3161/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.02.2002
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Kollegen vom 5. Dezember 2001, Nr. 3177/J, betreffend Verkauf von
Bundeswohnungen,
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend lassen Sie mich in Erinnerung
rufen, dass diese Bundesregierung angetreten ist,
den enormen Schuldenberg von
244,5 Milliarden ATS - den die Vorgängerregierungen
angehäuft haben - abzubauen, um damit auch zukünftigen Generationen
einen gewissen
Wohlstand zu sichern.
Zu den möglichen
einnahmenseitigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles gehören
auch die Veräußerungen von nicht unbedingt notwendigem
Bundesvermögen. Mit den
erzielten Erlösen aus den Veräußerungen in Bereichen der
Bundesimmobiliengesellschaft,
dem Verkauf von UMTS-Lizenzen, dem Verkauf von Anteilen der
österreichischen
Bundesforste, aber auch aus Verkäufen von im Bundeseigentum stehenden
Wohnungen und
vieles mehr, ist es und gelungen und wird es uns weiterhin gelingen, neben der
Erhöhung der
Mittel für Wissenschaft und Forschung auch den Zinsendienst für die
übernommenen
“Altschulden" essentiell zu senken. Weiters konnten die Leistungen
für die Familien
(Kindergeld) trotz der Notwendigkeit für einen restriktiven Budgetvollzug
erhöht werden.
In diesem Zusammenhang stelle
ich in aller Deutlichkeit fest, dass sich diese Bundes-
regierung eindeutig dazu bekennt, die Bildung von umfassendem privaten Eigentum
für alle
Bevölkerungsgruppen und sozialen Schichten zu fördern, nicht zuletzt
auch deshalb, weil
privates Vermögen eine gesicherte Altersvorsorge - unabhängig von den
jeweiligen
finanziellen Möglichkeiten des Staates - auf Dauer ermöglicht.
Mit der Möglichkeit des Ankaufes der
Bundeswohnungen durch die jeweiligen Mieter, wollten
wir jenen eine solche Chance zur Schaffung von privatem Eigentum zu - im
Vergleich zum
privaten Wohnungsmarkt -
äußerst günstigen Konditionen einräumen.
Leider wurde diese Chance von vielen - wie
ich der Ansicht bin, aufgrund von einseitigen und
tendenziösen
Berichterstattungen - nicht wahrgenommen.
Zu 1.:
Die Gesellschaften haben in zahlreichen
direkten Schreiben, Hausaushängen, Informations-
broschüren, Veranstaltungen, aber auch an bestimmten, ausdrücklich
zum Zwecke der ein-
gehenden Information am Sitz
der Unternehmung angebotenen und als solche auch von den
Mietern genutzten Informationstagen über die näheren Details
betreffend den Wohnungsver-
kauf informiert. Diese
Informationen waren, wie mir berichtet wird, umfassend und detailliert,
in gleicher Weise sind auch zahlreiche Einzelfälle schriftlich oder
femmündlich bearbeitet
worden. Eine zahlenmäßige Erfassung sämtlicher Aktivitäten
der Gesellschaften zum Zwecke
der Information der Mieter ist nicht möglich.
Zu 2. und 3.:
Die Wohnungsgesellschaften haben von den rund 61.000 Mietern rund 38.000 Mieter zu einer
Antragstellung eingeladen. Die nicht angeschriebenen Mieter betreffen im Wesentlichen
Wohnungen, die jünger als 10 Jahre beziehungsweise auf Baurechtsbasis errichtet worden
sind.
Das Ergebnis wird von Gesellschaften wie folgt bekannt gegeben:
|
|
BUWOG
|
WAG
|
ESG Villach
|
WBG Wien
|
EBS Linz
|
|||||
|
|
E
|
A
|
E
|
A
|
E
|
A
|
E
|
A
|
E
|
A
|
E = Einladungen A = Anträge
|
W |
5.409 |
579 |
1.134 |
45 |
|
NÖ
|
1,320
|
57
|
375
|
4
|
|
Bg
|
160
|
2
|
|
|
|
oö
|
1.853
|
71
|
|
|
|
s
|
1.682
|
217
|
|
|
|
T
|
1.906
|
353
|
86
|
9
|
|
V
|
493
|
27
|
142
|
1
|
|
St
|
2.583
|
258
|
410
|
9
|
|
K
|
1.028
|
86
|
|
|
insges. 16.389 1.632 16.400 492 3.800 73 2.147 68 292 1
Zu 4.:
Die Wohnungsgesellschaften haben über
das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinaus-
gehend, welches lediglich ein Antragstellungsrecht des Mieters auf Einleitung
des Verfahrens
vorsieht, ein rechtsverbindliches Angebot auf Begründung von
Wohnungseigentum, unter be-
stimmten Bedingungen, eingeräumt.
Im Gegensatz zum
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das eine derartige Verpflichtung nicht
kennt, sind die Wohnungsgesellschaften somit freiwillig rechtsgeschäftlich
eine Verpflichtung
zum Verkauf, allerdings unter dem Vorbehalt der vertraglich verlangten
Klauseln, einge-
gangen. Ohne diese Klauseln zu akzeptieren, besitzt der Mieter daher gegen die
Wohnungs-
gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Eigentumsübertragung.
Die dargestellte Vorgangsweise eines
rechtlich bindenden Angebotes widerspricht gemäss
dem Gutachten eines namhaften Universitätsprofessors nicht der in der
Anfrage zitierten Be-
stimmung des § 15c WGG, die ja von einer bloßen unverbindlichen
Einladung an den Mieter,
also ohne Verkaufsverpflichtung der Wohnungsgesellschaft, ausgeht.
Das Handelsgericht Wien hat
allerdings in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass
die über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehenden Klauseln
des Angebotes -
die wie erwähnt die Verpflichtung zum Verkauf begründet hätten -
nicht anzuwenden sind.
Diese einstweilige Verfügung ist jedoch nicht rechtskräftig, weshalb
eine abschließende
Stellungnahme zu der aufgeworfenen Frage aus präjudiziellen Gründen
nicht abgegeben
werden
kann.
Zu 5.:
Entgegen der in der Frage
aufgestellten Behauptung wurden den Mietern keine überhöhten
Vergleichspreise, sondern vielmehr in einer Bandbreite unverbindliche
Richtpreise, gestaffelt
nach Baualter, Lage und Ausstattung, genannt. Diese Richtpreise sollen eine
Orientierungs-
hilfe für die Kaufentscheidung bieten.
Zu 6.:
Bei den die überwiegende Mehrheit
darstellenden, mehr als 15 Jahre alten Wohnungen
konnten die Mieter nur auf die gerichtliche Festlegung des Kaufpreises nach
entsprechender
Gutachtenserstellung verwiesen werden. Lediglich bei den möglichen
Fixpreisvereinbarungen
kann von einem Angebot, lautend auf einen bestimmten Quadratmeterpreis,
gesprochen
werden. Der Fixpreis wurde auf der Grundlage der Gestehungskosten nach den
diesbe-
züglichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht etwa
willkürlich von den Ge-
sellschaften ermittelt. Aus Niederst- beziehungsweise Höchstwerten sind
daher Schluss-
folgerungen nicht abzuleiten.
Zu 7.:
Da die Gesellschaften die Evaluierung der
eingelangten Anträge noch nicht endgültig
abgeschlossen haben, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich diese
Frage derzeit nicht
konkret beantworten kann.
Zu 8.:
Bei dem derzeitigen Stand ist die
Sinnhaftigkeit der Durchführung etwaiger neuer Verkaufs-
runden, betreffend die bereits angebotenen Wohnungen, nicht ersichtlich. Bei
Wohnungen,
die jünger als 10 Jahre alt sind, bestehen weiterhin rechtliche Bedenken
für derartige
Angebote.
Zu 9.:
Das Angebot der Wohnungsgesellschaften ist
auch nach Ansicht von mit den Gegebenheiten
des Wohnungsmarktes vertrauten Experten fair und für den Mieter durchaus
vorteilhaft.
Dennoch war das Kaufinteresse gering. Ich erlaube mir an dieser Stelle
allerdings auf die
tendenziösen Darstellungen von dritter Seite in zahlreichen Aussendungen
hinzuweisen, die
eine weit gehende Verunsicherung der Mieter in der Frage der Kaufentscheidung
sowie des
Mietverhältnisses verursacht haben. Die Gesellschaften haben sich in der
Folge zwar um eine
sachliche Richtigstellung der der Vertrags- und Rechtslage widersprechenden
Behauptungen
bemüht. Diesen Informationen sind allerdings die umfangreichen negativen
Aktivitäten
gegenübergestanden. Letztlich wurde daher nach meiner Ansicht insoweit
gegen die
Interessen der Mieter gehandelt und diesen die
Chance auf einen Eigentumserwerb zu
zweifellos günstigen Bedingungen genommen.
Im übrigen haben, wie mir berichtet wird,
lediglich die Bundesgesellschaften im großen
Umfang den Mietern freiwillig eine Eigentumsübertragung - im Gegensatz zur
Haltung der
sonstigen gemeinnützigen Bauvereinigungen - angeboten.
Eine Einladung an einzelne später eingezogene Mieter
ist aus derzeitiger Sicht nicht vorge-
sehen.
Zu 10. und 11.:
Interessebekundungen privater Investoren sind
mir bislang nicht zugegangen.
Im Jahre 2002 ist zunächst die Suche und Auswahl einer geeigneten
Unternehmens- und
Managementberatung bei der Privatisierung der Wohnungsgesellschaften
vorgesehen,
welche zunächst die Bestandsaufnahme der maßgeblichen
Unternehmenskenndaten, das
Investmentmemorandum sowie das Verwertungskonzept mit möglichen Varianten
zu erstellen
hat. Die weiteren Schritte der Umsetzung sind selbstverständlich unter
Anwendung des
Privatisierungsgesetzes und erst nach Vorliegen der einzuholenden gesetzlichen
Ermächti-
gung zu setzen.
Zu 12.:
Hinsichtlich des Verkaufs an die Mieter können
Erlösschätzungen, insbesondere im Hinblick
auf die unter Punkt 4. erwähnte Rechtslage, derzeit seriöserweise
nicht erfolgen. Wie unter
Punkt 10. und 11. dargestellt, sind hinsichtlich der Verwertung der
Bundesbeteiligungen erst
die vorzuschlagenden Variantenlösungen abzuwarten, sodass derzeit
diesbezügliche
Erlöserwartungen nicht bekannt gegeben werden können.
Zu 13.:
Da die unter 12. erwähnten Verfahren nicht
abgeschlossen sind, stellt sich diese Frage derzeit
nicht. Jedenfalls haben die Gesellschaften bei der Bewirtschaftung der
Wohnungen die ver-
traglichen und gesetzlichen Schranken zu beachten.