3199/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.02.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Verwaltungsstrafverfahren und
Strafrahmen" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass sich die Anfrage nicht auf das gerichtliche Strafrecht
sowie Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen bezieht.

Zu 1 und 2:

Ja. Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst hat bereits mit Rundschreiben vom
27. Juli 2000, ZI. 604.010/6-V/2/00, alle Bundesministerien ersucht, die von ihnen zu
vollziehenden Rechtsvorschriften nach vergleichbaren Regelungen zu überprüfen
und das Erkenntnis bei ihren legistischen Vorhaben entsprechend zu berücksichti-
gen. Im Justizressort bestand für legislative Vorschläge kein Anlass.

Zu 3 und 4:

§ 35 Abs. 1 und 2 Übernahmegesetz (BGBI. l Nr. 189/1999 idF BGBI. l Nr. 98/2001)
normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen von 3.600 Euro bis 36.000
Euro angedroht sind. Ich halte diese Strafdrohungen - wie seinerzeit auch die
gesetzgebenden Körperschaften - für angemessen.

Zu 5 bis 9:

- § 25 Abs. 1 und 2 Atomhaftungsgesetz (BGBI. l Nr. 170/1998 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu
36.000 Euro (Abs. 1) und 3.600 Euro (Abs. 2) angedroht sind.


- § 1 Abs. 1 Ausbeutungsverordnung (BGBI. Nr. 66/1933 idF BGBI. l Nr. 98/2001)
normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu 1.450 Euro
angedroht sind.

- § 17 Bauträgervertragsgesetz (BGBI. l Nr. 7/1997 idF BGBI. l Nr. 98/2001)
normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu 14.000 Euro
(Z 1) bzw. bis zu 28.000 Euro (Z 2 und 3) angedroht sind.

- § 26 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (BGBI. l Nr. 152/2001) normiert Verwaltungs-
straftatbestände, für die Geldstrafen bis 3.000 Euro angedroht sind.

- § 22 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBI. Nr. 275/1992 idF BGBI l Nr.
98/2001) normiert Verwaltungsstrafbestände, für die Geldstrafen bis zu 36.000
Euro (Z. 1) und 7.260 Euro (Z. 2) angedroht sind; § 23 Abs. 2 Fortpflanzungsme-
dizingesetz normiert Verwaltungsstrafbestände, für die Geldstrafen bis zu 36.000
Euro (Z. 1) und 7.260 Euro (Z. 2) angedroht sind; § 24 Z 4 Fortpflanzungsmedizin-
gesetz normiert Verwaltungsstrafbestände, für die Geldstrafen bis zu 3.600 Euro
angedroht sind.

- § 32 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (BGBI. Nr. 140/1979 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis 1.450
Euro angedroht sind.

- § 27 Abs. 5 Mietrechtsgesetz (BGBI. Nr. 520/1981 idF BGBI. l Nr. 161/2001)
normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu 15.000 Euro
angedroht sind.

- § 186 Notariatsordnung (RGBI. Nr. 75/1871 idF BGBI. l Nr. 98/2001) normiert
einen Verwaltungsstraftatbestand, für den eine Geldstrafe bis zu 2.180 Euro
angedroht ist.

- Die §§ 20 und 21 Produktsicherheitsgesetz (BGBI. Nr. 63/1995 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normieren Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu
10.900 Euro (§ 20) bzw. bis zu 2.180 Euro (§ 21) angedroht sind.

- § 57 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RGBI. Nr. 96/1868 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu
3.050 Euro (Abs. 1) bzw. bis zu 6.100 Euro (Abs. 2) angedroht sind.


- § 26 Abs. 1, 2 und 3 Signaturgesetz (BGBI. l Nr. 190/1999 idF BGBI. l
Nr. 32/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu
4.000 Euro (Abs. 1), 8.000 Euro (Abs. 2) und 16.000 Euro (Abs. 3) angedroht
sind.

- § 12 Abs. 1 und 2 Teilnutzungsgesetz (BGBI. l Nr. 32/1997 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen bis zu
1.450 Euro (Abs. 1) und 7.260 Euro (Abs. 2) angedroht sind.

- § 35 Abs. 1 und 2 Übernahmegesetz (BGBI. l Nr. 189/1999 idF BGBI. l
Nr. 98/2001) normiert Verwaltungsstraftatbestände, für die Geldstrafen von 3.600
Euro bis 36.000 Euro angedroht sind.

Art. VII des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, BGBI. Nr. 145/1969 idF
BGBI. l Nr. 130/2001, sieht für den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen eine
Verwaltungsstrafdrohung bis zu 726 Euro vor.

Diese Strafdrohungen erscheinen angemessen.

Soweit ersichtlich enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben
für Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen im Wirkungsbereich des Bundes-
ministeriums für Justiz. Es ist auch - soweit ersichtlich - mit solchen in nächster Zeit
nicht zu rechnen.