314/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Marianne Hagenhofer und
Genossen vom 14. März 2000, Nr. 476/J, betreffend Verdacht auf Inobjektivität und
Verfahrensmängel bei der Personalsuche für den ÖIAG Aufsichtsrat, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend stelle ich fest, dass gemäß der in parlamentarischer Behandlung stehenden
Regierungsvorlage des ÖIAG - Gesetzes die Konstruktion des Aufsichtsrates völlig neu zu
regeln ist. Die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Aufsichtsrates soll durch
einen neuen Bestellmechanismus derart sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat nach
seiner Erstbestellung auf Vorschlag der Bundesregierung in Hinkunft dann sich selbst
erneuert. Zur Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung habe ich, ohne dass dazu
eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Unterstützung durch ein Personalberatungsunter -
nehmen für notwendig erachtet, um die Objektivität der Erstbestellung der Aufsichtsrats -
mitglieder nach Inkraftreten des ÖIAG - Gesetzes 2000 zu gewährleisten. Es wurde daher
vom Bundesministerium für Finanzen ein der ÖNORM A 2050 entsprechendes Verfahren zur
Einholung von Angeboten betreffend die Erstellung einer entsprechenden Auswahlliste von
geeigneten Kandidaten für Aufsichtsratsfunktionen bei der ÖIAG eingeleitet.
Nach dem zum Zeitpunkt der Einholung von Angeboten vorgesehenen Inkrafttreten des
ÖIAG - Gesetzes zum 1. April 2000 und der im Anschluss daran erforderlichen Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder der ÖIAG war die
ehestmögliche Beauftragung eines Beratungsunter -
nehmens unumgänglich. Aus dieser Terminlage ergab sich auch die Begründung für die
verkürzte Verfahrensdauer hinsichtlich der Einholung von Angeboten.
Zu 1.:
Die Wahl des nicht offenen Verfahrens gemäß Pkt. 4.3.3 ÖNORM A 2050 zur Einholung von
Anboten ist zulässig, wenn dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt
sind, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen und weiters die Leistung aufgrund
ihrer Eigenart nur von einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden
kann, weil die einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit erfordert, und darüberhinaus das offene Verfahren oder ein nicht offenes
Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung eine mit erheblichen Nachteilen für die
Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte.
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, lagen im konkreten Fall die genannten Voraus -
setzungen für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens gemäß Pkt. 4.3.3 ÖNORM
A 2050 vor; die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens waren
hingegen nicht gegeben. Die Rechtskonformität der Vorgangsweise wurde von der Finanz -
prokuratur bestätigt.
Zu 2.:
Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist in der gültigen Ausgabe der ÖNORM
A 2050 nicht vorgesehen. Die für die Erbringung der gegenständlichen Leistung in Betracht
kommenden Unternehmen sind allgemein bekannt.
Zu 3.:
Bei den zur Anbotslegung eingeladenen Unternehmen handelt es sich um allgemein
bekannte befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer.
Zu 3.1 und 3.2:
An der Eignung dieser allgemein bekannten Unternehmer gab es keinen Zweifel.
Zu 3.3 und 3.4:
Eine derartige Liste liegt nicht vor.
Zu 4.:
Eine Verkürzung der Angebotsfrist ist gemäß ÖNORM A 2050 in besonders begründeten
Fällen zulässig. Die Begründung für die im konkreten Fall vorgenommene Verkürzung lag in
der Dringlichkeit der Auftragserfüllung im Hinblick auf die ehebaldigst erforderliche Bestellung
des Aufsichtsrates der ÖIAG. Die ausreichende Bemessung der Frist zur Anbotslegung wird
überdies dadurch bestätigt, dass sämtliche zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmen
auch Angebote gelegt haben.
Eine diese Begründung betreffende Mitteilung erfolgte nicht und ist nach ÖNORM A 2050
auch nicht erforderlich.
Zu 5.:
Eine Veröffentlichung dieser Informationen lag nicht im Interesse des Bundesministeriums für
Finanzen.
Zu 6. und 7.:
Die Kriterien für die Beurteilung von Angeboten waren dem Leistungsverzeichnis zu ent -
nehmen, das sämtlichen eingeladenen Unternehmen gemeinsam mit der Einladung zur
Angebotslegung zugegangen ist.
Zu 8.1 bis 8.4:
Bei der Prüfung der eingelangten Angebote wurde eine qualitative Methode angewandt, bei
der neben der Prüfung der Formvorschriften die wichtigen Kriterien, d.s. Branchenerfahrung,
einschlägige Erfahrung und Erfolg bei der Suche nach Aufsichtsratmitgliedern, Unter -
nehmenspotential und Mitarbeiterqualifikation, Leistungsbeurteilung und angebotener Preis
die entscheidende Prüfungsgrundlage darstellten.
Zu 8.5:
Die Anbotsöffnung wurde am 8. März 2000, 11.15 Uhr, abgeschlossen. Die Erteilung des
Zuschlages erfolgte per Fax am 8. März 2000, 17.12 Uhr. Der gegebene Zeitraum für die
Ermittlung des Bestbieters ist angesichts der Professionalität der Darstellung der einge -
gangenen Anbote und der Eindeutigkeit der
Entscheidungslage gerechtfertigt.
Zu 9.:
Die Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen wurde von fachkundigen Beamten
des Ressorts vorbereitet, die über langjährige einschlägige fachliche Erfahrungen im Bereich
der Beteiligungsverwaltung des Bundes und der damit verbundenen Rechts - und Personal -
angelegenheiten verfügen.
Zu 10.:
Der Zuschlag wurde an Egon Zehnder International als Bestbieter erteilt.
Zu 11. und 12.:
Nach dem Ergebnis der vorgenommenen Prüfung sämtlicher professioneller Angebote wurde
Egon Zehnder International im Hinblick auf die spezifische Aufgabenstellung in technischer
und wirtschaftlicher Gesamtsicht als Bestbieter qualifiziert, der die erforderliche technische
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, die höchste nationale und internationale
Erfahrung aufweist, die beste Auftragsdurchführung erwarten lässt und im Verhältnis der
angebotenen Leistungen zu den Kosten einen eindeutigen Vorsprung gegenüber den Mitbe -
werbern aufweist.
Zu 13.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine Informationen vor.
Zu 14.:
Es bestand die Absicht, Frau Mag. Kappe wegen ihrer hohen fachlichen Qualifikationen im
Bundesministerium für Finanzen einzusetzen. Von der Realisierung dieser Absicht wurde
jedoch Abstand genommen.