314/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Marianne Hagenhofer und

Genossen vom 14. März 2000, Nr. 476/J, betreffend Verdacht auf Inobjektivität und

Verfahrensmängel bei der Personalsuche für den ÖIAG Aufsichtsrat, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend stelle ich fest, dass gemäß der in parlamentarischer Behandlung stehenden

Regierungsvorlage des ÖIAG - Gesetzes die Konstruktion des Aufsichtsrates völlig neu zu

regeln ist. Die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Aufsichtsrates soll durch

einen neuen Bestellmechanismus derart sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat nach

seiner Erstbestellung auf Vorschlag der Bundesregierung in Hinkunft dann sich selbst

erneuert. Zur Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung habe ich, ohne dass dazu

eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Unterstützung durch ein Personalberatungsunter -

nehmen für notwendig erachtet, um die Objektivität der Erstbestellung der Aufsichtsrats -

mitglieder nach Inkraftreten des ÖIAG - Gesetzes 2000 zu gewährleisten. Es wurde daher

vom Bundesministerium für Finanzen ein der ÖNORM A 2050 entsprechendes Verfahren zur

Einholung von Angeboten betreffend die Erstellung einer entsprechenden Auswahlliste von

geeigneten Kandidaten für Aufsichtsratsfunktionen bei der ÖIAG eingeleitet.

 

Nach dem zum Zeitpunkt der Einholung von Angeboten vorgesehenen Inkrafttreten des

ÖIAG - Gesetzes zum 1. April 2000 und der im Anschluss daran erforderlichen Bestellung der

Aufsichtsratsmitglieder der ÖIAG war die ehestmögliche Beauftragung eines Beratungsunter -

nehmens unumgänglich. Aus dieser Terminlage ergab sich auch die Begründung für die

verkürzte Verfahrensdauer hinsichtlich der Einholung von Angeboten.

 

Zu 1.:

Die Wahl des nicht offenen Verfahrens gemäß Pkt. 4.3.3 ÖNORM A 2050 zur Einholung von

Anboten ist zulässig, wenn dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt

sind, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen und weiters die Leistung aufgrund

ihrer Eigenart nur von einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden

kann, weil die einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder

Zuverlässigkeit erfordert, und darüberhinaus das offene Verfahren oder ein nicht offenes

Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung eine mit erheblichen Nachteilen für die

Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte.

 

Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, lagen im konkreten Fall die genannten Voraus -

setzungen für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens gemäß Pkt. 4.3.3 ÖNORM

A 2050 vor; die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens waren

hingegen nicht gegeben. Die Rechtskonformität der Vorgangsweise wurde von der Finanz -

prokuratur bestätigt.

 

Zu 2.:

Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist in der gültigen Ausgabe der ÖNORM

A 2050 nicht vorgesehen. Die für die Erbringung der gegenständlichen Leistung in Betracht

kommenden Unternehmen sind allgemein bekannt.

 

Zu 3.:

Bei den zur Anbotslegung eingeladenen Unternehmen handelt es sich um allgemein

bekannte befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer.

 

Zu 3.1 und 3.2:

An der Eignung dieser allgemein bekannten Unternehmer gab es keinen Zweifel.

 

Zu 3.3 und 3.4:

Eine derartige Liste liegt nicht vor.

Zu 4.:

Eine Verkürzung der Angebotsfrist ist gemäß ÖNORM A 2050 in besonders begründeten

Fällen zulässig. Die Begründung für die im konkreten Fall vorgenommene Verkürzung lag in

der Dringlichkeit der Auftragserfüllung im Hinblick auf die ehebaldigst erforderliche Bestellung

des Aufsichtsrates der ÖIAG. Die ausreichende Bemessung der Frist zur Anbotslegung wird

überdies dadurch bestätigt, dass sämtliche zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmen

auch Angebote gelegt haben.

 

Eine diese Begründung betreffende Mitteilung erfolgte nicht und ist nach ÖNORM A 2050

auch nicht erforderlich.

 

Zu 5.:

Eine Veröffentlichung dieser Informationen lag nicht im Interesse des Bundesministeriums für

Finanzen.

 

Zu 6. und 7.:

Die Kriterien für die Beurteilung von Angeboten waren dem Leistungsverzeichnis zu ent -

nehmen, das sämtlichen eingeladenen Unternehmen gemeinsam mit der Einladung zur

Angebotslegung zugegangen ist.

 

Zu 8.1 bis 8.4:

Bei der Prüfung der eingelangten Angebote wurde eine qualitative Methode angewandt, bei

der neben der Prüfung der Formvorschriften die wichtigen Kriterien, d.s. Branchenerfahrung,

einschlägige Erfahrung und Erfolg bei der Suche nach Aufsichtsratmitgliedern, Unter -

nehmenspotential und Mitarbeiterqualifikation, Leistungsbeurteilung und angebotener Preis

die entscheidende Prüfungsgrundlage darstellten.

 

Zu 8.5:

Die Anbotsöffnung wurde am 8. März 2000, 11.15 Uhr, abgeschlossen. Die Erteilung des

Zuschlages erfolgte per Fax am 8. März 2000, 17.12 Uhr. Der gegebene Zeitraum für die

Ermittlung des Bestbieters ist angesichts der Professionalität der Darstellung der einge -

gangenen Anbote und der Eindeutigkeit der Entscheidungslage gerechtfertigt.

Zu 9.:

Die Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen wurde von fachkundigen Beamten

des Ressorts vorbereitet, die über langjährige einschlägige fachliche Erfahrungen im Bereich

der Beteiligungsverwaltung des Bundes und der damit verbundenen Rechts -  und Personal -

angelegenheiten verfügen.

 

Zu 10.:

Der Zuschlag wurde an Egon Zehnder International als Bestbieter erteilt.

 

Zu 11. und 12.:

Nach dem Ergebnis der vorgenommenen Prüfung sämtlicher professioneller Angebote wurde

Egon Zehnder International im Hinblick auf die spezifische Aufgabenstellung in technischer

und wirtschaftlicher Gesamtsicht als Bestbieter qualifiziert, der die erforderliche technische

und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, die höchste nationale und internationale

Erfahrung aufweist, die beste Auftragsdurchführung erwarten lässt und im Verhältnis der

angebotenen Leistungen zu den Kosten einen eindeutigen Vorsprung gegenüber den Mitbe -

werbern aufweist.

 

Zu 13.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine Informationen vor.

 

Zu 14.:

Es bestand die Absicht, Frau Mag. Kappe wegen ihrer hohen fachlichen Qualifikationen im

Bundesministerium für Finanzen einzusetzen. Von der Realisierung dieser Absicht wurde

jedoch Abstand genommen.