3140/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.01.2002

BUNDESMINISTER


FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Cap und Kollegen vom 4. Dezember 2001,
Nr. 3160/J, betreffend Vorruhestandsmodell, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich seriöserweise keine konkreten Angaben zu den

vorliegenden Fragen machen kann, da nicht absehbar ist,

>  wie viele Bedienstete von der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung (§ 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) Gebrauch machen werden,

> wie viele Bedienstete von der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung (§ 15 BDG)
Gebrauch machen werden und

>  wie viele Bedienstete von einem Austritt oder einer Karenzierung gemäß den neuen Be-
stimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gebrauch machen werden.

>   Ebenso ist die zukünftige Personalfluktuation nicht abschätzbar.

Grundsätzlich sieht das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz vor, dass der Arbeitsplatz
jenes Bediensteten, dem ein Vorruhestand angeboten wird, auf Dauer aufgelassen wird und
ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeits-
platz zugewiesen werden kann. Dies wäre abzuklären, bevor einem Mitarbeiter der Vorruhe-
stand angeboten wird.


Das Gesetz sieht vor, dass Zustimmungen zu Vorruhestandsangeboten nur bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden können. Daraus ist ersichtlich, dass der
Dienstgeber nicht an einem bestimmten nahen Stichtag den Vorruhestand anbieten muss,
sondern dass ein stufenweises Angebot stattfinden wird.