3202/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.02.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische AnfrageNr.3242/J-NR/2001
betreffend Einklagbarkeit des
universitären Leistungsangebots, die
die Abgeordneten DDr. Niederwieser, Genossinnen und
Genossen am 13. Dezember 2001 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2:
Die Studienbeiträge in der Höhe von 726,72 Euro
pro Jahr bzw. 1.453,44 Euro pro Jahr für
ausländische Studierende, die nicht
befreit sind oder mit österreichischen Studierenden gleich-
gestellt sind, sind ein kleiner Beitrag der durchschnittlichen Kosten,
welche der Steuerzahler
pro Jahr für einen Studierenden aufbringt. Die OECD weist für
Österreich einen durchschnitt-
lichen Jahresbetrag von rund 10.900 Euro aus. Der Studienbeitrag stellt daher
eine Betei-
ligung in der Höhe von weniger als 7 % an den durchschnittlichen Kosten
dar. Für die
Einklagbarkeit ist eine annähernde Übereinstimmung von Leistung und
Gegenleistung erfor-
derlich. Überdies ist das Rechtsverhältnis eines Studierenden zu
einer Universität öffentlich-
rechtlich und nicht privatrechtlich geregelt. Im Entwurf des
Universitätsgesetzes 2002,
welcher am 08. März 2002 zur Begutachtung versendet werden wird, werden
keine Änderung
der genannten Rahmenbedingungen zu den
Studienbeiträgen enthalten sein.