3186/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.02.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3193/J-NR/2001 betreffend die “Verordnung
über
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern beim Befahren von Autobahn-
tunneln" (BGBIII Nr. 395/2001), die die Abgeordneten
Steibl und KollegInnen am 12. Dezember
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorbemerkungen zum Motiventeil:
Die genannte Verordnung stellt das
Ergebnis zweier Begutachtungsverfahren dar, bei denen für
die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Abhaltung zahlreicher
Besprechungen zur
Konsensfindung insgesamt fast zwei Jahre erforderlich waren. Da
Verkehrssicherheitsexperten
von Bund und Ländern in
diese Verfahren ständig eingebunden waren und ihnen ausreichend
Gelegenheit zur Einbringung ihrer Erfahrungen geboten wurde, kann ich die in
der Anfrage
dargelegte Feststellung
“sämtliche Verkehrssicherheitsexperten fänden die neue
Verordnung
bedenklich" nicht nachvollziehen.
Nach allgemeiner Auffassung wies die bisherige
Verordnung zahlreiche Mängel auf, wodurch
einerseits ihr Vollzug auf zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten
stieß, andererseits
Anhaltspunkte für die Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens
durch die Europäische
Kommission gegeben waren. Die Zielsetzung der neuen Verordnung lag somit klar
in der
Sanierung dieser Umstände und nicht in einer “Lockerung"
erreichter Sicherheitsstandards.
Entschieden zurückweisen muss ich die
Behauptung einiger Anbieter von Begleitdiensten, die
geplanten neuen Regelungen seien ihnen nicht zugänglich gewesen.
Tatsächlich enthielt bereits
der im Juli 2000 zur Begutachtung versandte erste Entwurf der neuen Verordnung
hinsichtlich der
Kategorisierung der Tunnel mit Begleitpflicht dieselben Regelungen wie die
definitive Fassung. Im
Rahmen der Begutachtung war ein so breiter Adressatenkreis erfasst, dass eine
breite Streuung
der Information erwartet werden konnte. Um noch mehr Transparenz zu erzielen,
war der Entwurf
überdies auf der Hompage meines Ressorts verfügbar gemacht worden.
Der Vorwurf mangelnder
Vorinformation kann somit als nicht
berechtigt angesehen werden.
Frage 1:
Wie können Sie diese neue Verordnung angesichts der angeführten Sicherheitsrisikos
rechtfertigen, zumal der
Wortlaut der Verordnung massive Verschlechterungen und nur einzelne
Verbesserungen enthält?
Antwort:
Gegenüber der mit gravierenden
Mängeln behafteten bisherigen Verordnung stellt die auf
eingehende Begutachtungen beruhende inhaltlich klare, tatsächlich
vollziehbare und EU-konforme
neue Verordnung eine massive Verbesserung dar. Die behaupteten
Verschlechterungen sind
objektiv nicht nachvollziehbar.
Frage 2:
Sind Sie bereit, die Bedenken
der Verkehrssicherheitsexperten ernst zu nehmen und einzelne
Bestimmungen nochmals zu überdenken?
Antwort:
Wie bereits bei anderer Gelegenheit
dargelegt, werden auf Grund der erst vor kurzem
veröffentlichten OECD-Studie über die Beförderung
gefährlicher Güter durch Straßentunnel
detaillierte Risikoanalysen für einzelne Tunnel nach dem OECD-Modell
durchgeführt werden.
Ergeben sich daraus Erfordernisse für konkrete Neuregelungen, wird diesen
Rechnung getragen
werden. Weiters ist sehr wahrscheinlich, dass im selben Bereich auch auf
internationaler Ebene
(UN/ECE und EU) legistische Initiativen gesetzt werden.
Frage 3:
Wie können Sie es sich erklären,
dass betroffene Unternehmer keinerlei Informationen im Vorfeld
erhielten?
Antwort:
Wie in den Vorbemerkungen bereits
dargestellt, wurde der Verordnungsentwurf über die
Adressaten der Begutachtungsverfahren hinaus, für alle Interessierten auf
der Homepage meines
Ressorts veröffentlicht.
Frage 4:
Werden Sie sich für spezielle
Interimsverordnungen im Bereich besonders gefährlicher
Tunnelabschnitte (z.B. Baustellen) einsetzen, sofern die Verordnung
ungeändert aufrecht bleibt?
Antwort:
Für die Baustellen Herzogbergtunnel
und Gräberntunnel könnte eine befristete Sonderregelung in
Betracht kommen. Mit den Ämtern der Steiermärkischen und
Kärntner Landesregierung wird
diesbezüglich Kontakt aufgenommen. Ein solches Vorgehen kann jedoch nur
dann in Betracht
gezogen werden, wenn von Experten vor Ort durchgeführte Erhebungen der
aktuellen
Gefährdungslage ausreichende sachliche Grundlagen erbringen, die auch
für die Argumentation
gegenüber der Europäischen Kommission verwendbar sind. Es muss bei
dieser Gelegenheit davor
gewarnt werden, die Folgen einer Verurteilung Österreichs durch den EuGH
gering zu schätzen.
Regelungen, bei denen Vertragsverletzung festgestellt wird, dürfen ab dann
nicht mehr vollzogen
werden. Dies könnte in der Tat eine massive Verschlechterung erreichter
Sicherheitsstandards zur
Folge haben.