316/AB XXI.GP
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic
betreffend laufende Neubesetzungsverfahren für die
obersten Leitungsfunktionen im AMS
Nr. 302/J
Antwort zu Frage 1:
Die Ausschreibung aller Funktionen erfolgte am 5. Oktober 1999.
Die Funktionen der Mitglieder des Vorstandes wurden im „Amtsblatt zur Wiener Zei -
tung“ und im „Standard" ausgeschrieben.
Die Funktionen der Landesgeschäftsführer und der Landesgeschäftsführer -
Stellvertreter wurden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der „Presse“ ausge -
schrieben.
Darüber hinaus wurden die Funktionen der Landesgeschäftsführer und der Landes -
geschäftsführer - Stellvertreter auch „bundesländerspezifisch“ ausgeschrieben:
Die in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland zu besetzenden Funktionen wur -
den im „KURIER“ in den Ausgaben
für diese Bundesländer ausgeschrieben.
Die in der Steiermark und in Kärnten zu besetzenden Funktionen wurden in der
"Kleinen Zeitung" für Steiermark und Kärnten ausgeschrieben.
Die in Salzburg zu besetzenden Funktionen wurden in den „Salzburger Nachrichten“,
die in Oberösterreich zu besetzenden Funktionen in den "Oberösterreichischen
Nachrichten“ ausgeschrieben.
Die in Tirol zu besetzenden Funktionen wurden in der "Tiroler Tageszeitung“, die in
Vorarlberg zu besetzenden Funktionen in den ‚Vorarlberger Nachrichten“ ausge -
schrieben.
Antwort zu Frage 2:
Die Ausschreibung erfolgte dem § 6 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz entspre -
chend:
Die Ausschreibungstexte hielten ausdrücklich fest, dass "sich die Ausschreibung
gleichermaßen an Männer und Frauen richtet“.
Darüber hinaus wurden - dem Ziel des AMS entsprechend - den Frauenanteil in
Leitungsfunktionen zu erhöhen, Frauen nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen.
Antwort zu Frage 3:
Die Funktionsbezeichnungen in den Ausschreibungstexten entsprachen strikt den
Vorgaben des Arbeitsmarktservicegesetzes.
Antwort zu Frage 4:
Frauen wurden unter dem Hinweis, dass es Bestreben des AMS ist, den Anteil von
Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen, nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen,
und es wurde ausdrücklich fest gehalten, dass die personenbezogenen Bezeichnun -
gen sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise beziehen.
Antwort zu Frage 5:
Insgesamt haben sich 64 Personen für die ausgeschriebenen Funktionen beworben,
davon 8 Personen für die Vorstandsfunktionen.
Antwort zu Frage 6:
Insgesamt haben sich 8 Frauen um Funktionen
beworben.
Eine Bewerbung betraf die Stellvertretung des Landesgeschäftsführers/ der Landes -
geschäftsführerin des AMS Burgenland, zwei Bewerbungen betrafen die Stellver -
tretung des Landesgeschäftsführers/ der Landesgeschäftsführerin des AMS Ober -
österreich, eine weitere Bewerbung die Funktion der Stellvertretung des Landes -
geschäftsführers/ der Landesgeschäftsführerin des AMS Tirol, 4 Bewerbungen be -
zogen sich auf die Funktion des Landesgeschäftsführers/ der Landesgeschäftführe -
rin des AMS Wien.
Antwort zu Frage 7:
Das Datenschutzgesetz 2000 lässt eine Bekanntgabe dieser personenbezogenen
Daten nicht zu.
Antwort zu Frage 8:
Bestellt wurden mit Ausnahme des AMS Wien die bisherigen Funktionsträger.
Im Fall des AMS Wien wurde nicht dem bisherigen Funktionsinhaber, sondern einer
Bewerberin der Vorzug gegeben, die sowohl im Ausschuss des Landesdirektoriums
des AMS Wien als auch im Verwaltungsrat einen ausgezeichneten Eindruck hinter -
lassen hat.
Antwort zu Frage 9:
Die Besetzung aller ausgeschriebenen Funktionen erfolgte am 25. Jänner 2000.
Antwort zu Frage 10:
Die Stellvertretung für die Wiener Landesorganisation wurde nicht aus -
geschrieben, weil die Funktionsperiode der derzeitigen Funktionsträgerin
erst am 24. Februar 2001 endet.
Antwort zu Frage 11:
Der Verwaltungsrat hat dies entschieden, um eine/n sachverständige/n GutachterIn
zu Beratungszwecken zur Verfügung zu haben und ein objektives Verfahren sicher -
zustellen.
Weiters erschien die Unterstützungsleistung aus zeitökonomischen Gründen wün -
schenswert, um im Hinblick auf die zahlreichen neu zu besetzenden Positionen eine
zeitgerechte Bestellung sicherzustellen und auch möglichen externen Personen die
Einhaltung von Kündigungsfristen bzw.
Einarbeitungszeiten zu ermöglichen.
Antwort zu Frage 12:
Folgende Unternehmen haben sich beworben:
|
1 |
effect Personalmanagement GmbH |
|
2 |
ITO The Change Company |
|
3 |
Hill Woltron Management |
|
4 |
Wieringer Managementberatung |
|
5 |
Stifter et partner, Total Personnel Management |
|
6 |
Dr. Pendl & Dr. Piswanger |
|
7 |
Neumann Beratungsgruppe |
|
8 |
Iro & Partners |
|
9 |
VIP Consulting for Human Resources |
|
10 |
Kienbaum Beratungen Ges.m.b.H. Wien |
|
11 |
Mercuri Urival |
|
12 |
Plaut Personalberatung |
|
13 |
Catro Personalsuche und - auswahl |
|
14 |
ISG International Service Group |
Antwort zu Frage 13:
Das erwähnte Papier gilt nicht im Bereich des AMS, der Verwaltungsrat ist somit
nicht an diese Vorgaben gebunden. Selbstverständlich sind für den Verwaltungsrat
die gesetzlichen Vorschriften verbindlich.
Die Ausschreibung erfolgte geschlechtsneutral. Weitere Maßnahmen wurden nicht
gesetzt.
Antwort zu Frage 14:
a) Die Angebote wurden auf Ausschreibungskonformität geprüft. Die ausschrei -
bungskonformen Angebote wurden nach den gleichwertigen Kritierien von
Preis, Methode und vorhandenen Referenzen geprüft.
b) Die Auftragsvergabe erfolgte ausschließlich nach den gleichwertigen Kritierien
von Preis, Methode und vorhandenen Referenzen. Die Existenz von Frauenför -
derplänen wurde in diesem Zusammenhang nicht untersucht.
Antwort zu Frage 15:
Den Zuschlag erhielt das Unternehmen Hill Woltron Management. Die Vergabe er -
folgte im Verhandlungsverfahren nach dem Bestbieterprinzip d.h. gleichwertige Kri -
terien: Methode, Preis und vorhandene
Referenzen.
Antwort zu Frage 16:
Das Personalberatungsunternehmen hat jene Bewerberinnen, bei denen der Verwal -
tungsrat bzw. die Ausschüsse der Landesdirektorien in den Landesorganisationen
Tests als erforderlich erachteten, um vertiefte Grundlagen für die Besetzungsent -
scheidung zu erhalten, Tests unterzogen.
Antwort zu Frage 17:
Das Honorar für das Personalberatungsunternehmen betrug
ATS 231.120,-- (inkl. MWST).
Antwort zu Frage 18:
Das Ziel des Arbeitsmarktservice, den Frauenanteil in Leitungsfunktionen zu erhö -
hen, war dem Personalberatungsunternehmen schon aus der entsprechend formu -
lierten Ausschreibung bekannt.
Aufgabe des Personalberatungsunternehmens war es, den Verwaltungsrat bei der
Auswahl der für die betreffende Funktion am besten geeignete Person - unabhängig
von deren Geschlecht - zu unterstützen.
Antwort zu Frage 19:
a) Die Ausschreibungstexte wiesen ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeits -
marktservice bestrebt ist, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhö -
hen. Dem entsprechend wurden Frauen nachdrücklich zur Bewerbung eingela -
den.
b) Bereits der Hinweis auf das Bestreben des Arbeitsmarktservice, den Anteil von
Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen, lässt zweifelslos erkennen, dass Frau -
en bei gleicher Eignung - den einschlägigen Bestimmungen entsprechend - be -
vorzugt behandelt werden.
Antwort zu Frage 20:
Es wurde kein Bewerbungsschreiben auf Grund von Formalmängeln in der Adressie -
rung ausgeschlossen. Die Funktionsbezeichnungen wurden in strikter Befolgung des
Arbeitsmarktservicegesetzes verwendet.
Die Ausschreibungstexte ließen erkennen, dass das Arbeitsmarktservice bestrebt ist
den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu
erhöhen.
Antwort zu Frage 21:
Dieser Fall trat nicht ein.
Antwort zu Frage 22:
Die Ausschreibungstexte luden nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein.
Die Ausschreibungstexte ließen so das Interesse des Arbeitsmarktservice an der
Bewerbung von Frauen erkennen.
Antwort zu Frage 23:
Das Arbeitsmarktservice ist besonders bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungs -
funktionen zu erhöhen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragten des AMS haben über einen Zeitraum von 2 Jah -
ren versucht, Kolleginnen als potenzielle Bewerberinnen anzusprechen, was nicht in
allen Landesorganisationen gelungen ist.
Antwort zu Frage 24:
Überlegungen, die Ausschreibung zu wiederholen, wurden zu keinem Zeitpunkt an -
gestellt.
Die Ausschreibungstexte ließen klar erkennen, dass das Arbeitsmarktservice beson -
deren Wert auf die Bewerbung von Frauen legt.
Es haben sich für alle Funktionen geeignete BewerberInnen gefunden, sodass es
nicht sinnvoll war, die Ausschreibung zu wiederholen.
Antwort zu Frage 25:
Die Ausschreibung wurde in keinem Fall wiederholt.
Antwort zu Frage 26:
Diese Bestimmung bezieht sich auf § 43 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz.
Antwort zu Frage 27:
Die Ausschreibungstexte hielten ausdrücklich fest, dass das Arbeitsmarktservice
bestrebt ist, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen. Frauen wurden
nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen. Diese Formulierung ließ erkennen, dass
das Arbeitsmarktservice bei gleicher Eignung einer weiblichen Bewerberin den Vor -
zug vor dem männlichen Bewerber gibt.
Antwort zu Frage 28:
Bei jenen Bewerberinnen und auch Bewerbern, bei denen bereits nach den Bewer -
bungsunterlagen offensichtlich war, dass sie die in der Ausschreibung geforderten
Voraussetzungen nicht erfüllten, wurde von einem Hearing Abstand genommen.
Von 8 Bewerberinnen wurden 5 zu einem Hearing eingeladen, das ist ein anteilig
weit höherer Prozentsatz als bei den männlichen Bewerbern.
Antwort zu Frage 29:
Das gesamte Ausschreibungsverfahren wurde vom Verwaltungsrat des Arbeits -
marktservice Österreich „zentral“ in der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktser -
vice Österreich durchgeführt.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktser -
vice Österreich wurde daher in entsprechender Weise über die Ausschreibung der
Funktionen und den Fortgang des Bestellungsverfahrens informiert.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktser -
vice Österreich war der Auffassung, dass der Ausschreibungstext sich noch deutli -
cher an Frauen wenden sollte. Insbesondere vertrat sie den Standpunkt, dass die
Bezeichnung „Landesgeschäftsführer“ bzw. „Landesgeschäftsführer - Stellvertreter“
eine verbesserungsfähige Formulierung sei.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungstexte mit der Formulierung
„Landesgeschäftsführer“ bzw. „Landesgeschäftsführer - Stellvertreter“ sich strikt an
das Arbeitsmarktservicegesetz gehalten haben.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat schriftlich alle Mitglieder des Verwaltungs -
rates und der Landesdirektorien über die Intentionen des Frauenförderungsplanes
informiert.
Antwort zu Frage 30:
Im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf Weihburggasse wurden gegen den
Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) Vorwürfe erhoben, das Geschäft sei nicht
ordnungsgemäß abgewickelt worden. Es wurde behauptet, es gäbe eine nicht ord -
nungsgemäße Treuhandvereinbarung über den Verkaufserlös und das Geld solle bei
der Trigon Bank veranlagt werden, dieses Geschäft solle verschleiert und an den
Organen und Aufsichtsgremien des AMS vorbei abgewickelt werden und es sei un -
nötigerweise eine Verpflichtung zu einer Provisionszahlung entstanden.
Das vom Verwaltungsrat des AMS in Auftrag gegebene externe Gutachten der re -
nommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) hält
fest:
a) Treuhandvertrag
Es ist kein Treuhandvertrag abgeschlossen worden. Zu einer Veranlagung des
Kaufpreises bei der Trigon Bank kann es jedenfalls nicht gekommen sein, da der
Kaufpreis nicht floss. Mit nicht realisierten Überlegungen welcher Art immer kann
nach Aussagen von PwC der Vorstand des AMS seine Pflichten nicht verletzt haben.
b) Verschleierung des Geschäfts:
Für eine beabsichtigte Verschleierung des Geschäfts konnten von PwC keine Anzei -
chen gefunden werden. Der Verkauf wurde in den Gremien des AMS
(Bauausschuss, VWR) behandelt und von der Aufsichtsbehörde (BMAGS, BMF)
genehmigt. Nach den Erkenntnissen von PwC wäre bei korrekter Verbuchung eine
Treuhandlösung nicht geeignet gewesen, Aufwendungen und Erträge im Finanz -
rechnungswesen zu verschleiern.
c) Provisionsansprüche
Die Provision wäre nach Aussage von PwC sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Art
nach nicht geschäftsüblich gewesen.
Zu beachten war allerdings, dass der zur Beratung vom AMS zugezogene Rechts -
anwalt Dr. Fichtenbauer wiederholt die Rechtsansicht vertreten hat, dass ein Provisi -
onsanspruch des Maklers vorliegt. Soweit ein Anwalt mit der Abwicklung einer Ange -
legenheit betraut wird, - so PwC - wird sich der Vorstand grundsätzlich darauf verlas -
sen dürfen, dass dieser seine übernommenen Aufgaben pflichtgemäß und ordentlich
erfüllt.
Kritisiert wurde von PwC jedoch, dass nach ihrer Ansicht der Vorstand den Auftrag
an den für das AMS tätigen Rechtsanwalt Dr. Fichtenbauer unklar und nicht eindeu -
tig nachweisbar gefasst hat. Dadurch wäre nicht eindeutig, ob sich der Vorstand auf
die Rechtsauskunft des Anwaltes in dieser Frage verlassen durfte.
d) Bonität des Käufers:
PwC bemängelte, dass der Vorstand auf einen stichhaltigen Nachweis der Zahlungs -
fähigkeit verzichtet hat, obwohl bekannt sein häfte müssen, dass die Käuferin ver -
mögenslos ist. Wenn dies schon geschiehen wäre, wäre es üblich, den Vertrag auf -
schiebend bedingt zu schließen und für den Fall der Nichterfüllung Schadenersatz
vorzusehen und durch eine Bankgarantie abzusichern.
Antwort zu Frage 31:
Diese Aussagen standen einer Weiterbestellung der Vorstandsmitglieder nicht
entgegen.
Dies aus folgenden Gründen:
A) Der Vorstand hielt den geäußerten Kritikpunkten entgegen:
a) Provisionsansprüche
Verkäuferprovisionen sind rechtlich explizit möglich und im österreichischen Rechts -
system grundsätzlich vorgesehen. Weiters ist zu beachten, dass der zur Beratung
vom AMS zugezogene Rechtsanwalt Dr. Fichtenbauer wiederholt die Rechtsansicht
vertreten hat, dass ein Provisionsanspruch des
Maklers vorliegt. Soweit ein Anwalt
mit der Abwicklung einer Angelegenheit betraut wird, wird sich der Vorstand grund -
sätzlich darauf verlassen dürfen, dass dieser seine übernommenen Aufgaben
pflichtgemäß und ordentlich erfüllt. Zur Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. Fich -
tenbauer ist zu sagen, dass Dr. Fichtenbauer mit Schreiben vom 11.1.2000 bestä -
tigt hat, dass er seit 1997 einen entsprechenden, wenn auch nur mündlichen Auftrag
des AMS hatte.
b) Bonität des Käufers
Dazu führte der Vorstand in aus, dass die wesentliche Sicherung des AMS gegen -
über Vermögensschäden aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages ja schon darin
bestand, dass der Kaufvertrag treuhändisch durch den Vertrauensanwalt des AMS
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gehalten wurde. Damit war gesi -
chert, dass ein Eigentumsübergang erst stattfinden kann, wenn der Kaufpreis voll -
ständig entrichtet ist. Die von PwC geforderte Bankgarantie für allfällige Schadener -
satzforderungen wäre eine doppelte Absicherung des AMS gewesen, und vielleicht
wünschenswert, aber gegenüber einem Käufer nicht leicht durchsetzbar. Zusätzlich
wären durch eine Bankgarantie Kosten entstanden, die letztendlich den Erlös ge -
schmälert hätten.
Der geschlossene Vertrag erlaubte es dem AMS auf Erfüllung zu klagen oder unter
Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und im Wege des Scha -
denersatzes das volle Erfüllungsinteresse geltend zu machen. Die (von PwC gefor -
derte) aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages hätte eine Erfüllungsklage nicht
ermöglicht, sondern lediglich eine Schadenersatzklage und hätte das AMS in dieser
Hinsicht rechtlich in eine schlechtere Position gesetzt.
B) Resümee des Verwaltungsrats:
Der Verwaltungsrat kam unter Würdigung des Gutachtens von PWC, der Stellung -
nahme des Vorstandes und ergänzenden eigenen Feststellungen zum Schluss, dass
sich die Vorwürfe gegen den Vorstand in allen wesentlichen Punkten als unbegrün -
det erwiesen haben. Insoweit bei diesem Anlass unbefriedigende Verhältnisse in
Kommunikation, Organisation und Dokumentation festgestellt wurden, bestand die
Konsequenz darin, dass der Vorstand aufgefordert wurde, entsprechende Vorkeh -
rungen zur Abstellung dieser Unzukömmlichkeiten zu treffen.
Antwort zu Frage 32:
Zu den möglicherweise von meiner Vorgängerin getätigten Äußerungen kann ich
keinen Kommentar abgeben.
Antwort zu Frage 33:
Im Arbeitsmarktservice gibt es mit Stichtag 1.1.2000 123 regionale Organisations -
einheiten (Bundesgeschäftsstelle, Landesgeschäftsstellen, regionale Geschäftsstel -
len, Zweigstellen, Außenstellen, Job -
Centers).
Antwort zu Frage 34:
99 Leitungen sind männlich besetzt, 24 weiblich (Stichtag 1.1.2000).
Werden die Regionalen Geschäftsstellen des AMS gesondert betrachtet,
sind 1/4 der RegionalstellenleiterInnen Frauen.
Antwort zu Frage 35:
Eisenstadt 8 0 8 0,00%
Mattersburg 8 2 6 25,00%
Neusiedl/See 8 1 7 12,50%
Oberpullendorf 8 0 8 0,00%
Oberwart 8 0 8 0,00%
Stegersbach 8 0 8 0,00%
SummeRG Burgenland48 3 45 6,25%
Feldkirchen 8 0 8 0,00%
Hermagor 8 1 7 12,50%
Klagenfurt 7 0 7 0,00%
Spittal/Drau 8 2 6 25,00%
St. Veit 8 0 8 0,00%
Villach 8 0 8 0,00%
Völkermarkt 8 1 7 12,50%
Wolfsberg 8 1 7 12,50%
Summe RG Kärnten 63 5 58 7,94%
Amstetten 8 0 8 0,00%
Baden 8 0 8 0,00%
Berndorf 5 0 5 0,00%
Bruck/Leitha 8 0 8 0,00%
Gänserndorf 8 0 8 0,00%
Gmünd 8 1 7 12,50%
Hollabrunn 8 0 8 0,00%
Horn 7 0 7 0,00%
Korneuburg 8 0 8 0,00%
Krems 8 2 6 25,00%
Lilienfeld 8 0 8 0,00%
Melk 8 1 7 12,50%
Mistelbach 8 0 8 0,00%
Mödling 8 1 7 12,50%
Neunkirchen 8 1 7 12,50%
St. Pölten 8 1 7 12,50%
Scheibbs 7 0 7 0,00%
Schwechat 8 0 8 0,00%
Tulln 8 0 8 0,00%
Waidhofen/Thaya8 2 6 25,00%
Waidhofen/Ybbs 8 1 7 12,50%
Wr. Neustadt 8 0
8 0,00%
Zwettl 8 1 7 12,50%
Summe RG NÖ 179 11 168 6,15%
Braunau 8 1 7 12,50%
Eferding 8 1 7 12,50%
Freistadt 8 0 8 0,00%
Gmunden 8 1 7 12,50%
Grieskirchen 8 2 6 25,00%
kirchdorf 8 2 6 25,00%
Linz 8 0 8 0,00%
Perg 8 0 8 0,00%
Ried 8 2 6 25,00%
Rohrbach 8 1 7 12,50%
Schärding 8 0 8 0,00%
Steyr 8 0 8 0,00%
Vöcklabruck 8 1 7 12,50%
Wels 8 0 8 0,00%
Summe RG OÖ 112 11 101 9,82%
Bischofshofen 8 1 7 12,50%
Hallein 8 1 7 12,50%
Salzburg 8 2 6 25,00%
Tamsweg 7 0 7 0,00%
ZelllSee 8 0 8 0,00%
Summe RG Salzburg 39 4 35 10,26%
Bruck/Mur 8 1 7 12,50%
Deutschlandsberg8 0 8 0,00%
Feldbach 8 0 8 0,00%
Fürstenfeld 8 3 5 37,50%
Gleisdorf 8 1 7 12,50%
Graz 8 2 6 25,00%
Hartberg 8 2 6 25,00%
Judenburg 8 1 7 12,50%
Murau 8 1 7 12,50%
Knittelfeld 8 1 7 12,50%
Leibnitz 8 1 7 12,50%
Mureck 8 1 7 12,50%
Leoben 8 1 7 12,50%
Liezen 8 1 7 12,50%
Mürzzuschlag 8 0 8 0,00%
Voitsberg 8 0 8 0,00%
Weiz 8 2 6 25,00%
SummeRG Steiermark136 18 118 13,24%
Imst 8 3 5 37,50%
Innsbruck 8 0 8 0,00%
Kitzbühel 8 0 8 0,00%
Kufstein 8 1 7 12,50%
Landeck 8 2 6 25,00%
Lienz 8
0 8
0,00%
Reutte 8 0 8 0,00%
Schwaz 8 0 8 0,00%
Summe RG Tirol 64 6 58 9,38%
Bludenz 8 0 8 0,00%
Bregenz 8 0 8 0,00%
Dornbirn 7 0 7 0,00%
Feldkirch 8 3 5 37,50%
Summe RG Vorarlberg31 3 28 9,68%
Angestellte 8 0 8 0,00%
Bau - Holz 8 0 8 0,00%
Bekleidung-Druck-Papier8 1 7 12,50%
Handel - Transp. - Verk. -8 2 6 25,00%
Landw.
Jugendliche 8 0 8 0,00%
Berufl.Rehabilitation8 5 3 62,50%
Lebensmittel 8 1 7 12,50%
Metall - Chemie 8 2 6 25,00%
Pers. Dienste - Gastgew8 3 5 37,50%
Versicherungsdienste 8 2 6 25,00%
Summe RG Wien 80 16 64 20,00%
Gesamtösterreich 752 77 675 10,24%
Anmerkung:
Personen, die in mehr als einem Regionalbeirat vertreten sind, wurden nur einmal
berücksichtigt. (Regionalberäte mit nur 7 Personen)