3178/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.02.2002

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
13. Dezember 2001, Nr. 3235/J, betreffend “Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen"
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:


Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.2000, G 312/97 ua., ist dem Bun-
desministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt.

Zu Frage 2:

Es wurde das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend das gegenständliche Er-
kenntnis an die zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verteilt, um es bei den legistischen Vorhaben
entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Frage 3:

Mindeststrafen finden sich in folgenden Rechtsvorschriften:


AWG 1990

§ 39 Abs. 1 lit. b legt eine Mindeststrafe von € 360,- fest.

ChemG:

Im § 71 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBI. l Nr. 53/1997 in der
Fassung BGBI. l Nr. 108/2001, wird für die dort jeweils aufgezählten Verwaltungsübertretun-
gen eine Mindeststrafe von € 360.- vorgesehen.

Bereich Marktordnung:

Eine Mindestgeldstrafe ist in der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im
Milchsektor) vorgesehen:

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 bzw. Artikel 6 Abs. 3 dieser Verordnung hat der Abnehmer bzw.
Direktverkäufer im Falle der nicht rechtzeitigen Meldung mindestens € 100,- zu entrichten.

BiozidG

§ 42 Abs. 1 sieht für bestimmte Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von mindestens €
363,36 vor.

Zu Frage 4:

Die generalpräventive Wirkung einer Strafe ist davon abhängig, dass der durch die Verwal-
tungsstrafe zu erwartende Vermögensnachteil mit dem erzielten Vorteil korreliert (VfSIg.
14381/1995). Deshalb sind Mindeststrafen im angeführten Umfang als angemessen anzuse-
hen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß § 20 VStG (“Außerordentliche Milderung der
Strafe") bei Überwiegen der Milderungsgründe die in den Verwaltungsmaterien festgelegte
Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann bzw. dass gemäß § 21 VStG bei
Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen gänzlich von der Verhängung einer Verwal-
tungsstrafe abgesehen werden kann.


Zu Frage 5:

In folgenden Rechtsmaterien finden sich Höchststrafen:

AWG 1990

§ 39 Abs. 1 lit. a: € 36 340,-
§ 39 Abs. 1 lit. b: € 7 270,-     .
§39 Abs. 1 lit. c:€ 2910,-
§ 39 Abs. 1 lit. d: € 360,-
§ 39 Abs. 1 lit. e: € 70,-
§ 39 Abs. 1 lit. f: € 3 630 ,-

ALSAG

§ 22: € 21 800,- bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 36 300,-

ChemG

§ 71 Abs. 1 ChemG 1996 bis zu € 14 530.- bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 29 070.
§ 71 Abs. 2 ChemG 1996 bis zu €   5 090.- im Wiederholungsfall bis zu € 10 170.-

ForstG 1975

§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1: € 7 270,-
§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 2: € 3 630,-
§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 3: €360,-

§ 174 Abs. 4 letzter Satz Z 1: € 150,-
§ 174 Abs. 4 letzter Satz Z 2: € 730,-
§ 174 Abs. 4 letzter Satz Z 3: € 3 630,-

Forstliches Vermehrungsgutgesetz

§27 Abs. 1:€7270,-


WRG

§ 137 WRG 1959 sieht - abhängig von den dort normierten Straftatbeständen - folgende

Strafobergrenzen vor:

Abs. 1: Geldstrafe bis zu € 3 630,-

Abs. 2: Geldstrafe bis zu € 14 530,-, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis

zu 4 Wochen

Abs. 3: Geldstrafe bis zu € 36 340,-, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis

zu 6 Wochen.

OzonG

§ 16 in einem Fall bis zu € 36 340,-, im anderen Fall bis zu € 2 180,-

Gesetz über das Verbot des Verbrennens bioqener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 7 bis zu € 3 630,-

Immissionsschutzqesetz-Luft

In § 30 sind je nach Sachverhalt Höchststrafen festgelegt in der Höhe von € 36 340,-,
€ 7 270,- € 3 630,- und € 2 180,-

UVP-G 2000

§45 je nach Sachverhalt €29 070,-und €14 530,-

Umweltinformationsgesetz

Höchststrafen gem. § 15 je nach Sachverhalt von € 3 630,- bis € 7 270,-, im Wiederho-
lungsfall von bis zu € 7 270 oder € 14 530,-

BiozidG

§ 42 Abs. 1 bis zu € 14 534,57, im Wiederholungsfall bis zu € 29 069,14
§ 42 Abs. 2 bis zu € 5 087,10, im Wiederholungsfall bis zu € 10 174,20

Zu den Fragen 6 bis 8:

Beantwortung siehe Frage 4. Die Höchststrafen im angeführten Umfang werden als ange-
messen angesehen.


Zu Frage 9:

Soweit ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben für Min-
destgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des Bundesministe-
riums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen und ist auch mit
solchen in nächster Zeit nicht zu rechnen.