3125/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.01.2002

Bundeskanzler

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brosz, Freundinnen und Freunde haben am
23. November 2001 unter der Nr. 3143/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend ORF-Publikumsrat Franz “Rocky" Wohlfahrt gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Publikumsrates kennt das ORF-Ge-
setz nicht. § 29a ORF-Gesetz regelt nur den Fall des Verlustes der Mitgliedschaft
durch Feststellung des Publikumsrates bei dreimaligem unentschuldigten Fernblei-
ben von Sitzungen sowie das vorzeitige Ausscheiden eines Publikumsrates durch
eigene Erklärung.

Zu den Fragen 2 bis 7:

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung.

Die Fragen betreffen weder einen Bereich der Geschäftsführung der Bundesregie-
rung noch eine Maßnahme der Vollziehung.