3140/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31.01.2002
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Cap und
Kollegen vom 4. Dezember 2001,
Nr. 3160/J, betreffend Vorruhestandsmodell, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich seriöserweise keine konkreten Angaben zu den
vorliegenden Fragen machen kann, da nicht absehbar ist,
> wie viele Bedienstete von der
Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung (§ 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz)
Gebrauch machen werden,
> wie viele Bedienstete von der
Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung (§ 15 BDG)
Gebrauch machen werden und
> wie viele Bedienstete von einem
Austritt oder einer Karenzierung gemäß den neuen Be-
stimmungen des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gebrauch machen werden.
> Ebenso ist die zukünftige Personalfluktuation nicht abschätzbar.
Grundsätzlich
sieht das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz vor, dass der Arbeitsplatz
jenes Bediensteten, dem ein Vorruhestand angeboten wird, auf Dauer aufgelassen
wird und
ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens
gleichwertiger Arbeits-
platz zugewiesen werden kann. Dies wäre abzuklären, bevor einem
Mitarbeiter der Vorruhe-
stand angeboten wird.
Das
Gesetz sieht vor, dass Zustimmungen zu Vorruhestandsangeboten nur bis zum
Ablauf
des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden können. Daraus ist
ersichtlich, dass der
Dienstgeber nicht an einem bestimmten nahen Stichtag den Vorruhestand anbieten
muss,
sondern dass ein stufenweises Angebot stattfinden wird.