3183/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.02.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Wilhelm Weinmeier, Kolleginnen und
Kol-
legen vom 12. Dezember 2001, Nr. 3195/J, betreffend Müllimport aus
Italien, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Die
Genehmigung wurde auf Grundlage von Art. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr.
259/93
des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfäl-
len in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (VerbringungsV)
sowie § 36 Ab-
fallwirtschaftsgesetz
(AWG), BGBI. 1990/325 i.d.F. BGBI. l 2001/54, erteilt.
Bedingungen
bzw. Auflagen wurden der notifizierenden Person in Italien im Rahmen des
Genehmigungsbescheides
vorgeschrieben.
Dabei wurde insbesondere als Bedingung festgesetzt, dass
- eine ausreichende Sicherheitsleistung für allenfalls
erforderlich werdende Rücktransporte
der betreffenden Abfälle zu hinterlegen ist (Grundlage: Art. 27
VerbringungsV),
- die Genehmigung unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs im Sinne des Art. 28
Abs. 3 VerbringungsV
erteilt wird,
-
die Genehmigung erlischt, wenn die
ordnungsgemäße Behandlung der gegenständlichen
Abfälle bei der Gemeindebetriebe Frohnleiten Gesellschaft m.b.H. auf Grund
des Verbo-
tes der Einbringung derartiger Abfälle in die Deponie Frohnleiten oder der
Schließung
oder der Stillegung der Deponie Frohnleiten nicht mehr gesichert erscheint,
-
die Genehmigung erlischt, falls der
Vertrag betreffend die Beseitigung dieser Abfälle auf
der Deponie Frohnleiten gekündigt wird.
Als zusätzliche Auflagen zum Antrag wurden festgesetzt:
1.
Änderungen der Transportroute sind dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
2. Die Transporte der gegenständlichen
Abfälle sind nur mit Kraftfahrzeugen durchzuführen,
für welche eine ausreichende Haftpflichtversicherung - auch für
Gewässerschäden - be-
steht.
Zu Frage 3:
Die genehmigte Importmenge beträgt 75 000 Tonnen.
Zu Frage 4:
Betreffend
die Qualität des zu importierenden Hausmülls liegt dem
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten von Herrn
DI Franz
Neubacher (UV&P
Umweltmanagement-Verfahrenstechnik Neubacher & Partner Ges.m.b.H.)
vor.
Die
Qualität des zu importierenden Hausmülls ist demnach durchaus
vergleichbar mit der
Qualität von in Österreich anfallendem Hausmüll.
Gefährliche Abfälle oder “Sondermüll" sind
nicht enthalten. Die Kontrolle der Qualität erfolgt bereits
anlässlich der Verladung des Haus-
mülls in Italien, in weiterer Folge in Österreich vor der Deponierung
(durch die bzw. im Auf-
trag der Deponiebetreiberin) und stichprobenartig weiters durch das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. durch Mitarbeiter
der Umwelt-
bundesamt GmbH.
Es
kann daher festgehalten werden, dass der gegenständliche Hausmüll
einer Kontrolle un-
terzogen wird, die noch strenger ist als jene Kontrollen, denen in
Österreich anfallender
Hausmüll unterliegt.
Zu Frage 5:
Die betreffenden
Auflagen wurden bereits in Beantwortung der Frage 2 zitiert; es ist
ergänzend festzuhalten, dass der Hausmüll ausschließlich per
Bahn nach Österreich
transportiert wird.
Zu Frage 6:
Da
die Transporte per Bahn erfolgen und nur die Anfahrt zur Deponie, die über
keinen
Bahnanschluss verfügt, per LKW durchgeführt wird, stellen die
Auswirkungen auf den Ver-
kehr ein absolutes Mindestausmaß dar.
Zu Frage 7:
Durch
die Müllimporte an sich, die in keinem Zusammenhang mit der notwendigen
und sinn-
vollen Vermeidung und getrennten Sammlung zur Verwertung in Österreich
stehen, werden
grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Bereitschaft der
Bürger zur Müllvermei-
dung erwartet.
Zu Frage 8:
Bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind derartige Importgenehmigungen
zu
erteilen.
Zu Frage 9:
Nein;
grundsätzlich ist die Abfallvermeidung anzustreben. Der nicht vermeidbare
Hausmüll
sollte in der nächstgelegenen geeigneten und genehmigten Anlage einer
Behandlung
zugeführt werden (Prinzip der Nähe und Prinzip der
Entsorgungsautarkie).
Es
ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen konkreten Fall in der
Regione Campa-
nia auf Grund der Schließung von mehreren nicht geeigneten Deponien ein
Entsorgungsnot-
stand betreffend Hausmüll aufgetreten ist; in Italien waren kurzfristig
keine geeigneten
genehmigten Behandlungsanlagen für diese Abfälle vorhanden.
Es sollte
einerseits ein Anliegen von Mitgliedern der Europäischen Union sein,
Nachbar-
staaten bei derartigen (Entsorgungs-) Problemen hilfreich zur Seite zu stehen,
andererseits
ist es auch aus Gründen des Umweltschutzes geboten, in solchen Fällen
einen ordnungs-
gemäßen Entsorgungsweg für diese Abfälle zu suchen.
Im Falle eines
derartigen Entsorgungsnotstandes kann nämlich auch nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Abfälle einer nicht umweltverträglichen Behandlung
zugeführt werden.
Daher
ist festzuhalten, dass die eingeschlagene Vorgangsweise zwar sicher keine
langfris-
tige Lösung für das “Europäische Abfallproblem"
darstellt und auch nicht darstellen soll, je-
doch kurzfristig der geeignetste und umweltverträglichste Weg ist, eine
ordnungsgemäße
Behandlung dieser konkreten Abfälle sicherzustellen.