3133/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.01.2002
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3154/J-NR/2001 betreffend die effizientere
Durchführung und bessere Kontrolle der Gefahrengutbeförderung durch
die Exekutive, die die
Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen am 23. November 2001 an mich gerichtet
haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil der Anfrage erlaube ich mir die Anmerkung,
dass die Gefahrgutkontrollen durch
die Exekutive zwar durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), jedoch
nicht durch
unmittelbar geltende Verordnungen der EU, sondern durch die Richtlinie 95/50/EG
in der Fassung
der Richtlinie 2001/26/EG geregelt werden.
Weiters kann schwerlich argumentiert werden, dass das GGBG
mit dem Problem mangelnder
Differenzierung in einzelne Straftatbestände behaftet sei, da in § 27
GGBG immerhin 32
unterschiedliche Straftatbestände angeführt sind.
Was die in den EG Verordnungen 3820 und 3821/85 enthaltenen
Sozialvorschriften anbelangt,
gelten diese unabhängig davon, ob Gefahrgut befördert wird.
Frage 1:
Wie stehen Sie zur Schaffung einer zentralen Strafbehörde für Gefahrengutdelikte?
Antwort:
Laut der gemäß Art. 9 der Richtlinie 95/50/EG
erstellten Statistik über Gefahrgutkontrollen wurden
im Jahr 2000 insgesamt in Österreich 5438 Geldstrafen verhängt.
Obwohl Österreich mit dieser
Zahl im europäischen Spitzenfeld liegt, erscheint sie dennoch nicht hoch
genug, um eine zentrale
Strafbehörde nur für Gefahrgutdelikte zu rechtfertigen. Die
Einrichtung einer generellen zentralen
Kontroll- und Strafinstitution für Delikte im Verkehrsbereich (KFG, GGBG,
Sozialvorschriften, etc.)
nach dem Vorbild der niederländischen Reichsverkehrsinspektion könnte
hingegen sinnvoll sein,
ist jedoch nicht allein vom Verkehrsressort zu beurteilen.
Frage 2:
In den Strafbestimmungen des derzeitigen GGBG ist eine
generelle Mindeststrafhöhe von 726 €
pro Übertretung vorgesehen. Es kommt bei gleichen Tatbeständen zu
enorm unterschiedlichen
Bestrafungen durch einzelne Behörden. Wäre Ihrer Ansicht nach die
Schaffung eines
differenzierteren Strafkatalogs sinnvoll?
Antwort:
Wie eingangs erwähnt, sind die Straftatbestände
des GGBG als ausreichend differenziert
anzusehen. Es trifft jedoch zu, dass innerhalb dieser Tatbestände eine
Differenzierung in schwere,
mittlere und leichte Verstöße geeignet wäre, das aufgezeigte
Problem undifferenzierter
Bestrafungen zu lösen.
Zu diesem Zweck wurde seitens der
Gefahrgut-Kontrollbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten
eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Vorschlag für eine
entsprechende Ergänzung der
Richtlinie 95/50/EG ausarbeiten wird.
Frage 3:
Unterstützen Sie die Forderung, dass Exekutivbeamte
die Berechtigung erhalten sollen, Auskunft
über den Verlauf und den Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren zu
erlangen?
Antwort:
Im Motiventeil der Anfrage wird nicht angeführt, womit
diese Forderung begründet wird. Eine Über-
wachung der Tätigkeit der Strafbehörde durch die Exekutive muss
jedenfalls außer Betracht
bleiben. Im übrigen fiele eine allfällige Änderung des
Verwaltungsstrafgesetzes in den
Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Ob diese vom
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie unterstützt würde, könnte erst anhand
eines konkreten
Änderungentwurfes samt Erläuterungen beurteilt werden.
Frage 4:
Ist eine zentrale Auskunftsstelle analog zum
Führerscheininformationssystem für B-6-
Bescheinigungen (Gefahrgutlenkausweis) im EKIS vorgesehen?
Antwort:
Im Gegensatz zum Führerschein ist die Bescheinigung
über die Schulung der Gefahrgutlenker
keine Lenkberechtigung, sondern ein bei ADR-Beförderungen über der
Bagatellmenge gefordertes
Begleitpapier, das in Österreich und vielen anderen ADR-Staaten nicht von
einer Behörde,
sondern einer ermächtigten Stelle (in Österreich vom durch den
Landeshauptmann anerkannten
Schulungsveranstalter) ausgestellt wird. Die Erfassung und das Update
würden daher einen
beträchtlichen Aufwand erfordern. Hinzu kommt, dass auf Grund der
wechselseitigen Anerkennung
in- und ausländischer Bescheinigungen (siehe Unterabsatz 8.2.1.8 des ADR)
ein zentrales
Auskunftsregister sinnvoll nur auf europäischer Ebene eingerichtet werden
könnte. Ob davon
unabhängig Vorhaben im Rahmen des EKIS bestehen, wäre vom
Bundesministerium für Inneres
zu erfragen.
Frage 5:
Welche Maßnahmen schlagen Sie gegen den enormen
Anstieg der Manipulationen in Bezug auf
die in den angeführten EU-Verordnungen enthaltenen Sozialvorschriften,
insbesondere gegen die
Fälschung von Urlaubsbestätigungen, vor?
Antwort:
Die Richtlinie 88/599/EG sieht ein europaweites
Kontrollsystem für die Überwachung der
Einhaltung der Verordnungen 3820/85 und 3821/85 vor, das auch Kontrollen in
Unternehmen
beinhaltet. Dieses ist bei europaweiter Anwendung grundsätzlich geeignet,
die angeführten
Missstände hintanzuhalten bzw. die bestehenden Probleme zu lösen.
Frage 6:
Ist daran gedacht, die Hauptverantwortung des Lenkers in
Bezug auf diese Sozialvorschriften auf
den Arbeitgeber zu übertragen?
Antwort:
In Bezug auf die Einhaltung der Sozialvorschriften kann
weder von “Hauptverantwortung" noch von
“Übertragung" die Rede sein. Vielmehr besteht eine geteilte
Verantwortung, deren Wahrnehmung
es unterschiedslos zu überwachen gilt.
Frage 7:
Derzeit können Arbeitsbewilligungen von Lenkern aus
Drittstaaten, die im EU-Raum beschäftigt
sind, im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Österreich nicht
überprüft werden. Teilen Sie die
Ansicht, dass hier eine Kontrollmöglichkeit geschaffen werden muss?
Antwort:
Zu dieser Frage habe ich anlässlich der Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2149/J-NR/2001 vom 15. Mai 2001 ausführlich Stellung genommen.
Insbesondere habe ich dazu ausgeführt:
Derzeit kann in den EU/EWR-Mitgliedsstaaten
das Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung
nur im Staat der Niederlassung des Unternehmens kontrolliert werden.
Zur Lösung dieser Problematik wurde unter
Federführung meines Ressorts in Zusammenarbeit mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium
für Inneres und dem
Bundesministerium für Finanzen im Oktober 2000 eine umfassende Kontrollliste.
die die Bereiche
des Güterbeförderungsrechts, des Arbeitsrechts und des Fremdenrechts
umfasst, an die
zuständigen Kontrollorgane ausgegeben, wobei hierdurch bei der Verfolgung
der illegalen
Beschäftigung von Drittstaatenlenkern nicht unbedeutende Erfolge erzielt
wurden.
Um die Kontrollmöglichkeit von Lenkern,
die in einem EU-Staat beschäftigt sind in einem anderen
EU-Staat zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission dem Rat
einen Vorschlag zur
Änderung der VO 881/92 vorgelegt. Durch diese Änderung wird eine
Fahrerlizenz eingeführt
(“EU-Fahrerlizenz"), aus der für die Kontrollorgane eindeutig
ersichtlich ist, dass der aus einem
Drittstaat stammende Lenker eines EU-Fahrzeuges im Staat der Niederlassung des
betreffenden
Unternehmens in einem ordnungsgemäßen
Beschäftigungsverhältnis steht.
Österreich ist zusammen mit Deutschland einer der
konsequentesten Befürworter einer EU-
rechtlich vorgeschriebenen einheitlichen Fahrerlizenz, durch die das Problem
der illegalen
Beschäftigung von Lenkern aus Drittstaaten zu einem großen Teil
gelöst werden soll.
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Dieser Verordnungsvorschlag wurde deshalb konsequenterweise
mit den Stimmen und der
ausdrücklichen Unterstützung Österreichs vom Verkehrsministerrat
am 5. April 2001
verabschiedet.