3121/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.01.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jakob AUER und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend "Trinkwasseruntersuchungen durch unbefugte Unter-
nehmen" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Ich verweise primär auf die Beantwortung der zur Zahl 3120/J-NR/2001 gestellten
Anfrage durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Aus
zivilrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass Konsumenten, die einen Vertrag mit
einem derartigen unbefugten Unternehmen abgeschlossen haben, den Vertrag in
der Regel auf Grund § 873 ABGB wegen Irrtums in der Person des Vertragspartners
anfechten können. § 873 ABGB sieht ausdrücklich vor, dass als Irrtum in der Person
jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrecht-
lichen Befugnis zur Erbringung der Leistung gilt.

Weiters besteht die Möglichkeit für Mitbewerber, gemäß § 14 UWG gegen derartige
Unternehmen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu
machen. § 14 UWG sieht darüber hinaus einen Anspruch auf Unterlassung auch für
die Sozialpartner sowie ab 1.1.2001 in den Fällen irreführender Werbung auch für
den Verein für Konsumenteninformation vor.


Ich werde in Zusammenarbeit mit dem Verein für Konsumenteninformation derartige
Praktiken prüfen lassen und gegebenenfalls anregen, dass der Verein für Konsu-
menteninformation Unterlassungsansprüche gegen derartige Unternehmen geltend
macht.