3131/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.01.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen betreffend Einsatz illegaler
Tierarzneien und Kritik des EU-Berichts zur “Evaluierung der Rückstandskon-
trollen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen", Nr. 3137/J, wie folgt:

Fragen 1 bis 10:

Neben zahlreichen administrativen Maßnahmen habe ich den Entwurf des Tier-
arzneimittelkontrollgesetzes ausarbeiten lassen, welcher vom Nationalrat am
13
. Dezember 2001 beschlossen worden ist.

Die aufgezeigten Regelungslücken werden durch dieses Gesetz geschlossen.

Fragen 11 bis 14:

Mein Ressort hat die Vorfälle zum Anlass genommen, einige notwendig gewor-
dene Rechtsanpassungen durchzuführen. So wurde für den Bereich der Rück-
standskontrolle von frischem Fleisch, lebenden Tieren und Erzeugnissen der
Aquakultur die Novellierung der Rückstandskontrollverordnung in Angriff genom-
men, deren Begutachtungsverfahren nach der nunmehrigen parlamentarischen
Verabschiedung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes demnächst eingeleitet wird.
In Durchführungserlässen wurden entsprechende Arbeitsanweisungen gegeben,
die eine österreichweite einheitliche Vorgangsweise im Anlassfall gewährleisten
sollen. So ist auch eine Art Handbuch - ähnlich einem Tierseuchenkrisenplan -
geplant, um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung der Tierbestände
und von Fleisch auf Rückstandsfreiheit österreichweit zu gewährleisten.


-2-

Im Hinblick auf die die Arzneimittelzulassung betreffenden Regelungen ist in gegen-
ständlichem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Ansicht meines Ressorts den
Anforderungen der Richtlinien 90/167/EWG bzw. 90/676/EWG im Rahmen der be-
stehenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprochen wird.

Hinsichtlich der Herstellung, der Abgabe und der Anwendung von Tierarzneimitteln
trifft das unlängst beschlossene Tierarzneimittelkontrollgesetz entsprechende Rege-
lungen.

Fragen 15 und 16:

Ich halte nach wie vor die Einrichtung dieser Agentur für sinnvoll, da sie eine Zu-
sammenfassung von wesentlichen, für die Gesundheit und die Lebensmittelsi-
cherheit entscheidenden Untersuchungsaktivitäten darstellen wird.

Frage 17:

Angelegenheiten der heimischen Tierzucht fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Länder.

Fragen 18 und 19:

Probleme bei der Implementierung des Rückstandskontrollplanes ergaben sich
einerseits durch die Auslastung der Untersuchungskapazitäten der Lebensmittelun-
tersuchungsanstalten und waren andererseits im administrativen Bereich begründet.
Zur Lösung dieser Probleme sind bereits im September dieses Jahres entsprechen-
de Anweisungen an die Lebensmitteluntersuchungsanstalten und die für die Le-
bensmittelüberwachung in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Landeshaupt-
männer ergangen. Diese Weisungen beinhalten im Wesentlichen die zukünftige ra-
schere Vorgangsweise bei der Weiterleitung der Proben an die untersuchende An-
stalt und bei der Erstellung der Prüfberichte sowie das unabdingbare Erfordernis der
Verteilung der Probenziehungen über ein ganzes Jahr.

Weitere Vorgaben zur Verbesserung der Abläufe beim Rückstandsmonitoring wer-
den mit Erlassung des Kontrollplans für das Jahr 2002 erfolgen.

Derzeit werden die Ergebnisse der durchgeführten Rückstandskontrollunter-
suchungen bei lebenden Tieren, frischem Fleisch und Produkten der Aquakultur
durch die Länder am Ende der jeweiligen Untersuchungsperiode übermittelt. Die
Ergebnisse werden ausgewertet, auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und
der Kommission entsprechend der Vorgabe der RL 96/23/EG übermittelt. Die Ein-
richtung einer zentralen Datenbank und somit eine Vernetzung aller Bezirksver-
waltungsbehörden, Schlachthöfe und Landesregierungen mit dem Bund wäre si-
cher wünschenswert, ist aber sehr kostenintensiv und daher nicht in Planung.


Fragen 20 und 21:

Die im Apothekengesetz vorgesehenen Überprüfungsintervalle sind ausreichend.
Überprüfungen tierärztlicher Hausapotheken und Tierarztpraxen fallen im Übrigen in
die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden.

Frage 22:

Ich halte Vorankündigungen von Betriebsprüfungen nicht für sinnvoll; dies ent-
spricht auch der Rechtslage.

Frage 23:

Die Anzahl der zu ziehenden Nachproben (Definition der repräsentativen Stich-
probe) wurde unverzüglich per Erlass an die Landeshauptmänner festgelegt.

Fragen 24, 29 und 32:

Diese Verzögerungen der Probennahmen waren nur in jenen Betrieben
festzustellen, in denen die Kriminalpolizei das Verfahren federführend leitete. Im
Zuge der kriminalpolizeilichen Erhebungen mit Hausdurchsuchungen bei den
unter Verdacht stehenden Landwirten konnten die als Sachverständige
beigezogenen Amtstierärzte der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft nicht
gleichzeitig Proben ziehen, da sie während der gesamten Erhebung als
Amtssachverständige den Exekutivbeamten für Auskünfte und Beurteilungen zur
Seite zu stehen hatten. Da diese Betriebe gegebenenfalls auch gleichzeitig mit
dem Einschreiten der Kriminalpolizei vom Amtstierarzt behördlich zu sperren
waren, drohte für den Verbraucher keine unmittelbare Gefahr mehr. Von Seiten
der Landesregierungen wurde jedoch erwogen, bei derartigen Häufungen von
Verdachtsfällen - wie sie im Regelfall nicht auftreten - eine möglichst rasche
Probenentnahme im Gefolge von kriminalpolizeilichen Erhebungen durch den
Einsatz von weiteren Amtstierärzten entsprechend den vorhandenen personellen
Ressourcen künftig zu gewährleisten.

Frage 25:

Keiner der seinerzeit behördlich gesperrten Betriebe ist mehr gesperrt.

In einigen Bundesländern sind jedoch noch immer Nacherhebungen im Gange.

Fragen 26 bis 28:

Mein Ressort hat bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Koordination der Veterinärbehörden eingeleitet.

Empfehlungen, die von Seiten der Kommission im EU-Bericht festgehalten wur-
den, werden von meinem Ressort selbstverständlich berücksichtigt. Die entspre-
chenden Maßnahmen wurden auch schon eingeleitet. Die Kommission hat den
geforderten Maßnahmenplan fristgerecht erhalten.


-4-

Fragen 30 und 31:

Die Kontrolle der Herstellung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen
unterliegt nach den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes (FMG 1999) aus-
schließlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was-
serwirtschaft.

Frage 33:

Im österreichischen Rückstandsplan ist Triamcinolon Acetonid, ein steroidales
Hormon, das zur Familie der Glucocorticoide zählt, derzeit noch nicht auf dem
Programm, da der zur Analytik der Glucocorticoide verwendete Testkit diese Sub-
stanz nicht identifizieren kann. Auf Grund der Erkenntnisse, die aus den Vorfällen
gewonnen wurden, wird an der Etablierung einer Methode zum Nachweis dieser
Substanz für die Routine jedoch bereits gearbeitet.

Es ist wohl jedem, der in der Rückstandsanalytik tätig ist, bewusst, dass man nie
das ganze Spektrum aller in Verkehr befindlichen Substanzen, die legal oder ille-
gal angewendet werden, analysieren kann. Sogenannte multifunktionelle Testkits
sind leider noch nicht auf dem Markt und das Installieren jeder neuen Methode ist
sehr zeit- und kostenaufwendig. Zusätzlich muss betont werden, dass akkreditier-
te Labors jede neue Methode validieren müssen, was unter anderem auch zur
Blockade der entsprechenden Geräte für den Routinebetrieb führt. Die Aufnahme
von neuen Substanzen in das Rückstandsanalytikprogramm wird jährlich ent-
sprechend den Erkenntnissen und den Ergebnissen des Vorjahres geprüft und
mit den Untersuchungsanstalten abgestimmt.

Frage 34:

In den vorangegangenen Jahren konnten diese Substanzen in geringem Maße
oder gar nicht im Rahmen der Untersuchungen auf Rückstände in Fleisch nach-
gewiesen werden. Dies war der Grund, dass diesen Substanzen nicht der gleiche
Stellenwert eingeräumt wurde, wie zum Beispiel der Substanz Chloramphenicol,
die trotz Anwendungsverbot bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
fallweise nachgewiesen werden kann.

Die Problematik bei den angesprochenen Stoffen der Gruppen der Nitroimidazole
und Nitrofurane besteht darin, dass diese wohl auf Grund ihrer Auflistung im An-
hang
IV der EG -Rückstandshöchstwerteverordnung 2377/90 als Tierarzneimittel bei
Nutztieren nicht angewendet werden dürfen, jedoch für Vertreter dieser Gruppen,
wie z.B. Nifursol, aufrechte EU-Zulassungen als Futterzusatzstoffe bestehen. Das
Ressort hat sich im Rahmen seiner Mitwirkung in den diversen Entscheidungsgre-
mien der Europäischen Union allerdings immer dafür eingesetzt, diese Zulassungen
aufzuheben oder nicht zu erneuern. Dabei wurde für Nifursol die ablehnende Stel-
lungnahme des Ressorts durch die Meinung des Wissenschaftlichen Ausschusses
für Tieremährung SCAN bestätigt. Diese konzertierte Fachmeinung wird auch zur
Zurücknahme der Zulassung durch die Europäische Kommission voraussichtlich bis
Oktober 2002 führen.


Frage 35:

In meinem Zuständigkeitsbereich habe ich alle erforderlichen Maßnahmen getrof-
fen, um den Konsumenten jeden nur erdenklichen Schutz gegen Rückstände von
Tierarzneimitteln angedeihen zu lassen. Das Tierarzneimittelkontrollgesetz wird
ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des illegalen Einsatzes von Tierarznei-
mitteln sein.