3180/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.02.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen Nr. 3231/J, vom 13. Dezember 2001, betreffend
"Verwaltungsstrafverfahren und
Strafrahmen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu1.:
Ja.
Zu 2.:
In meinem Ressort waren keine Maßnahmen zu ergreifen.
Zu 3.:
Die allgemeine Mindestgeldstrafe nach
§ 16 Finanzstrafgesetz beträgt für Finanzver-
gehen 7,25 €. Eine Mindestgeldstrafe enthält § 11
Mineralölsteuergesetz 1995 für Abgaben-
hinterziehungen in Höhe von 2.000 € und für fahrlässige
Abgabenverkürzungen in Höhe von
500 €. Für Verwaltungsübertretungen besteht die allgemeine
Mindestgeldstrafe nach § 13
Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von 7 €.
Zu
4.:
Ja.
Zu 5.:
Das Finanzstrafgesetz
enthält zum Teil Strafdrohungen mit betraglichen Obergrenzen, zum
anderen Teil wertbetragsabhängige Strafdrohungen ohne betragliche
Obergrenze. Die
Strafdrohungen für Abgabenhinterziehungen und fahrlässige
Abgabenverkürzungen
(§§ 33 und 34) haben als Obergrenze das Zweifache bzw. Einfache des
verkürzten Ab-
gabenbetrages; ebenso die
Strafdrohungen für Schmuggel, Eingangsabgabenhinter-
ziehungen, Abgabenhehlerei und die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte
(§§ 35 - 37). Die
Strafdrohung bei Begehung
unter erschwerenden Umständen (§ 38) reicht bis zum Drei-
fachen des verkürzten
Abgabenbetrages, die Strafdrohung für Eingriffe in die Rechte des
Tabakmonopols und für die Monopolhehlerei bis zum Einfachen bzw. bis zur
Hälfte der Be-
messungsgrundlage. Die Strafdrohung für die Nichtentrichtung von selbst zu
berechnenden
Abgaben (§ 49) reicht bis zur Hälfte des nicht entrichteten
Abgabenbetrages.
Betragliche Obergrenzen gibt
es für vorsätzliche und fahrlässige Wertzeichenvergehen
(§§ 39 und 40) bis zu 14.500 bzw. 7.250 €, für die
Verletzung der Verschlusssicherheit
(§ 48) bis zu 14.500
bzw. 3.625 €, für unrichtige Präferenznachweise (§ 48a)
bis zu 29.000
bzw. 2.900 € und für Finanzordnungswidrigkeiten (§§ 50 und
51) bis zu 3.625 € und für die
selbstverschuldete Berauschung bis zu 1.450
€.
§ 91 Alkoholsteuergesetz
sieht Strafdrohungen bis zu 15.000 bzw. 8.000 € vor, § 7 Aus-
fuhrerstattungsgesetz bis zum Zweifachen bzw. Einfachen des
Verkürzungsbetrages, § 11
Mineralölsteuergesetz bis zum Zweifachen bzw. Einfachen des
Verkürzungsbetrages und bis
zu 3.625 €, § 42 Tabakmonopolgesetz bis zu 3.625 €, § 8
Produktpirateriegesetz bis zu
15.000 bzw. 4.000 € und § 35 Zollrechts-Durchführungsgesetz bis
zu 218 €.
Außerdem sind Höchststrafen in
folgenden, in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts
fallenden Gesetzen vorgesehen:
- Bankwesengesetz samt Nebengesetzen (max. 20.000 €)
Versicherungsaufsichtsgesetz
(max. 500.000 Schilling bzw. max. 35.000 €
(ab 01.04.02))
- Pensionskassengesetz (max. 300.000 Schilling bzw. 20.000 € (ab 01.04.02))
- Glückspielgesetz (max. 22.000 €)
- Punzierungsgesetz (max. 25.000 €)
- Devisengesetz und Nationalbankgesetz (max. 3.000 €)
Zu 6. bis 8.:
Ja. Entsprechende Änderungen erscheinen mir derzeit nicht für notwendig.
Zu 9.:
Nach den mir
vorliegenden Informationen enthalten keine europäischen Rechtsakte, die
meinem Ressort zuzuordnen sind, verbindliche Vorgaben für
Mindestgeldstrafen. Soweit
ersichtlich ist damit auch in nächster Zukunft nicht zu rechnen.