3188/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.02.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3238/J-NR/01 betreffend
"Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen", die die Abgeordneten
Mag. Maier und
GenossInnen am 13.12.2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Ist Ihnen diese VfGH-Entscheidung bekannt?
Antwort:
Ja, die Entscheidung ist mir bekannt, sie
wurde im Jahr 2000 unter der GZ 604.020/6-
V/2/2000 vom Bundeskanzleramt an mein Ressort übermittelt.
Frage 2:
Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund
dieser Entscheidung bislang seit März 2000
ergriffen?
Antwort:
Aufgrund dieser Entscheidung waren in
meinem Ressort keine Maßnahmen zu ergreifen,
eine Änderung von Gesetzen war nicht erforderlich.
Frage 3:
In welchen Ihrem Ressort zugeordneten
Rechtsmaterien, die durch Ihr Ministerium bzw. im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind, sind
“Mindest(geld)strafen"
vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und jeweiligen Angabe der
Mindest(geld)strafen)? Welche davon aufgrund Europäischer Vorgaben?
Antwort:
In folgenden Gesetzen sind Mindeststrafen vorgesehen:
Im Luftfahrtrecht gibt es im § 169
des Luftfahrtgesetzes nur eine Strafbestimmung für den
gesamten luftfahrtrechtlichen Bereich. Darin ist für die gewerbsmäßige
Beförderung von
Personen mit Luftfahrzeugen ohne die erforderliche Bewilligung eine
Mindestgeldstrafe von
rund € 3634 vorgesehen.
Kraftfahrgesetz 1967:
§ 134 Abs. 3b: Übertreten des Verbotes des Telefonierens während des Lenkens von
Kraftfahrzeugen ATS 300,-/€ 21.
3. KFG Novelle: Nichtbeachten der
Gurtenanlegeverpflichtung ATS 100,-/€ 7 (wird im
Rahmen der 21. KFG-Novelle auf ATS 300,-/€ 21 angehoben),
4. KFG-Novelle: Nichtbeachten der
Sturzhelmpflicht ATS 300,-/€ 21.
Das Kraftfahrliniengesetz, BGBI. l Nr. 203/1999 sieht in der Strafbestimmung
des § 47
Mindestgeldstrafen von ATS 10 000,- = € 726,73 bzw. von ATS 30 000,- =
€ 2 180,19 vor.
Die Mindestgeldstrafe für die Hinterziehung der zeitabhängigen Maut
beträgt gemäß § 13
Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 € 220.
Europäische Vorgaben für
eine Mindestgeldstrafe in dieser Materie bestehen nicht.
Das Führerscheingesetz sieht für verschiedene Übertretungen Mindeststrafen vor:
§ 37 Abs. 1: Mindeststrafe für alle Übertretungen, sofern keine Sonderregelungen bestehen
ATS 500,-/€ 36,
§ 37 Abs. 3: Mindeststrafe von ATS 5.000,-/€ 363 für
- Lenken ohne gültige Lenkberechtigung
Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines
- Lenken von Omnibussen
mit einem Blutalkoholgehalt von 0,1 bis 0,8 Promille,
§ 37 Abs. 4:
Mindeststrafe von ATS 10.000,-/€ 726
- Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung
- Lenken trotz aufrechten Lenkverbot.
§ 37a:
Mindeststrafe von ATS 3.000,-/€ 218 beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit
einem
Blutalkoholgehalt von 0,5 bis unter 0,8 Promille.
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBI. l Nr. 145/1998
§ 27 Abs.1 - ATS 10.000,-/€ 725 und Abs. 2 ATS 1.000,-/€ 72 bzw. ATS 5.000.-/€ 363.
§ 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz
(ATS 5.000,-/€ 363 bzw. ATS 20.000,-/€ 1.453),
§ 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz (ATS 5.000,-/€ 363 bzw. ATS
20.000,-/€ 1.453),
§ 15 Abs. 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz
(ATS 5.000.-/€ 363),
§ 16 Abs. 2
Tiertransportgesetz-Straße (ATS 3.000,-/€ 218) und
§ 16 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße (ATS 10.000,-/€ 726).
In keinem Fall bestehen Vorgaben durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
Frage 4:
Wenn ja, halten Sie diese “Mindestgeldstrafen" für angemessen?
Antwort:
Ja, ich halte die Mindeststrafen, so wie der Gesetzgeber, für angemessen.
Frage 5:
Welche Höchststrafen sind in den
Ihrem Bundesministerium zugeordneten Rechtsmaterien
(die durch Ihr Ministerium bzw. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu
vollziehen
sind) vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und der jeweiligen
Angaben
der Höchst(geld)strafen)?
Antwort:
Die jeweiligen Höchststrafen betragen:
§ 169 Luftfahrtgesetz: ATS 30.000,--/€ 21.800
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz: allgemeine Höchststrafe ATS 30.000,--/€ 2.180
§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz: allgemeine Höchststrafe ATS 30.000,--/€ 2.180
§ 37 a Führerscheingesetz: Alkoholdelikte von 0,5 bis 0,8 Promille, Höchststrafe
ATS 50.000,-/€ 3.633
§ 27 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz: ATS 600.000,-/€ 43.603 und
§ 27 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz: ATS 50.000,--/€ 3.633
§23 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz: ATS 100.000,--/€ 7.267
§ 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz: ATS 10.000,--/€ 726
§ 15 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz: ATS 100.000,--/€ 7.267
§ 16 Abs. 1 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 5.000,--/€ 363
§ 16 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 10.000,--/€ 726
§ 16 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 50.000,--/€ 3.633
TKG: € 36.336
Amateurfunkgesetz: € 3.633
Funkerzeugnisgesetz: € 3.633
Funkanlagen- und Telekommunikationsendgerätegesetz: € 36.336
Im Postgesetz beträgt die Höchststrafe € 21.801.
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Eisenbahngesetz 1957 idF BGBI. l Nr.151/2001 Höchststrafe: § 86 Abs.1 und Abs. 3 bis 726 Euro § 86 Abs. 2 bis 2180 Euro § 86 Abs. 6 Z. 3 bis 36 Euro § 87 bis 7267 Euro § 88 Abs.1 und Abs. 2 bis 7 267 Euro § 88 Abs. 3_____________________ bis 36 336 Euro__________________ Kraftfahrliniengesetz 1999. BGBI. l Nr. 203/1999 §47 Abs.1 bis 100 000 S = 7267,28 € § 47 Abs.2_____________________ bis 100 000 S = 7267,28 €__________ Rohrleitungsgesetz 1975 idF BGBI. l Nr. 151/2001 § 41 Abs.1 bis 7000 Euro § 41 Abs.2_____________________ bis 4500 Euro___________________ Tiertransportgesetz- Eisenbahn. BGBI. l Nr. 43/1998 § 19 Abs.1 bis Abs.3 bis 50 000 S = 3 633,64 €, im Wiederholungsfall bis 70 000 S = 5 087,10 € § 19 Abs.4 bis Abs.6 bis
10 000 S = 726,73 €
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Die Höchstgeldstrafe für die Hinterziehung der
zeitabhängigen Maut beträgt gemäß § 13
Abs. 1 des
Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 € 2.200.
Fragen 6 bis 8:
Halten
Sie die Strafandrohungen (Strafrahmen) für angemessen?
Wenn nein, werden sie diesbezügliche Änderungen vorschlagen?
Wenn ja, in welchen Rechtsmaterien?
Antwort:
Ja, die Strafrahmen der einzelnen Gesetze sind angemessen.
Frage 9:
In welchen Europäischen Rechtsakten,
die Ihrem Ressort zuzuordnen sind, wurden
“Mindest(geld)strafen" festgelegt? In welchen Rechtsmaterien ist mit
derartigen in der
nächsten Zeit zu
rechnen?
Antwort:
Ich verweise auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 3218/J durch das
Bundeskanzleramt.