3162/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.02.2002

Vizekanzlerin

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben an mich eine
schriftliche Anfrage (3236/J) betreffend “Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Frage 1:

Ist Ihnen diese VfGH-Entscheidung bekannt?

Zu Frage 1:

Die von Ihnen in Ihrer Anfrage zitierte VfGH-Entscheidung ist mir bekannt.

Frage 2:

Welche Maßnahmen  haben Sie aufgrund dieser Entscheidung bislang seit März 2000

ergriffen?

Frage 3:

In welchem Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien, die durch Ihr Ministerium bzw. im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind, sind “Mindest(geld)strafen"
vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und jeweiligen Angabe der
Mindest(geld)strafen)? Welche davon aufgrund Europäischer Vorgaben?


Frage 4:

Wenn ja, halten Sie diese “Mindest(geld)strafen " für angemessen?

Zu den Fragen 2 bis 4:

In    den    Rechtsmaterien,    die    meinem    Ressort    zugeordnet    sind,    sind    keine

“Mindest(geld)strafen" vorgesehen.

Frage 5:

Welche Höchststrafen sind in den Ihrem Bundesministerium zugeordneten Rechtsmaterien
(die durch Ihr Ministerium bzw. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen
sind) vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und der jeweiligen Angaben der
Höchst(geld)strafen) ?

Zu Frage 5:

Höchststrafen sind in den meinem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien lediglich im
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, enthalten. Dieses sieht in seinem § 92 Abs.
1 in der Z 2 die Disziplinarstrafe der Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
unter Ausschluss der Kinderzulage und in der Z 3 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe bis zur
Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage vor.

Frage 6:

Halten Sie die Strafandrohungen (Strafrahmen)für angemessen?

Frage 7:

Wenn nein, werden Sie diesbezügliche Änderungen vorschlagen?

Frage 8:

Wenn ja, in welchen Rechtsmaterien?

Zu den Frage 6-8:

Diese im Disziplinarrecht der Beamten enthaltenen Höchststrafen halte ich für gerechtfertigt.


Fräse 9:

In welchen Europäischen Rechtsakten, die Ihrem Ressort zuzuordnen sind, wurden
“Mindest(geld)strafen" festgelegt? In welchen Rechtsmaterien ist mit derartigen in der
nächsten Zeit zu rechnen?

Zu Frage 9:

Soweit ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben für
Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fallen.

Es ist auch - soweit ersichtlich - mit solchen in nächster Zeit nicht zu rechnen.