3125/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.01.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Brosz, Freundinnen und Freunde haben am
23. November 2001 unter der Nr. 3143/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
ORF-Publikumsrat Franz “Rocky" Wohlfahrt gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des
Publikumsrates kennt das ORF-Ge-
setz nicht. § 29a ORF-Gesetz regelt nur den Fall des Verlustes der
Mitgliedschaft
durch Feststellung des Publikumsrates bei dreimaligem unentschuldigten
Fernblei-
ben von Sitzungen sowie das vorzeitige Ausscheiden eines Publikumsrates durch
eigene Erklärung.
Zu den Fragen 2 bis 7:
Das
Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht
sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung.
Die Fragen betreffen weder einen Bereich der
Geschäftsführung der Bundesregie-
rung noch eine Maßnahme der Vollziehung.