3180/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.02.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen Nr. 3231/J, vom 13. Dezember 2001, betreffend "Verwaltungsstrafverfahren und
Strafrahmen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu1.:
Ja.


Zu 2.:

In meinem Ressort waren keine Maßnahmen zu ergreifen.

Zu 3.:

Die allgemeine Mindestgeldstrafe nach § 16 Finanzstrafgesetz beträgt für Finanzver-
gehen 7,25 €. Eine Mindestgeldstrafe enthält § 11 Mineralölsteuergesetz 1995 für Abgaben-
hinterziehungen in Höhe von 2.000 € und für fahrlässige Abgabenverkürzungen in Höhe von
500 €. Für Verwaltungsübertretungen besteht die allgemeine Mindestgeldstrafe nach § 13
Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von 7 €.

Zu 4.:
Ja.


Zu 5.:

Das Finanzstrafgesetz enthält zum Teil Strafdrohungen mit betraglichen Obergrenzen, zum
anderen Teil wertbetragsabhängige Strafdrohungen ohne betragliche Obergrenze. Die
Strafdrohungen für Abgabenhinterziehungen und fahrlässige Abgabenverkürzungen
(§§ 33 und 34) haben als Obergrenze das Zweifache bzw. Einfache des verkürzten Ab-
gabenbetrages; ebenso die Strafdrohungen für Schmuggel, Eingangsabgabenhinter-
ziehungen, Abgabenhehlerei und die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte (§§ 35 - 37). Die
Strafdrohung bei Begehung unter erschwerenden Umständen (§ 38) reicht bis zum Drei-
fachen des verkürzten Abgabenbetrages, die Strafdrohung für Eingriffe in die Rechte des
Tabakmonopols und für die Monopolhehlerei bis zum Einfachen bzw. bis zur Hälfte der Be-
messungsgrundlage. Die Strafdrohung für die Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden
Abgaben (§ 49) reicht bis zur Hälfte des nicht entrichteten Abgabenbetrages.

Betragliche Obergrenzen gibt es für vorsätzliche und fahrlässige Wertzeichenvergehen
(§§ 39 und 40) bis zu 14.500 bzw. 7.250 €, für die Verletzung der Verschlusssicherheit
(§ 48) bis zu 14.500 bzw. 3.625 €, für unrichtige Präferenznachweise (§ 48a) bis zu 29.000
bzw. 2.900 € und für Finanzordnungswidrigkeiten (§§ 50 und 51) bis zu 3.625 € und für die
selbstverschuldete Berauschung bis zu 1.450 €.

§ 91 Alkoholsteuergesetz sieht Strafdrohungen bis zu 15.000 bzw. 8.000 € vor, § 7 Aus-
fuhrerstattungsgesetz bis zum Zweifachen bzw. Einfachen des Verkürzungsbetrages, § 11
Mineralölsteuergesetz bis zum Zweifachen bzw. Einfachen des Verkürzungsbetrages und bis
zu 3.625 €, § 42 Tabakmonopolgesetz bis zu 3.625 €, § 8 Produktpirateriegesetz bis zu
15.000 bzw. 4.000 € und § 35 Zollrechts-Durchführungsgesetz bis zu 218 €.

Außerdem sind Höchststrafen in folgenden, in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts
fallenden Gesetzen vorgesehen:

-    Bankwesengesetz samt Nebengesetzen (max. 20.000 €)

Versicherungsaufsichtsgesetz (max. 500.000 Schilling bzw. max. 35.000 €
(ab 01.04.02))

-     Pensionskassengesetz (max. 300.000 Schilling bzw. 20.000 € (ab 01.04.02))

-    Glückspielgesetz (max. 22.000 €)

-    Punzierungsgesetz (max. 25.000 €)

-    Devisengesetz und Nationalbankgesetz (max. 3.000 €)


Zu 6. bis 8.:

Ja. Entsprechende Änderungen erscheinen mir derzeit nicht für notwendig.

Zu 9.:

Nach den mir vorliegenden Informationen enthalten keine europäischen Rechtsakte, die
meinem Ressort zuzuordnen sind, verbindliche Vorgaben für Mindestgeldstrafen. Soweit
ersichtlich ist damit auch in nächster Zukunft nicht zu rechnen.