3161/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.02.2002

Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Kollegen vom 5. Dezember 2001, Nr. 3177/J, betreffend Verkauf von Bundeswohnungen,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:


Einleitend lassen Sie mich in Erinnerung rufen, dass diese Bundesregierung angetreten ist,
den enormen Schuldenberg von 244,5 Milliarden ATS - den die Vorgängerregierungen
angehäuft haben - abzubauen, um damit auch zukünftigen Generationen einen gewissen
Wohlstand zu sichern.

Zu den möglichen einnahmenseitigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles gehören
auch die Veräußerungen von nicht unbedingt notwendigem Bundesvermögen. Mit den
erzielten Erlösen aus den Veräußerungen in Bereichen der Bundesimmobiliengesellschaft,
dem Verkauf von UMTS-Lizenzen, dem Verkauf von Anteilen der österreichischen
Bundesforste, aber auch aus Verkäufen von im Bundeseigentum stehenden Wohnungen und
vieles mehr, ist es und gelungen und wird es uns weiterhin gelingen, neben der Erhöhung der
Mittel für Wissenschaft und Forschung auch den Zinsendienst für die übernommenen
“Altschulden" essentiell zu senken. Weiters konnten die Leistungen für die Familien
(Kindergeld) trotz der Notwendigkeit für einen restriktiven Budgetvollzug erhöht werden.


In diesem Zusammenhang stelle ich in aller Deutlichkeit fest, dass sich diese Bundes-
regierung eindeutig dazu bekennt, die Bildung von umfassendem privaten Eigentum für alle
Bevölkerungsgruppen und sozialen Schichten zu fördern, nicht zuletzt auch deshalb, weil
privates Vermögen eine gesicherte Altersvorsorge - unabhängig von den jeweiligen
finanziellen Möglichkeiten des Staates - auf Dauer ermöglicht.

Mit der Möglichkeit des Ankaufes der Bundeswohnungen durch die jeweiligen Mieter, wollten
wir jenen eine solche Chance zur Schaffung von privatem Eigentum zu - im Vergleich zum
privaten Wohnungsmarkt - äußerst günstigen Konditionen einräumen.

Leider wurde diese Chance von vielen - wie ich der Ansicht bin, aufgrund von einseitigen und
tendenziösen Berichterstattungen - nicht wahrgenommen.

Zu 1.:

Die Gesellschaften haben in zahlreichen direkten Schreiben, Hausaushängen, Informations-
broschüren, Veranstaltungen, aber auch an bestimmten, ausdrücklich zum Zwecke der ein-
gehenden Information am Sitz der Unternehmung angebotenen und als solche auch von den
Mietern genutzten Informationstagen über die näheren Details betreffend den Wohnungsver-
kauf informiert. Diese Informationen waren, wie mir berichtet wird, umfassend und detailliert,
in gleicher Weise sind auch zahlreiche Einzelfälle schriftlich oder femmündlich bearbeitet
worden. Eine zahlenmäßige Erfassung sämtlicher Aktivitäten der Gesellschaften zum Zwecke
der Information der Mieter ist nicht möglich.

Zu 2. und 3.:

Die Wohnungsgesellschaften haben von den rund 61.000 Mietern rund 38.000 Mieter zu einer

Antragstellung eingeladen. Die nicht angeschriebenen Mieter betreffen im Wesentlichen

Wohnungen, die jünger als 10 Jahre beziehungsweise auf Baurechtsbasis errichtet worden

sind.

Das Ergebnis wird von Gesellschaften wie folgt bekannt gegeben:

 

 

BUWOG

 

WAG

 

ESG Villach

 

WBG Wien

 

EBS Linz

 

 

 

E

 

A

 

E

 

A

 

E

 

A

 

E

 

A

 

E

 

A

 

E = Einladungen     A = Anträge


W

5.409

579

1.134

45

 

1,320

 

57

 

375

 

4

 

Bg

 

160

 

2

 

 

 

 

 

 

1.853

 

71

 

 

 

 

 

s

 

1.682

 

217

 

 

 

 

 

T

 

1.906

 

353

 

86

 

9

 

V

 

493

 

27

 

142

 

1

 

St

 

2.583

 

258

 

410

 

9

 

K

 

1.028

 

86

 

 

 

 

 

insges. 16.389          1.632   16.400    492     3.800   73          2.147                               68             292         1

Zu 4.:

Die Wohnungsgesellschaften haben über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinaus-
gehend, welches lediglich ein Antragstellungsrecht des Mieters auf Einleitung des Verfahrens
vorsieht, ein rechtsverbindliches Angebot auf Begründung von Wohnungseigentum, unter be-
stimmten Bedingungen, eingeräumt.

Im Gegensatz zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das eine derartige Verpflichtung nicht
kennt, sind die Wohnungsgesellschaften somit freiwillig rechtsgeschäftlich eine Verpflichtung
zum Verkauf, allerdings unter dem Vorbehalt der vertraglich verlangten Klauseln, einge-
gangen. Ohne diese Klauseln zu akzeptieren, besitzt der Mieter daher gegen die Wohnungs-
gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Eigentumsübertragung.

Die dargestellte Vorgangsweise eines rechtlich bindenden Angebotes widerspricht gemäss
dem Gutachten eines namhaften Universitätsprofessors nicht der in der Anfrage zitierten Be-
stimmung des § 15c WGG, die ja von einer bloßen unverbindlichen Einladung an den Mieter,
also ohne Verkaufsverpflichtung der Wohnungsgesellschaft, ausgeht.

Das Handelsgericht Wien hat allerdings in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass
die über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehenden Klauseln des Angebotes -
die wie erwähnt die Verpflichtung zum Verkauf begründet hätten - nicht anzuwenden sind.
Diese einstweilige Verfügung ist jedoch nicht rechtskräftig, weshalb eine abschließende
Stellungnahme zu der aufgeworfenen Frage aus präjudiziellen Gründen nicht abgegeben
werden kann.


Zu 5.:

Entgegen der in der Frage aufgestellten Behauptung wurden den Mietern keine überhöhten
Vergleichspreise, sondern vielmehr in einer Bandbreite unverbindliche Richtpreise, gestaffelt
nach Baualter, Lage und Ausstattung, genannt. Diese Richtpreise sollen eine Orientierungs-
hilfe für die Kaufentscheidung bieten.

Zu 6.:

Bei den die überwiegende Mehrheit darstellenden, mehr als 15 Jahre alten Wohnungen
konnten die Mieter nur auf die gerichtliche Festlegung des Kaufpreises nach entsprechender
Gutachtenserstellung verwiesen werden. Lediglich bei den möglichen Fixpreisvereinbarungen
kann von einem Angebot, lautend auf einen bestimmten Quadratmeterpreis, gesprochen
werden. Der Fixpreis wurde auf der Grundlage der Gestehungskosten nach den diesbe-
züglichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht etwa willkürlich von den Ge-
sellschaften ermittelt. Aus Niederst- beziehungsweise Höchstwerten sind daher Schluss-
folgerungen nicht abzuleiten.

Zu 7.:

Da die Gesellschaften die Evaluierung der eingelangten Anträge noch nicht endgültig
abgeschlossen haben, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich diese Frage derzeit nicht
konkret beantworten kann.

Zu 8.:

Bei dem derzeitigen Stand ist die Sinnhaftigkeit der Durchführung etwaiger neuer Verkaufs-
runden, betreffend die bereits angebotenen Wohnungen, nicht ersichtlich. Bei Wohnungen,
die jünger als 10 Jahre alt sind, bestehen weiterhin rechtliche Bedenken für derartige
Angebote.

Zu 9.:

Das Angebot der Wohnungsgesellschaften ist auch nach Ansicht von mit den Gegebenheiten
des Wohnungsmarktes vertrauten Experten fair und für den Mieter durchaus vorteilhaft.
Dennoch war das Kaufinteresse gering. Ich erlaube mir an dieser Stelle allerdings auf die
tendenziösen Darstellungen von dritter Seite in zahlreichen Aussendungen hinzuweisen, die
eine weit gehende Verunsicherung der Mieter in der Frage der Kaufentscheidung sowie des
Mietverhältnisses verursacht haben. Die Gesellschaften haben sich in der Folge zwar um eine
sachliche Richtigstellung der der Vertrags- und Rechtslage widersprechenden Behauptungen
bemüht. Diesen Informationen sind allerdings die umfangreichen negativen Aktivitäten
gegenübergestanden. Letztlich wurde daher nach meiner Ansicht insoweit gegen die


Interessen der Mieter gehandelt und diesen die Chance auf einen Eigentumserwerb zu
zweifellos günstigen Bedingungen genommen.

Im übrigen haben, wie mir berichtet wird, lediglich die Bundesgesellschaften im großen
Umfang den Mietern freiwillig eine Eigentumsübertragung - im Gegensatz zur Haltung der
sonstigen gemeinnützigen Bauvereinigungen - angeboten.

Eine Einladung an einzelne später eingezogene Mieter ist aus derzeitiger Sicht nicht vorge-
sehen.

Zu 10. und 11.:

Interessebekundungen privater Investoren sind mir bislang nicht zugegangen.
Im Jahre 2002 ist zunächst die Suche und Auswahl einer geeigneten Unternehmens- und
Managementberatung bei der Privatisierung der Wohnungsgesellschaften vorgesehen,
welche zunächst die Bestandsaufnahme der maßgeblichen Unternehmenskenndaten, das
Investmentmemorandum sowie das Verwertungskonzept mit möglichen Varianten zu erstellen
hat. Die weiteren Schritte der Umsetzung sind selbstverständlich unter Anwendung des
Privatisierungsgesetzes und erst nach Vorliegen der einzuholenden gesetzlichen Ermächti-
gung zu setzen.

Zu 12.:

Hinsichtlich des Verkaufs an die Mieter können Erlösschätzungen, insbesondere im Hinblick
auf die unter Punkt 4. erwähnte Rechtslage, derzeit seriöserweise nicht erfolgen. Wie unter
Punkt 10. und 11. dargestellt, sind hinsichtlich der Verwertung der Bundesbeteiligungen erst
die vorzuschlagenden Variantenlösungen abzuwarten, sodass derzeit diesbezügliche
Erlöserwartungen nicht bekannt gegeben werden können.

Zu 13.:

Da die unter 12. erwähnten Verfahren nicht abgeschlossen sind, stellt sich diese Frage derzeit
nicht. Jedenfalls haben die Gesellschaften bei der Bewirtschaftung der Wohnungen die ver-
traglichen und gesetzlichen Schranken zu beachten.