315/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend Kassenplanstellen und deren Vergabeweise in der Steiermark (Nr.287/J)
Ich verweise in Bearbeitung der vorliegenden, an meine Amtsvorgängerin gerichte -
ten parlamentarischen Anfrage vorweg auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme
der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Diesem Schreiben ist unter anderem
auch zu entnehmen, dass dem betroffenen Arzt mittlerweile die vakante Planstelle
zuerkannt worden ist.
Zu den einzelnen Fragen der parlamentarischen Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zur Frage 1:
Nein. Dies ist auch im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Wenngleich es im
Vorfeld der Planstellenvergabe zu Irritationen gekommen ist, so wurde der Eintritt in
eine Vertragsbeziehung von der Kasse doch nicht verhindert.
Zur Frage 2:
Nein.
Zur Frage 3:
Die gewählte Vorgangsweise entspricht - wie die tatsächlich erfolgte Planstellenver -
gabe zeigt - jenen Gepflogenheiten, die auch
zur Zufriedenheit der Interessenvertre -
tung der Ärzte grundsätzlich in derartigen Fällen eingehalten wird. „Neue Regeln der
Österreichischen Gebietskrankenkasse“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Zur Frage 4:
Auch hier muss festgehalten werden, dass die Teilnahme des betroffenen Arztes an
einer Inseratenaktion letztendlich die Planstellenvergabe nicht verhindert hat. Ein
"unfassbarer Akt der Willkür" wurde daher nicht gesetzt. Er wäre auch durch keine
Richtlinien jedweder Art gedeckt.
Zur Frage 5:
Falls die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Ihrem Schreiben nicht lediglich
zum Ausdruck bringen wollte, dass seitens der Kasse der Wille des betroffenen
Arztes zu einem Abschluss eines Kassenvertrages bezweifelt werde, kann ich mich
dieser Meinung nicht anschließen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Nein, weil dem betroffenen Arzt mittlerweile die vakante Planstelle zuerkannt worden
ist.
Zur Frage 8:
Ich würde eine derartige Entwicklung
nicht zulassen.
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger
und Kollegen betreffend Kassenplanstellen und deren
Vergabeweise in der Steiermark (Nr. 287/J)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 1.2.2000, GZ: 20.001/3 - 5/2000,Wird seitens
der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu 1:
Die Vergabe erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Ärztekammer für Stei -
ermark und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. des Geschäftsaus -
schusses der steirischen § 2 - Krankenversicherungsträger. Aus Sicht des Geschäfts -
ausschusses sind dafür als Hauptkriterien die Wartezeit (Ausbildungsende) und die
Anzahl der Bewerbungen in erster Linie maßgebend.
Ob sich ein Bewerber an Aktionen, die gegen den Versicherungsträger gerichtet
sind, beteiligt oder nicht, ist sicherlich nicht ein Vergabekriterium.
Jedoch ist das gesamte Vertragspartnersystem auf ein Vertrauensprinzip aufgebaut
und nicht umsonst sieht auch der Mustergesamtvertrag in § 34 vor, dass der Ver -
tragsarzt alles zu unterlassen hat, was dem Versicherungsträger und dessen Ein -
richtungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herab -
setzen könnte.
Schon allein unter diesem Gesichtspunkt muss es‚ wohl auch das Recht (vielleicht
sogar die Pflicht) des Versicherungsträgers sein, auch schon im Vorfeld einer zu -
künftigen Vertragspartnerbeziehung zu hinterfragen bzw. zu prüfen, ob ein Bewerber
auch ein tatsächliches Interesse an einer so starken Bindung, wie sie in der Folge
ein Einzelvertragsverhältnis darstellt, hat.
Nicht mehr und nicht weniger wurde auch mit dem gegenständlichen Schreiben zum
Ausdruck gebracht.
Mit Schreiben vom 24.1.2000 und 15.2.2000 hat der betreffende Arzt erklärt, dass
sowohl noch weiterhin ein Interesse an einem Einzelvertrag besteht, worauf anläss -
lich der zuständigen Sitzung des Geschäftsausschusses der steir. § 2 - Krankenversi -
cherungsträger am 22.2.2000 aufgrund der eingangs erwähnten Kriterien auch dem
betreffenden Arzt die ausgeschriebene Planstelle zuerkannt wurde.
Zu den Fragen 3 und 4:
Dazu ist zu erwähnen, dass es keine neuen Richtlinien der österreichischen Ge -
bietskrankenkassen gibt und speziell auf Basis des steirischen Gesamtvertrages
auch keine akkordierten Vergaberichtlinien zwischen der Steiermärkischen Gebiets -
krankenkasse und der Ärztekammer für Steiermark bestehen.
Zur Frage 7:
Nachdem der gesetzliche Krankenversicherungsträger sowohl nach herrschender
Lehre und Literatur verpflichtet ist, die Auswahlshaftung zu beachten, kann nicht von
einem Schaden für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gesprochen werden,
wenn eine kritische Hinterfragung noch vor einer Vertragsvergabe erfolgt.