3188/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.02.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3238/J-NR/01 betreffend
"Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen", die die Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen am 13.12.2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Frage 1:


Ist Ihnen diese VfGH-Entscheidung bekannt?

Antwort:

Ja, die Entscheidung ist mir bekannt, sie wurde im Jahr 2000 unter der GZ 604.020/6-
V/2/2000 vom Bundeskanzleramt an mein Ressort übermittelt.

Frage 2:

Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund dieser Entscheidung bislang seit März 2000
ergriffen?

Antwort:

Aufgrund dieser Entscheidung waren in meinem Ressort keine Maßnahmen zu ergreifen,
eine Änderung von Gesetzen war nicht erforderlich.

Frage 3:

In welchen Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien, die durch Ihr Ministerium bzw. im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind, sind “Mindest(geld)strafen"
vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und jeweiligen Angabe der
Mindest(geld)strafen)? Welche davon aufgrund Europäischer Vorgaben?

Antwort:

In folgenden Gesetzen sind Mindeststrafen vorgesehen:

Im Luftfahrtrecht gibt es im § 169 des Luftfahrtgesetzes nur eine Strafbestimmung für den
gesamten luftfahrtrechtlichen Bereich. Darin ist für die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Luftfahrzeugen ohne die erforderliche Bewilligung eine Mindestgeldstrafe von
rund € 3634 vorgesehen.


Kraftfahrgesetz 1967:

§ 134 Abs. 3b: Übertreten des Verbotes des Telefonierens während des Lenkens von

Kraftfahrzeugen ATS 300,-/€ 21.

3. KFG Novelle: Nichtbeachten der Gurtenanlegeverpflichtung ATS 100,-/€ 7 (wird im
Rahmen der 21. KFG-Novelle auf ATS 300,-/€ 21 angehoben),

4. KFG-Novelle: Nichtbeachten der Sturzhelmpflicht ATS 300,-/€ 21.
Das Kraftfahrliniengesetz, BGBI. l Nr. 203/1999 sieht in der Strafbestimmung des § 47
Mindestgeldstrafen von ATS 10 000,- = € 726,73 bzw. von ATS 30 000,- = € 2 180,19 vor.
Die Mindestgeldstrafe für die Hinterziehung der zeitabhängigen Maut beträgt gemäß § 13
Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 € 220. Europäische Vorgaben für
eine Mindestgeldstrafe in dieser Materie bestehen nicht.

Das Führerscheingesetz sieht für verschiedene Übertretungen Mindeststrafen vor:

§ 37 Abs. 1: Mindeststrafe für alle Übertretungen, sofern keine Sonderregelungen bestehen

ATS 500,-/€ 36,

§ 37 Abs. 3: Mindeststrafe von ATS 5.000,-/€ 363 für

-    Lenken ohne gültige Lenkberechtigung

Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines

-    Lenken von Omnibussen mit einem Blutalkoholgehalt von 0,1 bis 0,8 Promille,
§ 37 Abs. 4: Mindeststrafe von ATS 10.000,-/€ 726

-    Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung

-    Lenken trotz aufrechten Lenkverbot.

§ 37a: Mindeststrafe von ATS 3.000,-/€ 218 beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit einem
Blutalkoholgehalt von 0,5 bis unter 0,8 Promille.

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBI. l Nr. 145/1998

§ 27 Abs.1 - ATS 10.000,-/€ 725 und Abs. 2 ATS 1.000,-/€ 72 bzw. ATS 5.000.-/€ 363.

§ 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz (ATS 5.000,-/€ 363 bzw. ATS 20.000,-/€ 1.453),
§ 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz (ATS 5.000,-/€ 363 bzw. ATS 20.000,-/€ 1.453),
§ 15 Abs. 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz (ATS 5.000.-/€ 363),
§ 16 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße (ATS 3.000,-/€ 218) und
§ 16 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße (ATS 10.000,-/€ 726).

In keinem Fall bestehen Vorgaben durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

Frage 4:

Wenn ja, halten Sie diese “Mindestgeldstrafen" für angemessen?

Antwort:

Ja, ich halte die Mindeststrafen, so wie der Gesetzgeber, für angemessen.

Frage 5:

Welche Höchststrafen sind in den Ihrem Bundesministerium zugeordneten Rechtsmaterien
(die durch Ihr Ministerium bzw. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen
sind) vorgesehen (ersuche um Auflistung der Rechtsmaterien und der jeweiligen Angaben
der Höchst(geld)strafen)?

Antwort:

Die jeweiligen Höchststrafen betragen:

§ 169 Luftfahrtgesetz: ATS 30.000,--/€ 21.800

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz: allgemeine Höchststrafe ATS 30.000,--/€ 2.180

§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz: allgemeine Höchststrafe ATS 30.000,--/€ 2.180


§ 37 a Führerscheingesetz: Alkoholdelikte von 0,5 bis 0,8 Promille, Höchststrafe

ATS 50.000,-/€ 3.633

§ 27 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz: ATS 600.000,-/€ 43.603 und

§ 27 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz: ATS 50.000,--/€ 3.633

§23 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz: ATS 100.000,--/€ 7.267

§ 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz: ATS 10.000,--/€ 726

§ 15 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz: ATS 100.000,--/€ 7.267

§ 16 Abs. 1 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 5.000,--/€ 363

§ 16 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 10.000,--/€ 726

§ 16 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße: ATS 50.000,--/€ 3.633

TKG: € 36.336

Amateurfunkgesetz: € 3.633

Funkerzeugnisgesetz: € 3.633

Funkanlagen- und Telekommunikationsendgerätegesetz: € 36.336

Im Postgesetz beträgt die Höchststrafe € 21.801.

Eisenbahngesetz 1957 idF BGBI. l Nr.151/2001         Höchststrafe:

§ 86 Abs.1 und Abs. 3                                               bis       726 Euro

§ 86 Abs. 2                                                                bis      2180 Euro

§ 86 Abs. 6 Z. 3                                                         bis          36 Euro

§ 87                                                           bis     7267 Euro

§ 88 Abs.1 und Abs. 2                                              bis    7 267 Euro

§ 88 Abs. 3_____________________                      bis   36 336 Euro__________________

Kraftfahrliniengesetz 1999. BGBI. l Nr. 203/1999

§47 Abs.1                                                                 bis 100 000 S =   7267,28 €

§ 47 Abs.2_____________________                        bis 100 000 S =   7267,28 €__________

Rohrleitungsgesetz 1975 idF BGBI. l Nr.

151/2001

§ 41 Abs.1                                                                 bis 7000 Euro

§ 41 Abs.2_____________________                          bis 4500 Euro___________________

Tiertransportgesetz- Eisenbahn. BGBI. l Nr.

43/1998

§ 19 Abs.1 bis Abs.3                                                  bis 50 000 S = 3 633,64 €,

                                                                                  im Wiederholungsfall bis 70 000 S = 5 087,10 €

§ 19 Abs.4 bis Abs.6                                                  bis 10 000 S = 726,73 €
___________________________                              im Wiederholungsfall bis 15 000 S = 1 090,09 €

 

Die Höchstgeldstrafe für die Hinterziehung der zeitabhängigen Maut beträgt gemäß § 13
Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 € 2.200.

Fragen 6 bis 8:

Halten Sie die Strafandrohungen (Strafrahmen) für angemessen?
Wenn nein, werden sie diesbezügliche Änderungen vorschlagen?
Wenn ja, in welchen Rechtsmaterien?

Antwort:

Ja, die Strafrahmen der einzelnen Gesetze sind angemessen.


Frage 9:

In welchen Europäischen Rechtsakten, die Ihrem Ressort zuzuordnen sind, wurden
“Mindest(geld)strafen" festgelegt? In welchen Rechtsmaterien ist mit derartigen in der
nächsten Zeit zu rechnen?

Antwort:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3218/J durch das
Bundeskanzleramt.