3184/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.02.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr.
Keppelmüller, Kolleginnen und Kollegen
vom 12. Dezember 2001, Nr. 3198/J, betreffend Müllimportgenehmigungen
für italienischen
Müll aus Neapel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Seitens des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wurden Importgenehmigungen für folgende nicht gefährliche
Abfälle erteilt:
Im Jahr 2000:
Holzabfälle: 10 Bewilligungen
Fette, zB Frittieröle: 1 Bewilligung
Gießerei-Altsand: 1 Bewilligung
Bodenaushub: 2
Bewilligungen
eisenhaltiger Staub ohne
schädliche
Beimengungen:
2 Bewilligungen
NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen: 5 Bewilligungen
Altlacke, Altfarben, ausgehärtet: 2 Bewilligungen
Shredderrückstände (Leichtfraktion): 3 Bewilligungen
Hausmüll: 4 Bewilligungen
Baustellenabfälle (kein Bauschutt): 1 Bewilligung
Fäkalschlamm: 1
Bewilligung
anaerob stabilisierter
Schlamm (Faulschlamm): 2
Bewilligungen
Fäkalien: 1 Bewilligung
Im Jahr 2001:
Holzabfälle: 10 Bewilligungen
Gießerei-Altsand: 1 Bewilligung
Bauschutt: 1 Bewilligung
Bodenaushub: 2 Bewilligungen
Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt: 2 Bewilligungen
Blei: 1 Bewilligung
NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen: 4 Bewilligungen
Petrolkoks: 1 Bewilligung
Altlacke, Altfarben, ausgehärtet: 2 Bewilligungen
Shredderrückstände (Leichtfraktion): 3 Bewilligungen
Hausmüll: 4
Bewilligungen
Rückstände aus der mechanischen
Abfallaufbereitung:
1 Bewilligung
Baustellenabfälle (kein Bauschutt): 1 Bewilligung
anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm): 4 Bewilligungen
Fäkalien: 2 Bewilligung
desinfizierte Abfälle, außer gefährliche Abfälle: 1 Bewilligung
Zu Frage 2:
Importierte Mengen an nicht gefährlichen Abfällen
im Jahr 2000: ca. 56.000 Tonnen,
davon aus:
Deutschland: ca. 87,5 %
Italien: ca. 5,0 %
Kroatien: ca. 4,7 %
Schweiz: ca. 1,2 %
Tschechien: ca. 1,0 %
Importierte Mengen an nicht gefährlichen
Abfällen im Jahr 2001:
bis dato wurden ca. 43.500 Tonnen gemeldet, davon aus:
Italien: ca.
48 %
Deutschland: ca. 46 %
Rest aus sonstigen Ländern wie Slowenien
und Tschechien
Anmerkung:
Für das Jahr 2001 liegen die Meldungen noch nicht vollständig vor.
Zu Frage 3:
In den Jahren 2000 und 2001 wurden jeweils 3 Importanträge für Abfälle abgelehnt:
Im Jahr 2000:
Spanplattenabfälle
Lösemittel und Lösemittelgemische
Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen
Im Jahr 2001:
Klärschlamm
Faserstoffe, Faser- und Papierschlämme
Rückstände aus der Lösemitteldestillation
Zu Frage 4:
Die
Prinzipien der Nähe und das Anstreben der Entsorgungsautarkie sind bereits
jetzt Ziele
der Europäischen Abfallrechtsordnung und werden von Seiten
Österreichs auch weiterhin
unterstützt werden.
Die nähere
Ausgestaltung dieser Prinzipien bezüglich grenzüberschreitender Abfallverbrin-
gungen erfolgte durch die Verordnung (EWG) Nr.
259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die
und aus der Europäi-
schen Gemeinschaft. Kriterien für Einwandsmöglichkeiten gegen die Erteilung
von Geneh-
migungen für die Einfuhr von Abfällen finden sich in deren Art. 4 und
7.
Österreich
ist auch regelmäßig bei den diesbezüglichen Correspondent
Meetings vertreten,
um die Interessen insbesondere bezüglich Harmonisierung und Kontrolle wahrzunehmen.
Zu Frage 5:
Gemäß
§ 36 Abs. 5 AWG ist vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für
Abfälle der zuständige
Landeshauptmann anzuhören; dem Landeshauptmann steht demnach kein
Ablehnungsrecht
betreffend Importanträge für Abfälle, sondern nur das Recht zu,
zu den betreffenden Anträ-
gen Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung
über die Erteilung oder Nichterteilung der Einfuhrgenehmigung ist auf Ba-
sis der gesetzlichen Grundlagen zu treffen. Bei Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzun-
gen ist die Genehmigung zu erteilen.
Zu Frage 6:
Österreich
stellt ein einheitliches Wirtschaftsgebiet dar, sodass ein Vetorecht für
die Bun-
desländer in diesem Bereich nicht befürwortet werden kann. Eine
Entscheidung hat nach
einheitlichen Kriterien objektiv in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu
erfolgen, unabhän-
gig davon, in welches Bundesland die Abfälle verbracht werden sollen;
diesbezügliche sach-
liche Argumente im Rahmen von Stellungnahmen der Landeshauptmänner werden
selbst-
verständlich bereits derzeit im Rahmen der Genehmigungsverfahren
berücksichtigt.
Zu Frage 7:
Die Frage, ob dem Vorschlag EU-rechtliche Bedenken
entgegenstehen, wird im Zuge der
Schaffung neuer Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der geplanten
ALSAG-Novelle
geprüft werden.