3202/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.02.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische AnfrageNr.3242/J-NR/2001 betreffend Einklagbarkeit des
universitären Leistungsangebots, die die Abgeordneten DDr. Niederwieser, Genossinnen und
Genossen am 13. Dezember 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:


Ad 1. und 2:

Die Studienbeiträge in der Höhe von 726,72 Euro pro Jahr bzw. 1.453,44 Euro pro Jahr für
ausländische Studierende, die nicht befreit sind oder mit österreichischen Studierenden gleich-
gestellt sind, sind ein kleiner Beitrag der durchschnittlichen Kosten, welche der Steuerzahler
pro Jahr für einen Studierenden aufbringt. Die OECD weist für Österreich einen durchschnitt-
lichen Jahresbetrag von rund 10.900 Euro aus. Der Studienbeitrag stellt daher eine Betei-
ligung in der Höhe von weniger als 7 % an den durchschnittlichen Kosten dar. Für die
Einklagbarkeit ist eine annähernde Übereinstimmung von Leistung und Gegenleistung erfor-
derlich. Überdies ist das Rechtsverhältnis eines Studierenden zu einer Universität öffentlich-
rechtlich und nicht privatrechtlich geregelt. Im Entwurf des Universitätsgesetzes 2002,
welcher am 08. März 2002 zur Begutachtung versendet werden wird, werden keine Änderung
der genannten Rahmenbedingungen zu den Studienbeiträgen enthalten sein.