3171/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.02.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben
am 13. Dezember 2001 unter der ZI. 3229/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ja.
Das Bundeskanzleramt hat in einem Rundschreiben auch das Bundesministerium
für
auswärtige Angelegenheiten ersucht, die von ihm zu vollziehenden
Rechtsvorschriften zu
überprüfen und das Erkenntnis entsprechend zu berücksichtigen.
Dieses Rundschreiben
wurde allen Abteilungen des Außenministeriums zur Kenntnis gebracht.
Zu den Fragen 3 und 4:
In
keinen durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu
vollziehenden
Rechtsmaterien sind “Mindest(geld)strafen" vorgesehen.
Zu Frage 5:
Das
Bundesgesetz zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den
Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener
Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder
sich daraus ergebenden Maßnahmen,
BGBI. l Nr. 117/1997, sieht eine
Höchststrafe von ATS 1,000.000 (EUR 72.672,83) vor.
Zu Fragen 6 bis 8:
Die
Beurteilung dieser vom Gesetzgeber beschlossenen Strafandrohung ist kein
Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Zu Frage 9:
Soweit
ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben
für
Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen. Es ist auch
- soweit absehbar
- mit solchen in nächster Zeit nicht zu rechnen.