3177/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.02.2002
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
"Kraftfahrzeugüberprüfung,
Verwaltungsreform und Konsumentenschutz" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorweg
ist festzuhalten, dass die wiederkehrende Begutachtung von
Kraftfahrzeugen im Kraftfahrgesetz 1967 idgF (KFG) festgelegt ist und damit der
parlamentarischen Willensbildung unterliegt. Die Vollziehung des KFG obliegt
gemäß § 136 im Wesentlichen der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und
Technologie. Eine Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz
für die Vollziehung
des § 57a KFG (wiederkehrende
Begutachtung von Kfz) ist somit nicht gegeben.
Allerdings ist die vorgesehene Änderung der Begutachtungsfristen
konsumentenpo-
litisch nicht ohne Bedeutung.
Zu 1:
Die
Verlängerung des Prüfintervalls bei Neuwagen auf zuerst drei, dann
zwei Jahre
und anschließend jährlich scheint im Hinblick auf den hohen
technischen Standard
und die geringe Reparaturanfälligkeit von modernen Kraftfahrzeugen
angemessen.
Nicht zuletzt wurden auch die von den Herstellern vorgesehenen
Serviceintervalle
bei Kraftfahrzeugen in den letzten Jahren tendenziell verlängert. Der
jährlich
erscheinende TÜV Auto-Report, der auf
Basis der in Deutschland durchgeführten
Kfz-Überprüfungen erstellt wird, zeigt, dass sicherheitsrelevante
Mängel erwartungs-
gemäß überproportional häufig mit zunehmendem Alter der
Fahrzeuge, jedoch in
den ersten Jahren kaum auftreten.
Andererseits
verursacht die Überprüfung nicht unerhebliche Kosten für die
Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit der Verlängerung des
Prüfintervalls
deutlich verringert werden.
Zu 2 und 3:
Durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBI. l Nr 48/2001, wurde
auch die auf Gebrauchtwagen anzuwendende Gewährleistungsfrist auf zwei
Jahre
(im Einzelfall
verkürzbar auf ein Jahr) verlängert, was jedenfalls gegenüber
den bis
Ende 2001 vorgesehenen sechs Monaten eine deutliche Besserstellung der
Gebrauchtwagenkäufer
bedeutet.
Die Sektion Konsumentenschutz in meinem Ressort legt zudem
seit Jahren einen
Mustervertrag für
Gebrauchtwagenkäufe auf, dessen Verwendung mehr Sicherheit
beim Gebrauchtwagenkauf mit sich bringt. Selbstverständlich wird aber auch
allen
Gebrauchtwagenkäufern ein Ankaufstest empfohlen.
Zu 4:
Entsprechende
Studien oder Gutachten stehen mir nicht zur Verfügung. Erfahrungs-
berichte hingegen können erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum
nach Änderung der Rechtslage vorliegen.
Zu 5 bis 7:
Im
Rahmen der Meldeverpflichtung gemäß § 6
Produktsicherheitsgesetz 1994,
BGBI. Nr. 63/1995, wurden meinem Ressort 47 Kfz-Rückrufe in
Österreich für das
Jahr 2001 gemeldet. Von diesen Rückrufen waren fast alle in
Österreich operieren-
den Kfz-Hersteller und Kfz aller Altersklassen betroffen. Die Rückrufe
werden
aufgrund von § 40b (9) KFG durch den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs mit persönlich adressierten Schreiben an die
Zulassungsbesitzer
abgewickelt, wodurch hohe Rücklaufqoten gewährleistet sind.
Daten zu
Kfz-Rückrufen in Europa liegen dem Bundesministerium für Justiz nicht
vor.