315/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend Kassenplanstellen und deren Vergabeweise in der Steiermark (Nr.287/J)

 

 

Ich verweise in Bearbeitung der vorliegenden, an meine Amtsvorgängerin gerichte -

ten parlamentarischen Anfrage vorweg auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme

der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Diesem Schreiben ist unter anderem

auch zu entnehmen, dass dem betroffenen Arzt mittlerweile die vakante Planstelle

zuerkannt worden ist.

 

Zu den einzelnen Fragen der parlamentarischen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zur Frage 1:

 

Nein. Dies ist auch im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Wenngleich es im

Vorfeld der Planstellenvergabe zu Irritationen gekommen ist, so wurde der Eintritt in

eine Vertragsbeziehung von der Kasse doch nicht verhindert.

 

Zur Frage 2:

 

Nein.

 

Zur Frage 3:

 

Die gewählte Vorgangsweise entspricht - wie die tatsächlich erfolgte Planstellenver -

gabe zeigt - jenen Gepflogenheiten, die auch zur Zufriedenheit der Interessenvertre -

tung der Ärzte grundsätzlich in derartigen Fällen eingehalten wird. „Neue Regeln der

Österreichischen Gebietskrankenkasse“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

 

Zur Frage 4:

 

Auch hier muss festgehalten werden, dass die Teilnahme des betroffenen Arztes an

einer Inseratenaktion letztendlich die Planstellenvergabe nicht verhindert hat. Ein

"unfassbarer Akt der Willkür" wurde daher nicht gesetzt. Er wäre auch durch keine

Richtlinien jedweder Art gedeckt.

 

Zur Frage 5:

 

Falls die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Ihrem Schreiben nicht lediglich

zum Ausdruck bringen wollte, dass seitens der Kasse der Wille des betroffenen

Arztes zu einem Abschluss eines Kassenvertrages bezweifelt werde, kann ich mich

dieser Meinung nicht anschließen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Nein, weil dem betroffenen Arzt mittlerweile die vakante Planstelle zuerkannt worden

ist.

 

Zur Frage 8:

 

Ich würde eine derartige Entwicklung nicht zulassen.

Beilage

 

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Hartinger

und Kollegen betreffend Kassenplanstellen und deren

Vergabeweise in der Steiermark (Nr. 287/J)

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 1.2.2000, GZ: 20.001/3 - 5/2000,Wird seitens

der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu 1:

 

Die Vergabe erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Ärztekammer für Stei -

ermark und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. des Geschäftsaus -

schusses der steirischen § 2 - Krankenversicherungsträger. Aus Sicht des Geschäfts -

ausschusses sind dafür als Hauptkriterien die Wartezeit (Ausbildungsende) und die

Anzahl der Bewerbungen in erster Linie maßgebend.

 

Ob sich ein Bewerber an Aktionen, die gegen den Versicherungsträger gerichtet

sind, beteiligt oder nicht, ist sicherlich nicht ein Vergabekriterium.

 

Jedoch ist das gesamte Vertragspartnersystem auf ein Vertrauensprinzip aufgebaut

und nicht umsonst sieht auch der Mustergesamtvertrag in § 34 vor, dass der Ver -

tragsarzt alles zu unterlassen hat, was dem Versicherungsträger und dessen Ein -

richtungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herab -

setzen könnte.

Schon allein unter diesem Gesichtspunkt muss es‚ wohl auch das Recht (vielleicht

sogar die Pflicht) des Versicherungsträgers sein, auch schon im Vorfeld einer zu -

künftigen Vertragspartnerbeziehung zu hinterfragen bzw. zu prüfen, ob ein Bewerber

auch ein tatsächliches Interesse an einer so starken Bindung, wie sie in der Folge

ein Einzelvertragsverhältnis darstellt, hat.

 

Nicht mehr und nicht weniger wurde auch mit dem gegenständlichen Schreiben zum

Ausdruck gebracht.

 

Mit Schreiben vom 24.1.2000 und 15.2.2000 hat der betreffende Arzt erklärt, dass

sowohl noch weiterhin ein Interesse an einem Einzelvertrag besteht, worauf anläss -

lich der zuständigen Sitzung des Geschäftsausschusses der steir. § 2 - Krankenversi -

cherungsträger am 22.2.2000 aufgrund der eingangs erwähnten Kriterien auch dem

betreffenden Arzt die ausgeschriebene Planstelle zuerkannt wurde.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Dazu ist zu erwähnen, dass es keine neuen Richtlinien der österreichischen Ge -

bietskrankenkassen gibt und speziell auf Basis des steirischen Gesamtvertrages

auch keine akkordierten Vergaberichtlinien zwischen der Steiermärkischen Gebiets -

krankenkasse und der Ärztekammer für Steiermark bestehen.

 

Zur Frage 7:

 

Nachdem der gesetzliche Krankenversicherungsträger sowohl nach herrschender

Lehre und Literatur verpflichtet ist, die Auswahlshaftung zu beachten, kann nicht von

einem Schaden für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gesprochen werden,

wenn eine kritische Hinterfragung noch vor einer Vertragsvergabe erfolgt.