3183/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.02.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Wilhelm Weinmeier, Kolleginnen und Kol-
legen vom 12. Dezember 2001, Nr. 3195/J, betreffend Müllimport aus Italien, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:


Ja.

Zu Frage 2:

Die Genehmigung wurde auf Grundlage von Art. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfäl-
len in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (VerbringungsV) sowie § 36 Ab-
fallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBI. 1990/325 i.d.F. BGBI. l 2001/54, erteilt.

Bedingungen bzw. Auflagen wurden der notifizierenden Person in Italien im Rahmen des
Genehmigungsbescheides vorgeschrieben.


Dabei wurde insbesondere als Bedingung festgesetzt, dass

-       eine ausreichende Sicherheitsleistung für allenfalls erforderlich werdende Rücktransporte
der betreffenden Abfälle zu hinterlegen ist (Grundlage: Art. 27 VerbringungsV),

-    die Genehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Sinne des Art. 28
Abs. 3 VerbringungsV erteilt wird,

-       die Genehmigung erlischt, wenn die ordnungsgemäße Behandlung der gegenständlichen
Abfälle bei der Gemeindebetriebe Frohnleiten Gesellschaft m.b.H. auf Grund des Verbo-
tes der Einbringung derartiger Abfälle in die Deponie Frohnleiten oder der Schließung
oder der Stillegung der Deponie Frohnleiten nicht mehr gesichert erscheint,

-       die Genehmigung erlischt, falls der Vertrag betreffend die Beseitigung dieser Abfälle auf
der Deponie Frohnleiten gekündigt wird.

Als zusätzliche Auflagen zum Antrag wurden festgesetzt:

1.   Änderungen der Transportroute sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

2.   Die Transporte der gegenständlichen Abfälle sind nur mit Kraftfahrzeugen durchzuführen,
für welche eine ausreichende Haftpflichtversicherung - auch für Gewässerschäden - be-
steht.

Zu Frage 3:

Die genehmigte Importmenge beträgt 75 000 Tonnen.

Zu Frage 4:

Betreffend die Qualität des zu importierenden Hausmülls liegt dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten von Herrn DI Franz
Neubacher (UV&P Umweltmanagement-Verfahrenstechnik Neubacher & Partner Ges.m.b.H.)

vor.


Die Qualität des zu importierenden Hausmülls ist demnach durchaus vergleichbar mit der
Qualität von in Österreich anfallendem Hausmüll. Gefährliche Abfälle oder “Sondermüll" sind
nicht enthalten. Die Kontrolle der Qualität erfolgt bereits anlässlich der Verladung des Haus-
mülls in Italien, in weiterer Folge in Österreich vor der Deponierung (durch die bzw. im Auf-
trag der Deponiebetreiberin) und stichprobenartig weiters durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. durch Mitarbeiter der Umwelt-
bundesamt GmbH.

Es kann daher festgehalten werden, dass der gegenständliche Hausmüll einer Kontrolle un-
terzogen wird, die noch strenger ist als jene Kontrollen, denen in Österreich anfallender
Hausmüll unterliegt.

Zu Frage 5:

Die betreffenden Auflagen wurden bereits in Beantwortung der Frage 2 zitiert; es ist
ergänzend festzuhalten, dass der Hausmüll ausschließlich per Bahn nach Österreich
transportiert wird.

Zu Frage 6:

Da die Transporte per Bahn erfolgen und nur die Anfahrt zur Deponie, die über keinen
Bahnanschluss verfügt, per LKW durchgeführt wird, stellen die Auswirkungen auf den Ver-
kehr ein absolutes Mindestausmaß dar.

Zu Frage 7:

Durch die Müllimporte an sich, die in keinem Zusammenhang mit der notwendigen und sinn-
vollen Vermeidung und getrennten Sammlung zur Verwertung in Österreich stehen, werden
grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Bereitschaft der Bürger zur Müllvermei-
dung erwartet.


Zu Frage 8:

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind derartige Importgenehmigungen zu
erteilen.

Zu Frage 9:

Nein; grundsätzlich ist die Abfallvermeidung anzustreben. Der nicht vermeidbare Hausmüll
sollte in der nächstgelegenen geeigneten und genehmigten Anlage einer Behandlung
zugeführt werden (Prinzip der Nähe und Prinzip der Entsorgungsautarkie).

Es ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen konkreten Fall in der Regione Campa-
nia auf Grund der Schließung von mehreren nicht geeigneten Deponien ein Entsorgungsnot-
stand betreffend Hausmüll aufgetreten ist; in Italien waren kurzfristig keine geeigneten
genehmigten Behandlungsanlagen für diese Abfälle vorhanden.

Es sollte einerseits ein Anliegen von Mitgliedern der Europäischen Union sein, Nachbar-
staaten bei derartigen (Entsorgungs-) Problemen hilfreich zur Seite zu stehen, andererseits
ist es auch aus Gründen des Umweltschutzes geboten, in solchen Fällen einen ordnungs-
gemäßen Entsorgungsweg für diese Abfälle zu suchen.

Im Falle eines derartigen Entsorgungsnotstandes kann nämlich auch nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Abfälle einer nicht umweltverträglichen Behandlung zugeführt werden.

Daher ist festzuhalten, dass die eingeschlagene Vorgangsweise zwar sicher keine langfris-
tige Lösung für das “Europäische Abfallproblem" darstellt und auch nicht darstellen soll, je-
doch kurzfristig der geeignetste und umweltverträglichste Weg ist, eine ordnungsgemäße
Behandlung dieser konkreten Abfälle sicherzustellen.