3201/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.02.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3230/J-NR/2001 betreffend "Verwaltungsstraf-
verfahren
und Strafrahmen", die die Abgeordneten Mag. Maier, Genossinnen und
Genossen am
13.
Dezember 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Verfassungsgerichtshof-Entscheidung ist mir bekannt.
Ad 2.:
Ich habe das entsprechende Rundschreiben des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt den
legistischen Abteilungen zur Kenntnis gebracht.
Ad 3. und 4.:
Das Universitätsstudiengesetz (UniStG) Absatz I Ziffer 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 131/1998 und Absatz 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. 77/2000
sieht in §
69Absatz 1 vor, dass, wer vorsätzlich
1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,
2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen, eigentümliche Bezeichnung oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche
Bezeichnung
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, eine
Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe
von 700,-- bis 14.000,-- Euro
zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsbestimmungen mit strenger
Strafe bedroht ist.
Die Mindeststrafe beträgt 700,--
Euro. Das sind etwa ATS 9.632,-- für eine mit Vorsatz begangene
Verwaltungsstraftat.
Die Erfahrungen zeigen, dass eine
nicht zu geringschätzende Anzahl von Personen akademische
Grade
und Titeln fuhren, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind.
Auch gibt es eine nicht zu unterschätzende Zahl von
“Briefkastenfirmen", deren
Hauptgeschäftszweck es
ist, akademische Grade und Titeln zu verleihen bzw. zu vermitteln. Die
Mindeststrafe in der Höhe von 700,--
Euro ist somit nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch
aus generalpräventiven
Gründen jedenfalls gerechtfertigt.
Ad 5.-8.:
Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) BGBl. Nr. 170/1999 sieht in § 37 Absatz 2-4 Höchststrafen von
€ 2.100,- € 5.000,-- € 25.400,-- und € 50.800,- vor.
In § 21 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
verbrachten Kulturgütern ist eine Höchststrafe von € 7.267,28 vorgesehen.
Das Schulpflichtgesetz BGBl. Nr.
76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001 sieht in § 24 Absatz
4 eine
Höchststrafe von € 220,-- vor.
Das Privatschulgesetz BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung
BGBl. I Nr. 75/2001 sieht in § 24 eine
Höchststrafe von € 2.180,- vor.
Das Schülerbeihilfengesetz BGBl.
Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001 sieht in § 23
eine
Höchststrafe von € 2.180,— vor.
Das Fachhochschul-Studiengesetz BGBl.
Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 sieht
in
§ 18 eine Höchststrafe von € 36.600,— vor.
Das Bundesgesetz (BG) über die Organisation der
Universitäten BGBl. Nr. 805/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 13/2001 § 86 Absatz 2 und das
Bundesgesetz über die Organisation der
Universitäten der Künste BGBl. I Nr. 130/1998 in der
Fassung BGBl. I Nr. 13/2001 § 74 Absatz 2
sehen
jeweils eine Höchststrafe von € 15.000,- vor.
Die Strafrahmen halte ich - wie auch der Gesetzgeber bei
seiner Beschlussfassung - für
angemessen, es sind daher derzeit keine
Änderungen vorgesehen.
Ad 9.:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung durch den Herrn Bundeskanzler.