3178/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.02.2002
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom
13. Dezember 2001, Nr.
3235/J, betreffend “Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen"
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.2000,
G 312/97 ua., ist dem Bun-
desministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bekannt.
Zu Frage 2:
Es
wurde das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend das
gegenständliche Er-
kenntnis an die zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verteilt, um es bei den
legistischen Vorhaben
entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Frage 3:
Mindeststrafen finden sich in folgenden Rechtsvorschriften:
AWG 1990
§ 39 Abs. 1 lit. b legt eine Mindeststrafe von € 360,- fest.
ChemG:
Im
§ 71 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBI. l Nr. 53/1997
in der
Fassung BGBI. l Nr. 108/2001, wird für die dort jeweils aufgezählten
Verwaltungsübertretun-
gen eine Mindeststrafe von € 360.- vorgesehen.
Bereich Marktordnung:
Eine
Mindestgeldstrafe ist in der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001
(Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im
Milchsektor)
vorgesehen:
Gemäß
Artikel 5 Absatz 6 bzw. Artikel 6 Abs. 3 dieser Verordnung hat der Abnehmer
bzw.
Direktverkäufer im Falle der nicht rechtzeitigen Meldung mindestens
€ 100,- zu entrichten.
BiozidG
§ 42 Abs. 1 sieht für bestimmte
Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von mindestens €
363,36
vor.
Zu Frage 4:
Die generalpräventive Wirkung einer
Strafe ist davon abhängig, dass der durch die Verwal-
tungsstrafe zu erwartende Vermögensnachteil mit dem erzielten Vorteil
korreliert (VfSIg.
14381/1995). Deshalb sind Mindeststrafen im angeführten Umfang als
angemessen anzuse-
hen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß
§ 20 VStG (“Außerordentliche Milderung der
Strafe") bei Überwiegen der Milderungsgründe die in den
Verwaltungsmaterien festgelegte
Mindeststrafe bis zur
Hälfte unterschritten werden kann bzw. dass gemäß § 21
VStG bei
Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen gänzlich von der
Verhängung einer Verwal-
tungsstrafe abgesehen werden
kann.
Zu Frage 5:
In folgenden Rechtsmaterien finden sich Höchststrafen:
AWG 1990
§ 39 Abs. 1 lit.
a: € 36 340,-
§
39 Abs. 1 lit. b: € 7 270,- .
§39 Abs. 1
lit. c:€ 2910,-
§
39 Abs. 1 lit. d: € 360,-
§ 39 Abs. 1 lit. e: € 70,-
§ 39 Abs. 1 lit. f:
€ 3 630 ,-
ALSAG
§ 22: € 21 800,- bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 36 300,-
ChemG
§ 71 Abs. 1 ChemG 1996 bis zu €
14 530.- bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 29 070.
§ 71 Abs. 2 ChemG 1996 bis zu € 5 090.- im
Wiederholungsfall bis zu € 10 170.-
ForstG 1975
§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1: € 7 270,-
§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 2: € 3 630,-
§
174 Abs. 1 letzter Satz Z 3: €360,-
§
174 Abs. 4 letzter Satz Z 1: € 150,-
§ 174 Abs. 4 letzter
Satz Z 2: € 730,-
§ 174 Abs. 4 letzter
Satz Z 3: € 3 630,-
Forstliches Vermehrungsgutgesetz
§27 Abs. 1:€7270,-
WRG
§ 137 WRG 1959 sieht - abhängig von den dort normierten Straftatbeständen - folgende
Strafobergrenzen vor:
Abs. 1: Geldstrafe bis zu € 3 630,-
Abs. 2: Geldstrafe bis zu € 14 530,-, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu 4 Wochen
Abs. 3: Geldstrafe bis zu € 36 340,-, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu 6 Wochen.
OzonG
§ 16 in einem Fall bis zu € 36 340,-, im anderen Fall bis zu € 2 180,-
Gesetz über das Verbot des Verbrennens bioqener Materialien außerhalb von Anlagen
§ 7 bis zu € 3 630,-
Immissionsschutzqesetz-Luft
In § 30 sind je nach Sachverhalt
Höchststrafen festgelegt in der Höhe von € 36 340,-,
€ 7 270,- € 3 630,- und € 2 180,-
UVP-G 2000
§45 je nach Sachverhalt €29 070,-und €14 530,-
Umweltinformationsgesetz
Höchststrafen
gem. § 15 je nach Sachverhalt von € 3 630,- bis € 7 270,-, im
Wiederho-
lungsfall von bis zu €
7 270 oder € 14 530,-
BiozidG
§ 42 Abs. 1 bis
zu € 14 534,57, im Wiederholungsfall bis zu € 29 069,14
§ 42 Abs. 2 bis zu € 5 087,10, im Wiederholungsfall bis zu €
10 174,20
Zu den Fragen 6 bis 8:
Beantwortung siehe Frage 4. Die
Höchststrafen im angeführten Umfang werden als ange-
messen angesehen.
Zu Frage 9:
Soweit
ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben
für Min-
destgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des
Bundesministe-
riums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft fallen und ist auch mit
solchen in nächster Zeit nicht zu rechnen.