3121/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.01.2002
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Jakob AUER und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend "Trinkwasseruntersuchungen durch unbefugte
Unter-
nehmen" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Ich verweise primär auf die Beantwortung der zur Zahl
3120/J-NR/2001 gestellten
Anfrage durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Aus
zivilrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass Konsumenten, die einen
Vertrag mit
einem derartigen unbefugten Unternehmen abgeschlossen haben, den Vertrag in
der Regel auf Grund § 873 ABGB wegen Irrtums in der Person des
Vertragspartners
anfechten können. § 873 ABGB sieht ausdrücklich vor, dass als
Irrtum in der Person
jedenfalls der Irrtum
über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrecht-
lichen Befugnis zur Erbringung der Leistung
gilt.
Weiters besteht die Möglichkeit für Mitbewerber,
gemäß § 14 UWG gegen derartige
Unternehmen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu
machen. § 14 UWG sieht darüber hinaus einen Anspruch auf Unterlassung
auch für
die Sozialpartner sowie ab 1.1.2001 in den Fällen irreführender
Werbung auch für
den Verein für Konsumenteninformation vor.
Ich
werde in Zusammenarbeit mit dem Verein für Konsumenteninformation
derartige
Praktiken prüfen lassen und gegebenenfalls anregen, dass der Verein
für Konsu-
menteninformation Unterlassungsansprüche gegen derartige Unternehmen
geltend
macht.