende Kollektivvertrag gelten.

Ad 5.:

Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hat bereits in der Vergangenheit im Rah-
men ihrer Teilrechtsfähigkeit am kommerziellen Markt Einkünfte erwirtschaftet und kann auch
ohne Zusammenlegung der Wetterdienste wirtschaftlich überleben.

Ad 6.:

Die Einnahmen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Rahmen ihrer Teil-
rechtsfähigkeit stellen sich wie folgt dar:

1997                                         ATS 34,314.534,77

1998                                         ATS 37,215.663,39

1999                              ATS 48,620.279,42

2000                              ATS 48,185.140,08

Ad 7.. 9.. 11. und 12.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie.


Ad 8.:

Der Personalstand der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik umfasste mit Stichtag
31. Dezember 2000:     184 Planstellen (89 Beamte und 85 Vertragsbedienstete)
31. Dezember 2001:     170 Planstellen (86 Beamte und 79 Vertragsbedienstete).

Ad 10.:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgliederungsgesetzes bzw. der Errichtung der “MET
Austria GmbH" muss von den bestehenden Dienstverhältnissen der Zentralanstalt für Meteorolo-
gie und Geodynamik ausgegangen werden. Nach den derzeit zu Grunde liegenden Planungen ist
jedoch eine zehnprozentige Reduktion des Personalstandes bis 2006 zu erwarten.