318/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Grünewald, Lunacek, Öllinger,

Freundinnen und Freunde, betreffend Verbesserung der Situation

von freiwilligen MitarbeiterInnen im humanitären Auslandseinsatz

(Nr. 317/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Nach geltender Rechtslage sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Allgemeinen Sozialversi -

cherungsgesetzes (ASVG) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die

von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfege -

setzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer

oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden, in der Kranken -, Unfall - und Pen -

sionsversicherung pflichtversichert.

 

Andere freiwillige Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen unterliegen nach der gel -

tenden Rechtslage nur dann der Pflichtversicherung, wenn sie sozialversicherungs -

rechtlich als DienstnehmerInnen oder freie DienstnehmerInnen zu qualifizieren sind,

von einer inländischen Organisation entsendet werden und einen Entgeltanspruch

gegenüber dieser Organisation haben.

 

Dies ist darin begründet, dass das Sozialversicherungsrecht - entsprechend den ver -

fassungsrechtlichen Rahmenbedingungen - weitgehend dem Territorialitätsprinzip

folgt, das heißt, dass es grundsätzlich an Sachverhalte anknüpft, die auf österreichi -

schem Staatsgebiet verwirklicht werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben

sich entweder aus europarechtlichen Regelungen bzw. zwischenstaatlichen Verein -

barungen oder müssen im nationalen Recht ausdrücklich normiert sein. Im Hinblick

auf die verfassungsrechtlich allgemeine Geltung des Territorialitätsprinzips bedarf es

hierzu eines eindeutigen Bezuges zur Versichertengemeinschaft.

 

Unter diesem Blickwinkel ist die erwähnte Regelung, die an die Beschäftigung (Aus -

bildung) von EntwicklungshelferInnen bzw. an die Entsendung von sonstigen freiwil -

ligen Mitarbeiterinnen durch inländische Organisationen anknüpft, nicht nur verfas -

sungskonform, sondern erscheint grundsätzlich auch als ausreichend. Für den Be -

reich der gesetzlichen Unfallversicherung wird derzeit durch mein Ressort geprüft, ob

eine Ausweitung des versicherten Personenkreises möglich ist.

 

Aufgrund der 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 5d des Arbeitsmarktpolitik -

Finanzierungsgesetzes (AMPFG) können sich freiwillige MitarbeiterInnen als im Aus -

land unselbstständig Beschäftigte zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages (derzeit

S 500,-- monatlich) verpflichten, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem

Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156

Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Ver -

pflichtung muss innerhalb eines Jahres nach dieser letzten Versicherungspflicht oder

des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich erklärt

werden.

 

Zu Frage 2:

 

Um sich für die Dauer von Auslandseinsätzen karenzieren zu lassen, besteht für Ar -

beitnehmerInnen die Möglichkeit der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrecht - Anpassungsgesetzes (AVRAG). Nach dieser

Bestimmung kann mit dem/der ArbeitgeberIn eine Freistellung gegen Entfall des Ar -

beitsentgeltes für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr - für die

eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktser -

vice in Anspruch genommen wird - vereinbart werden. Da diese Art der Freistellung

keiner Zweckbindung - wie sie z.B. bei der Bildungskarenz vorgesehen ist - unter -

liegt, kann eine derartige Vereinbarung auch zur Ermöglichung von humanitären

Auslandseinsätzen freiwilliger MitarbeiterInnen von Organisationen der Entwicklungs -

zusammenarbeit oder der humanitären Hilfe getroffen werden. Förderungen aus

Mitteln der Arbeitslosenversicherung gebühren jedoch nur, wenn vom Arbeitgeber

jeweils eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die Freistellungsvereinbarung bleibt auch

dann wirksam, wenn der Arbeitgeber die Ersatzkraft nicht behält.

 

Nach Ablauf der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes hat der/die Arbeit -

nehmerIn Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem nach Maßgabe seines/ihres

Arbeitsvertrages (Dienstzettel) zumutbaren Arbeitsplatz.

 

Die Inanspruchnahme der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach § 12

AVRAG darf grundsätzlich nicht zum Anlass einer Kündigung genommen werden.

Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch ge -

nommenen Maßnahme nach § 12 ausgesprochen wird, kann gemäß § 15 AVRAG

beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden. Es handelt sich hier um eine

anfechtbare verpönte Motivkündigung nach § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

 

Zu Frage 3:

 

Mein Ressort hat bereits in der Vergangenheit ein vom Auslandsbüro der Österrei -

chischen Ärztekammer vorgelegtes Modell, demzufolge SpitalsärztInnen ein humani -

tärer Auslandseinsatz ohne spätere nachteilige Auswirkungen bei der Rückkehr nach

Österreich ermöglicht werden soll, im Rahmen der Strukturkommission an die Län -

der und die anderen in diesem Gremium vertretenen Spitalserhalter herangetragen.

 

Unbeschadet der obigen Ausführungen ist die konkrete Fragestellung jedenfalls

kammerintern zu klären, weil einerseits ein Ausfall von Beitragsmonaten mit Folgen

für spätere Leistungen verbunden sein kann, andererseits aber gemäß § 109 Abs. 2

ÄrzteG 1998 bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten

Beträge unter anderem auch auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen

Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist.

 

Die Bundesministerin: