3137/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.01.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3159/J-NR/2001 betreffend Albertina-Sammlungs-
dokumentation,
die die Abgeordneten Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde am
29.
November 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Sammlungen in der Albertina sind entsprechend § 6
Abs. l Ziffer 6 Bundesministerien-
gesetz 2002 in sachadäquater Form im Tiefspeicher der
Österreichischen Nationalbibliothek
untergebracht und werden in bereits
bestehenden und laufend erweiterten Inventaren dokumentiert.
Ad 2.:
Die Inventare sind integraler Bestandteil der Sammlungen
und befinden sich daher im Tiefspeicher
der
Österreichischen Nationalbibliothek, wo sie nach Rücksprache mit der
Direktion der Albertina
eingesehen
werden können.
Ad 3. und 4.:
Ein Exemplar des vom Bundesminister für Finanzen sowie vom Direktor der Albertina am
19. September 2001 unterfertigten Überlassungsvertrages ist angeschlossen.
Ad 5.:
Die
in Ausarbeitung befindliche Museumsordnung für die Albertina wird sich von
der derzeit
gültigen durch eine schlankere
Organisationsform unterscheiden. Die künftige Museumsordnung
berücksichtigt die in den letzten beiden Jahren erworbenen
Erfahrungen, die mit der neuen
Rechtsform der wissenschaftlichen Anstalt
gemacht worden sind. Generell wird eine Reduktion der
einzelnen Organisationseinheiten -
Gruppen, Abteilungen - angestrebt.
Die Bundesministerin:
ÜBERLASSUNGSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
der Republik Österreich,
vertreten durch den Bundesminister für Finanzen,
1010 Wien, Himmelpfortgasse 4, 8-9
(im folgenden kurz "Überlasser")
und der
Graphischen Sammlung
Albertina
1010 Wien, Augustinerstraße 1,
(im folgenden kurz "Übernehmer")
wie folgt
Präambel
(1) Die
Graphische Sammlung Albertina ist mit dem Bundesgesetz über die Rechts-
stellung, Einrichtung,
Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundes-
museen-Gesetz), BGBI. 1115/1998, als eine wissenschaftliche Anstalt
öffentli-
chen Rechts des Bundes eingerichtet worden. Zur Erfüllung ihres
kulturpolitischen
und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe
sind ihr
unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitze des Bundes anvertraut
(2) Die
Graphische Sammlung Albertina ist eine kulturelle Institution, die im Rahmen
eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihr anvertrauten Zeugnisse
der Geschichte und Gegenwart der Künste sowie der sie erforschenden
Wissen-
schaften sammelt, konserviert, wissenschaftlich aufarbeitet und dokumentiert
und
einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich macht.
(3) Die
Graphische Sammlung Albertina ist als bedeutende kulturelle Institution
Öster-
reichs dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das
Kul-
turschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Kultur zu
registrieren
und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des
spezifisch kulturpolitischen
Auftrags ständig zu ergänzen.
(4) Zur
Erfüllung dieses kulturpolitischen Auftrags überläßt der
Bund der Graphischen
Sammlung Albertina mehrere Immobilien zur Gänze oder zum Teil zum
entgeltli-
chen Gebrauch gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Vertrags.
§1
Gegenstand der Überlassung
(1) Der Überlasser ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften
GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 14, bestehend aus
—
dem Grundstück Nr. 9 mit der Grundstücksadresse
Augustinerstraße 1 und Au-
gustinerbastei 1-6
GB 01004 Innere Stadt,
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 1747, bestehend
aus den Grundstücken Nr. 7/1 und Nr. 8, mit der Grundstücksadresse
Augustiner-
straße
3,
GB 01004 Innere Stadt,
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 15, bestehend un-
ter anderen aus den Grundstücken Nr. 3 (mit der Grundstücksadresse
Augusti-
nerstraße 7), Nr. 7/3
und 7/4,
GB 01004 Innere Stadt,
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 16, bestehend aus
dem Grundstück Nr.
1688/1,
GB 01004 Innere Stadt,
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 13, bestehend aus
dem Grundstück Nr.
1829/2.
(2) Vertragsgegenstand sind Teile der in Absatz 1 genannten
Liedgenschaften, It. beil.
Plänen, und der
bezughabenden Nutzflächenaufstellung im Ausmaß von derzeit
'
8233,81 m2 Altbestand sowie
6550 m2 geplanter Neubau. Die Flächenausmaße
werden bei Vorliegen neuer Daten nach Baufortschritt angepasst.
(3) Der
Überlasser überläßt und der Übernehmer übernimmt
die unter Absatz (2) be-
schriebenen Räumlichkeiten. Die Übergabe erfolgt gemäß
§ 5 Abs.1 dieses Ver-
trages nach Fertigstellung im Sinne der bestehenden behördlichen
Baubewilli-
gungen und Bauvorschriften des jeweiligen Bauabschnittes.
(4)
Technische Anlagenteile wurden bzw. werden im Zuge der Sanierung der
Gebäu-
de übergeben und werden im Überlassungsvertrag nicht gesondert
angeführt.
(5) Nicht übergeben werden der
Gesamtanlage dienende technische Einrichtungen,
wie
Antennen und Funkübertragungsanlagen, Trafo- und FWW-Stationen, Was-
serzähler,
Meßeinrichtungen und dgl.
(6) Zu den in den Gebäuden
befindlichen der Allgemeinheit dienenden technischen
Einrichtungen, die nicht Gegenstand des Überlassungsvertrages sind, wird
die je-
derzeitige Zugänglichkeit für Organe der
Baudienststelle (Burghauptmannschaft
Österreich) vereinbart. Mit den Energieversorgungsunternehmen sind
bezüglich
Zugänglichkeit gesondert
Vereinbarungen zu treffen.
§2
Dauer der Überlassung
(1) Der
Überlassungsvertrag beginnt am 1.1.2000 und wird auf unbestimmte Zeit ab-
geschlossen.
(2) Der Überlassungsvertrag kann von
beiden Teilen aus wichtigen Gründen zur Gän-
ze oder hinsichtlich von Teilen unter Einhaltung einer dreijährigen
Kündigungsfrist
zu
jedem 31. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Der Überlassungsvertrag kann vom Überlasser
mit sofortiger Wirkung für aufgelöst
erklärt
werden, wenn
a) der Übernehmer trotz
schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist seinen Verpflichtungen gemäß § 3, § 4, § 5
oder § 8 dieses Vertrages
nicht nachkommt;
b) der Übernehmer seine
Rechtspersönlichkeit als wissenschaftliche Anstalt öf-
fentlichen Rechts des Bundes verliert.
§3
Überlassungsentgelt
(1) Als Entgelt für die
Überlassung des Vertragsgegenstandes im Ausmaß von dzt.
8233,81 m2 (Altbestand) wird der gemäß § 16 Abs. 5, erster
Halbsatz MRG zuläs-
sige und gemäß
§ 16 Abs. 6 MRG wertgesicherte Betrag von monatlich S 8,60/m2,
somit
monatlich insgesamt S 70.810,77 (EUR 5.146,02), vereinbart.
Das Entgelt erhöht sich
ab dem auf die Übergabe des jeweiligen Bauabschnittes
(Altbau
+ Neubau, It. § 1 Abs.2 dieses Vertrages) gem. § 5 Abs.1 dieses
Vertra-
ges folgenden Monatsersten
auf den gem. § 16 Abs.5, zweiter Halbsatz MRG
zulässigen und gem. § 16 Abs.6 MRG wertgesicherten Betrag von
monatlich S
17,20/m2.
(2) Das Entgelt ist jeweils am 1. (ersten)
eines jeden Monats im vorhinein mit einem
Respiro von 5 (fünf) Tagen zur Zahlung fällig. Bei nicht
termingerechter Zahlung
ist der Überlasser berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a.
über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu begehren.
(3) Ferner
hat der Übernehmer die Betriebskosten i.S. des § 21 MRG und die
Kosten
der
Wärmeversorgung i.S. des § 24 MRG anteilig zu tragen, wobei dem
Über-
nehmer derzeit nur die in
Absatz (1), Altbestand, festgelegte Fläche zugerechnet
wird, sodass der Anteil an den
Betriebskosten aufgrund der derzeitigen Nutzflä-
che für die Grundstücksadresse Augustinerstraße 1 dzt. rd.
48,355 %, Augusti-
nerstraße 3 dzt. rd. 56,319 % und Augustinerbastei dzt. rd. 35,484 %
beträgt. Ei-
ne Neuberechnung erfolgt jeweils entsprechend den in § 3 Abs.1 dieses
Vertra-
ges angeführten Übergaben bzw. den bezughabenden aktualisierten
Nutzflä-
chenermittlungen. Die von den Magistratsabteilungen der
Burghauptmannschaft
direkt vorgeschriebenen, die
Graphische Sammlung Albertina betreffenden Ge-
bühren sind vom Übernehmer zu refundieren.
(4) Das
Entgelt gemäß Abs.(1) und die Kosten gemäß Abs. (3)
hinsichtlich der Räum-
lichkeiten gemäß § 1 ist auf das PSK-Konto 5080.111 der
Burghauptmannschaft
Österreich
einzuzahlen.
§4
Verwendungszweck
Der Vertragsgegenstand
muß so genutzt werden, wie es den Zielsetzungen der
Graphischen Sammlung Albertina entspricht, welche sich aus dem Bundesmuseen-
Gesetz, BGBI. l 115/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben.
§5
Instandhaltung und Erhaltung der Gebäude
(1) Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der
Überlassung eine Verwendung gemäß § 4 noch nicht
zulässt. Der Überlasser ver-
pflichtet sich, auf seine Kosten die zum 2.5.1998 in Durchführung
begriffenen bau-
lichen Investitionen ordnungsgemäß und mängelfrei
fertigzustellen sowie sämtli-
che baurechtlich erforderlichen Bewilligungen zu beschaffen, sodass der Ver-
tragsgegenstand in ordentlichen und betriebsbereiten Zustand nach den zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses geltenden Standards gebracht wird. Sollten ver-
borgene Mängel im Sinne der behördlichen Bewilligungen auftreten, die
der Ver-
wendung gemäß § 4 entgegenstehen, werden diese vom
Überlasser auf seine
Kosten
behoben.
(2) Der
Überlasser ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand im Äußeren
und in den
konstruktiven Teilen zu erhalten. Diese Aufgaben werden vom für den staatlichen
Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit) wahrgenommen und nach dessen Weisungen hinsichtlich der in § 1 ge-
nannten Liegenschaften von der Burghauptmannschaft Österreich besorgt.
(3) Der
Übernehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand schonend und
pfleglich
zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Baulichkeiten im Inneren - mit Ausnahme
der
konstruktiven Teile und ernster Schäden des Hauses - auf seine Kosten in
be-
triebsbereitem Zustand zu erhalten und dem Überlasser nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der normalen
Abnützung in be-
triebsbereitem Zustand
zurückzustellen.
(4) Bauliche Veränderungen sowie Änderungen oder
Adaptierungen im Inneren des
Vertragsgegenstands,
die einer baubehördlichen oder denkmalschutzbehördli-
chen Bewilligung
bedürfen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der im Abs.
(2) genannten Baudienststelle durchgeführt werden. Die Zustimmung darf nur
dann verweigert werden, wenn die von der
Graphischen Sammlung Albertina ge-
planten
Maßnahmen unvertretbar sind und nicht den Zielsetzungen des Bundes-
museen-Gesetzes entsprechen.
Andere Veränderungen darf der Übernehmer
ohne Zustimmung
durchführen. —
(5) Vom
Übernehmer gemäß Absatz (4) durchgeführte bauliche
Veränderungen im
Inneren sowie Änderungen oder Adaptierungen, die fest mit dem Vertragsge-
genstand verbunden sind und die nicht ohne Beschädigung des Vertragsgegen-
standes entfernt werden können, gehen ohne Zahlung einer
Entschädigung in
das Eigentum des Überlassers über. Vom Übernehmer mit
Genehmigung des
Überlassers durchgeführte bauliche Veränderungen im Inneren oder
Abänderun-
gen oder Adaptierungen, die
nicht fest mit dem Vertragsgegenstand verbunden
sind oder die ohne Beschädigung des
Vertragsgegenstands entfernt werden kön-
nen oder die keiner Genehmigung des Überlassers bedürfen, sind bei
Beendi-
gung des
Überlassungsvertrages nach Wahl des Überlassers vom Übernehmer
entweder zu entfernen oder entschädigungslos im Vertragsgegenstand zu
belas-
sen.
(6) Der
Überlasser oder ein von ihm Beauftragter kann den Vertragsgegenstand
wäh-
rend der Betriebszeiten jederzeit nach vorheriger Anmeldung, bei Gefahr im Ver-
zug auch außerhalb der Betriebszeit besichtigen und betreten, um die
Einhaltung
der vom Übernehmer
übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren sowie um
die Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten festzustellen.
(7)
Erhaltungsarbeiten gemäß Absatz (2) sind tunlichst zeitlich mit dem
Übernehmer
abzustimmen und ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebs
durchzuführen,
wobei auf laufende oder geplante Ausstellungen und Besucherfrequenzen soweit
möglich Rücksicht zu nehmen ist.
§6
Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen
der Bundesgebäudeverwaltung
Der Übernehmer kann bei der
Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß § 5 Abs.
3 und von baulichen Veränderungen sowie von Änderungen und
Adaptierungen im
Inneren gemäß § 5 Abs. 4
die technischen Dienstleistungen der Bundesgebäudever-
waltung (Burghauptmannschaft Österreich), (d.i. die Vergabe und
Überwachung auf
Kosten des Übernehmers)
gegen Entgelt in Anspruch nehmen bzw. ist über den Um-
fang der Inanspruchnahme das
Einvernehmen herzustellen; bei der Durchführung
derartiger Maßnahmen, die Auswirkungen auf gemeinsame Einrichtungen oder
Anla-
gen der jeweiligen Liegenschaft (wie z.B. Wärmeversorgungs-, Brandmelde-,
Was-
serleitungs-, Kanalisations-, Sanitär- und Elektroanlagen usw.) haben,
sind die
Dienste der Bundesgebäudeverwaltung in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.
§7
Liegenschaftsverwaltung
Hinsichtlich der
Liegenschaften, die sowohl vom Überlasser als auch vom Überneh-
mer genutzt werden, wird der Überlasser die erforderlichen Leistungen der
Liegen-
schaftsverwaltung wie etwa winterliche Betreuung, d.h. Reinigung von Gehsteig,
Stie-
gen und sonstigen Zugängen gegen Verrechnung der anteiligen Kosten
gemäß § 3
Abs.3
erbringen.
Folgende Teile der Liegenschaftsverwaltung werden vom Übernehmer erbracht:
Schneeräumung It. beil. Plan,
Reinhaltung der Dächer und Abläufe des Objektes Au-
gustinerstraße 1.
§8
Zurverfügungstellung
Der Übernehmer darf den
Vertragsgegenstand zur Gänze oder teilweise auch Dritten
(z.B. für die Durchführung von Veranstaltungen) für einen
befristeten Zeitraum zur
Verfügung stellen. Ausgenommen hievon ist die Begründung von
kündigungsge-
schützten Benützungsverhältnissen. Für die erforderlichen
behördlichen Bewilligun-
gen hat der Übernehmer auf seine Kosten zu sorgen und hat die
Burghauptmann-
schaft Österreich hievon zu verständigen. Sollten für die
Veranstaltung weitere nicht
überlassene Flächen erforderlich werden, ist hiezu die Genehmigung
des Grund-
eigentümers, vertreten durch die Burghauptmannschaft, einzuholen.
Sämtliche Akti-
vitäten am Äußeren der Baulichkeiten sowie auf den angrenzenden
Freiflächen be-
dürfen unabhängig vom Anlass der Genehmigung des
Grundeigentümers, vertreten
durch die Burghauptmannschaft. Bei jeder Zurverfügungstellung durch den
Überneh-
mer muß gewährleistet sein, daß dies der Würde und dem
Ansehen der Graphischen
Sammlung Albertina nicht zuwiderläuft.
§9
Vertragsübernahme
Der Übernehmer tritt bei
Übergabe der einzelnen Bauabschnitte It. § 1 Abs.3 und 4
dieses Vertrages nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen in
Verträge des
Überlassers ein, soweit diese den Vertragsgegenstand betreffen, sofern
nicht andere
Regelungen getroffen werden.
§10
Haftung
Der Übernehmer haftet für alle
Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Museums oder der Weitergabe von Teilen des Vertragsgegenstandes in welcher
Rechtsform auch immer im Vermögen des Überlassers oder im
Vermögen Dritter so-
wie an dritten Personen
entstehen, und hat den Überlasser gegenüber diesbezügli-
chen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
§11
Sonstige
Bestimmungen
(1)
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur
Gültigkeit der
Schriftform.
(2)
Festgehalten wird, dass die Errichtung dieses Überlassungsvertrages nach
§ 9
Bundesmuseen-Gesetz, BGBI. l 115/1998, von sämtlichen bundesgesetzlich ge-
regelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit ist. Etwaige sonstige mit
der Er-
richtung dieses Vertrages für eine Vertragspartei verbundene Kosten
trägt die je-
weilige Vertragspartei.
(3) Dieser Überlassungsvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Ver-
tragspartei eine Ausfertigung erhält.