3177/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.02.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Kraftfahrzeugüberprüfung,
Verwaltungsreform und Konsumentenschutz" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vorweg ist festzuhalten, dass die wiederkehrende Begutachtung von
Kraftfahrzeugen im Kraftfahrgesetz 1967 idgF (KFG) festgelegt ist und damit der
parlamentarischen Willensbildung unterliegt. Die Vollziehung des KFG obliegt
gemäß § 136 im Wesentlichen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie. Eine Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für die Vollziehung
des § 57a KFG (wiederkehrende Begutachtung von Kfz) ist somit nicht gegeben.
Allerdings ist die vorgesehene Änderung der Begutachtungsfristen konsumentenpo-
litisch nicht ohne Bedeutung.

Zu 1:

Die Verlängerung des Prüfintervalls bei Neuwagen auf zuerst drei, dann zwei Jahre
und anschließend jährlich scheint im Hinblick auf den hohen technischen Standard
und die geringe Reparaturanfälligkeit von modernen Kraftfahrzeugen angemessen.
Nicht zuletzt wurden auch die von den Herstellern vorgesehenen Serviceintervalle
bei Kraftfahrzeugen in den letzten Jahren tendenziell verlängert. Der jährlich
erscheinende TÜV Auto-Report, der auf Basis der in Deutschland durchgeführten
Kfz-Überprüfungen erstellt wird, zeigt, dass sicherheitsrelevante Mängel erwartungs-
gemäß überproportional häufig mit zunehmendem Alter der Fahrzeuge, jedoch in
den ersten Jahren kaum auftreten.


Andererseits verursacht die Überprüfung nicht unerhebliche Kosten für die
Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit der Verlängerung des Prüfintervalls
deutlich verringert werden.

Zu 2 und 3:

Durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. l Nr 48/2001, wurde
auch die auf Gebrauchtwagen anzuwendende Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre
(im Einzelfall verkürzbar auf ein Jahr) verlängert, was jedenfalls gegenüber den bis
Ende 2001 vorgesehenen sechs Monaten eine deutliche Besserstellung der
Gebrauchtwagenkäufer bedeutet.

Die Sektion Konsumentenschutz in meinem Ressort legt zudem seit Jahren einen
Mustervertrag für Gebrauchtwagenkäufe auf, dessen Verwendung mehr Sicherheit
beim Gebrauchtwagenkauf mit sich bringt. Selbstverständlich wird aber auch allen
Gebrauchtwagenkäufern ein Ankaufstest empfohlen.

Zu 4:

Entsprechende Studien oder Gutachten stehen mir nicht zur Verfügung. Erfahrungs-
berichte hingegen können erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum
nach Änderung der Rechtslage vorliegen.

Zu 5 bis 7:

Im Rahmen der Meldeverpflichtung gemäß § 6 Produktsicherheitsgesetz 1994,
BGBI. Nr. 63/1995, wurden meinem Ressort 47 Kfz-Rückrufe in Österreich für das
Jahr 2001 gemeldet. Von diesen Rückrufen waren fast alle in Österreich operieren-
den Kfz-Hersteller und Kfz aller Altersklassen betroffen. Die Rückrufe werden
aufgrund von § 40b (9) KFG durch den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs mit persönlich adressierten Schreiben an die Zulassungsbesitzer
abgewickelt, wodurch hohe Rücklaufqoten gewährleistet sind.

Daten zu Kfz-Rückrufen in Europa liegen dem Bundesministerium für Justiz nicht
vor.