3137/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.01.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3159/J-NR/2001 betreffend Albertina-Sammlungs-
dokumentation, die die Abgeordneten Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde am
29. November 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Die Sammlungen in der Albertina sind entsprechend § 6 Abs. l Ziffer 6 Bundesministerien-
gesetz 2002 in sachadäquater Form im Tiefspeicher der Österreichischen Nationalbibliothek
untergebracht und werden in bereits bestehenden und laufend erweiterten Inventaren dokumentiert.

Ad 2.:

Die Inventare sind integraler Bestandteil der Sammlungen und befinden sich daher im Tiefspeicher
der Österreichischen Nationalbibliothek, wo sie nach Rücksprache mit der Direktion der Albertina
eingesehen werden können.

Ad 3. und 4.:

Ein Exemplar des vom Bundesminister für Finanzen sowie vom Direktor der Albertina am

19. September 2001 unterfertigten Überlassungsvertrages ist angeschlossen.


Ad 5.:

Die in Ausarbeitung befindliche Museumsordnung für die Albertina wird sich von der derzeit
gültigen durch eine schlankere Organisationsform unterscheiden. Die künftige Museumsordnung
berücksichtigt die in den letzten beiden Jahren erworbenen Erfahrungen, die mit der neuen
Rechtsform der wissenschaftlichen Anstalt gemacht worden sind. Generell wird eine Reduktion der
einzelnen Organisationseinheiten - Gruppen, Abteilungen - angestrebt.

Die Bundesministerin:


ÜBERLASSUNGSVERTRAG

abgeschlossen zwischen

der Republik Österreich,

vertreten durch den Bundesminister für Finanzen,

1010 Wien, Himmelpfortgasse 4, 8-9

(im folgenden kurz "Überlasser")

und der

Graphischen Sammlung Albertina
1010 Wien, Augustinerstraße 1,
(im folgenden kurz "Übernehmer")

wie folgt

Präambel

(1) Die Graphische Sammlung Albertina ist mit dem Bundesgesetz über die Rechts-
stellung, Einrichtung, Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundes-
museen-Gesetz), BGBI. 1115/1998, als eine wissenschaftliche Anstalt öffentli-
chen Rechts des Bundes eingerichtet worden. Zur Erfüllung ihres kulturpolitischen
und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe sind ihr
unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitze des Bundes anvertraut

(2) Die Graphische Sammlung Albertina ist eine kulturelle Institution, die im Rahmen
eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihr anvertrauten Zeugnisse
der Geschichte und Gegenwart der Künste sowie der sie erforschenden Wissen-
schaften sammelt, konserviert, wissenschaftlich aufarbeitet und dokumentiert und
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht.


(3) Die Graphische Sammlung Albertina ist als bedeutende kulturelle Institution Öster-
reichs dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kul-
turschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Kultur zu registrieren
und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des
spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen.

(4) Zur Erfüllung dieses kulturpolitischen Auftrags überläßt der Bund der Graphischen
Sammlung Albertina mehrere Immobilien zur Gänze oder zum Teil zum entgeltli-
chen Gebrauch gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Vertrags.

§1
Gegenstand der Überlassung

(1) Der Überlasser ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften

GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 14, bestehend aus

—   dem Grundstück Nr. 9 mit der Grundstücksadresse Augustinerstraße 1 und Au-
gustinerbastei 1-6

GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 1747, bestehend
aus den Grundstücken Nr. 7/1 und Nr. 8, mit der Grundstücksadresse Augustiner-
straße 3,                                                    

GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 15, bestehend un-
ter anderen aus den Grundstücken Nr. 3 (mit der Grundstücksadresse Augusti-
nerstraße 7), Nr. 7/3 und 7/4,

GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 16, bestehend aus
dem Grundstück Nr. 1688/1,

GB 01004 Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, EZ 13, bestehend aus
dem Grundstück Nr. 1829/2.

(2) Vertragsgegenstand sind Teile der in Absatz 1 genannten Liedgenschaften, It. beil.
Plänen, und der bezughabenden Nutzflächenaufstellung im Ausmaß von derzeit


'

8233,81 m2 Altbestand sowie 6550 m2 geplanter Neubau. Die Flächenausmaße
werden bei Vorliegen neuer Daten nach Baufortschritt angepasst.

(3) Der Überlasser überläßt und der Übernehmer übernimmt die unter Absatz (2) be-
schriebenen Räumlichkeiten. Die Übergabe erfolgt gemäß § 5 Abs.1 dieses Ver-
trages nach Fertigstellung im Sinne der bestehenden behördlichen Baubewilli-
gungen und Bauvorschriften des jeweiligen Bauabschnittes.

(4) Technische Anlagenteile wurden bzw. werden im Zuge der Sanierung der Gebäu-
de übergeben und werden im Überlassungsvertrag nicht gesondert angeführt.

(5) Nicht übergeben werden der Gesamtanlage dienende technische Einrichtungen,
wie Antennen und Funkübertragungsanlagen, Trafo- und FWW-Stationen, Was-
serzähler, Meßeinrichtungen und dgl.

(6) Zu den in den Gebäuden befindlichen der Allgemeinheit dienenden technischen
Einrichtungen, die nicht Gegenstand des Überlassungsvertrages sind, wird die je-

 

derzeitige Zugänglichkeit für Organe der Baudienststelle (Burghauptmannschaft
Österreich) vereinbart. Mit den Energieversorgungsunternehmen sind bezüglich
Zugänglichkeit gesondert Vereinbarungen zu treffen.

§2
Dauer der Überlassung

(1) Der Überlassungsvertrag beginnt am 1.1.2000 und wird auf unbestimmte Zeit ab-
geschlossen.

(2) Der Überlassungsvertrag kann von beiden Teilen aus wichtigen Gründen zur Gän-
ze oder hinsichtlich von Teilen unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist
zu jedem 31. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Der Überlassungsvertrag kann vom Überlasser mit sofortiger Wirkung für aufgelöst
erklärt werden, wenn


a) der Übernehmer trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist seinen Verpflichtungen gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 8 dieses Vertrages
nicht nachkommt;

b) der Übernehmer seine Rechtspersönlichkeit als wissenschaftliche Anstalt öf-
fentlichen Rechts des Bundes verliert.

§3
Überlassungsentgelt

(1) Als Entgelt für die Überlassung des Vertragsgegenstandes im Ausmaß von dzt.
8233,81 m2 (Altbestand) wird der gemäß § 16 Abs. 5, erster Halbsatz MRG zuläs-
sige und gemäß § 16 Abs. 6 MRG wertgesicherte Betrag von monatlich S 8,60/m2,
somit monatlich insgesamt S 70.810,77 (EUR 5.146,02), vereinbart.
Das Entgelt erhöht sich ab dem auf die Übergabe des jeweiligen Bauabschnittes
(Altbau + Neubau, It. § 1 Abs.2 dieses Vertrages) gem. § 5 Abs.1 dieses Vertra-
ges folgenden Monatsersten auf den gem. § 16 Abs.5, zweiter Halbsatz MRG
zulässigen und gem. § 16 Abs.6 MRG wertgesicherten Betrag von monatlich S
17,20/m2.

(2) Das Entgelt ist jeweils am 1. (ersten) eines jeden Monats im vorhinein mit einem
Respiro von 5 (fünf) Tagen zur Zahlung fällig. Bei nicht termingerechter Zahlung
ist der Überlasser berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu begehren.

(3) Ferner hat der Übernehmer die Betriebskosten i.S. des § 21 MRG und die Kosten
der Wärmeversorgung i.S. des § 24 MRG anteilig zu tragen, wobei dem Über-
nehmer derzeit nur die in Absatz (1), Altbestand, festgelegte Fläche zugerechnet
wird, sodass der Anteil an den Betriebskosten aufgrund der derzeitigen Nutzflä-
che für die Grundstücksadresse Augustinerstraße 1 dzt. rd. 48,355 %, Augusti-
nerstraße 3 dzt. rd. 56,319 % und Augustinerbastei dzt. rd. 35,484 % beträgt. Ei-
ne Neuberechnung erfolgt jeweils entsprechend den in § 3 Abs.1 dieses Vertra-
ges angeführten Übergaben bzw. den bezughabenden aktualisierten Nutzflä-
chenermittlungen. Die von den Magistratsabteilungen der Burghauptmannschaft


direkt vorgeschriebenen, die Graphische Sammlung Albertina betreffenden Ge-
bühren sind vom Übernehmer zu refundieren.

(4) Das Entgelt gemäß Abs.(1) und die Kosten gemäß Abs. (3) hinsichtlich der Räum-
lichkeiten gemäß § 1 ist auf das PSK-Konto 5080.111 der Burghauptmannschaft
Österreich einzuzahlen.

§4
Verwendungszweck

Der Vertragsgegenstand muß so genutzt werden, wie es den Zielsetzungen der
Graphischen Sammlung Albertina entspricht, welche sich aus dem Bundesmuseen-
Gesetz, BGBI. l 115/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben.

§5
        Instandhaltung und Erhaltung der Gebäude

(1) Den Vertragsteilen ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der
Überlassung eine Verwendung gemäß § 4 noch nicht zulässt. Der Überlasser ver-
pflichtet sich, auf seine Kosten die zum 2.5.1998 in Durchführung begriffenen bau-
lichen Investitionen ordnungsgemäß und mängelfrei fertigzustellen sowie sämtli-
che baurechtlich erforderlichen Bewilligungen zu beschaffen, sodass der Ver-
tragsgegenstand in ordentlichen und betriebsbereiten Zustand nach den zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses geltenden Standards gebracht wird. Sollten ver-
borgene Mängel im Sinne der behördlichen Bewilligungen auftreten, die der Ver-
wendung gemäß § 4 entgegenstehen, werden diese vom Überlasser auf seine
Kosten behoben.

(2) Der Überlasser ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand im Äußeren und in den
konstruktiven Teilen zu erhalten. Diese Aufgaben werden vom für den staatlichen
Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit) wahrgenommen und nach dessen Weisungen hinsichtlich der in § 1 ge-
nannten Liegenschaften von der Burghauptmannschaft Österreich besorgt.


(3) Der Übernehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand schonend und pfleglich
zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Baulichkeiten im Inneren - mit Ausnahme der
konstruktiven Teile und ernster Schäden des Hauses - auf seine Kosten in be-
triebsbereitem Zustand zu erhalten und dem Überlasser nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der normalen Abnützung in be-
triebsbereitem Zustand zurückzustellen.

(4) Bauliche Veränderungen sowie Änderungen oder Adaptierungen im Inneren des
Vertragsgegenstands, die einer baubehördlichen oder denkmalschutzbehördli-
chen Bewilligung bedürfen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der im Abs.
(2) genannten Baudienststelle durchgeführt werden. Die Zustimmung darf nur
dann verweigert werden, wenn die von der Graphischen Sammlung Albertina ge-
planten Maßnahmen unvertretbar sind und nicht den Zielsetzungen des Bundes-
museen-Gesetzes entsprechen. Andere Veränderungen darf der Übernehmer
ohne Zustimmung durchführen.      —

(5) Vom Übernehmer gemäß Absatz (4) durchgeführte bauliche Veränderungen im
Inneren sowie Änderungen oder Adaptierungen, die fest mit dem Vertragsge-
genstand verbunden sind und die nicht ohne Beschädigung des Vertragsgegen-
standes entfernt werden können, gehen ohne Zahlung einer Entschädigung in
das Eigentum des Überlassers über. Vom Übernehmer mit Genehmigung des
Überlassers durchgeführte bauliche Veränderungen im Inneren oder Abänderun-
gen oder Adaptierungen, die nicht fest mit dem Vertragsgegenstand verbunden
sind oder die ohne Beschädigung des Vertragsgegenstands entfernt werden kön-
nen oder die keiner Genehmigung des Überlassers bedürfen, sind bei Beendi-
gung des Überlassungsvertrages nach Wahl des Überlassers vom Übernehmer
entweder zu entfernen oder entschädigungslos im Vertragsgegenstand zu belas-
sen.

(6) Der Überlasser oder ein von ihm Beauftragter kann den Vertragsgegenstand wäh-
rend der Betriebszeiten jederzeit nach vorheriger Anmeldung, bei Gefahr im Ver-
zug auch außerhalb der Betriebszeit besichtigen und betreten, um die Einhaltung


der vom Übernehmer übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren sowie um
die Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten festzustellen.

(7) Erhaltungsarbeiten gemäß Absatz (2) sind tunlichst zeitlich mit dem Übernehmer
abzustimmen und ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebs durchzuführen,
wobei auf laufende oder geplante Ausstellungen und Besucherfrequenzen soweit
möglich Rücksicht zu nehmen ist.

§6
Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung

Der Übernehmer kann bei der Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß § 5 Abs.
3 und von baulichen Veränderungen sowie von Änderungen und Adaptierungen im
Inneren gemäß § 5 Abs. 4 die technischen Dienstleistungen der Bundesgebäudever-
waltung (Burghauptmannschaft Österreich), (d.i. die Vergabe und Überwachung auf
Kosten des Übernehmers) gegen Entgelt in Anspruch nehmen bzw. ist über den Um-
fang der Inanspruchnahme das Einvernehmen herzustellen; bei der Durchführung
derartiger Maßnahmen, die Auswirkungen auf gemeinsame Einrichtungen oder Anla-
gen der jeweiligen Liegenschaft (wie z.B. Wärmeversorgungs-, Brandmelde-, Was-
serleitungs-, Kanalisations-, Sanitär- und Elektroanlagen usw.) haben, sind die
Dienste der Bundesgebäudeverwaltung in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.

§7
Liegenschaftsverwaltung

Hinsichtlich der Liegenschaften, die sowohl vom Überlasser als auch vom Überneh-
mer genutzt werden, wird der Überlasser die erforderlichen Leistungen der Liegen-
schaftsverwaltung wie etwa winterliche Betreuung, d.h. Reinigung von Gehsteig, Stie-
gen und sonstigen Zugängen gegen Verrechnung der anteiligen Kosten gemäß § 3
Abs.3 erbringen.

Folgende Teile der Liegenschaftsverwaltung werden vom Übernehmer erbracht:


Schneeräumung It. beil. Plan, Reinhaltung der Dächer und Abläufe des Objektes Au-
gustinerstraße 1.

§8
Zurverfügungstellung

Der Übernehmer darf den Vertragsgegenstand zur Gänze oder teilweise auch Dritten
(z.B. für die Durchführung von Veranstaltungen) für einen befristeten Zeitraum zur
Verfügung stellen. Ausgenommen hievon ist die Begründung von kündigungsge-
schützten Benützungsverhältnissen. Für die erforderlichen behördlichen Bewilligun-
gen hat der Übernehmer auf seine Kosten zu sorgen und hat die Burghauptmann-
schaft Österreich hievon zu verständigen. Sollten für die Veranstaltung weitere nicht
überlassene Flächen erforderlich werden, ist hiezu die Genehmigung des Grund-
eigentümers, vertreten durch die Burghauptmannschaft, einzuholen. Sämtliche Akti-
vitäten am Äußeren der Baulichkeiten sowie auf den angrenzenden Freiflächen be-
dürfen unabhängig vom Anlass der Genehmigung des Grundeigentümers, vertreten
durch die Burghauptmannschaft. Bei jeder Zurverfügungstellung durch den Überneh-
mer muß gewährleistet sein, daß dies der Würde und dem Ansehen der Graphischen
Sammlung Albertina nicht zuwiderläuft.

§9
Vertragsübernahme

Der Übernehmer tritt bei Übergabe der einzelnen Bauabschnitte It. § 1 Abs.3 und 4
dieses Vertrages nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen in Verträge des
Überlassers ein, soweit diese den Vertragsgegenstand betreffen, sofern nicht andere
Regelungen getroffen werden.

§10
Haftung

Der Übernehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Museums oder der Weitergabe von Teilen des Vertragsgegenstandes in welcher
Rechtsform auch immer im Vermögen des Überlassers oder im Vermögen Dritter so-


wie an dritten Personen entstehen, und hat den Überlasser gegenüber diesbezügli-
chen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

§11
Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der
Schriftform.

(2) Festgehalten wird, dass die Errichtung dieses Überlassungsvertrages nach § 9
Bundesmuseen-Gesetz, BGBI. l 115/1998, von sämtlichen bundesgesetzlich ge-
regelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit ist. Etwaige sonstige mit der Er-
richtung dieses Vertrages für eine Vertragspartei verbundene Kosten trägt die je-
weilige Vertragspartei.

(3) Dieser Überlassungsvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Ver-

tragspartei eine Ausfertigung erhält.