3206/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.02.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am
13. Dezember 2001 unter der Nr. 3218/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend “Verwaltungsstrafverfahren und Strafrahmen"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ich habe gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG
sowie § 64 Abs. 2 VerfGG die Kund-
machung des in Rede stehenden Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt
veranlaßt
(BGBI. l
Nr. 99/2000).
Überdies erging ein Rundschreiben des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
(GZ 604.010/6-V/2/00), mit dem das Präsidium des Nationalrates. alle
Bundesministerien, die Sektionen meines Hauses, die Ämter der
Landesregierungen
und die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
niederösterreichischen
Landesregierung vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt
und die Bundesministerien ersucht wurden, die von ihnen zu vollziehenden
Rechtsvorschriften im Hinblick auf vergleichbare Regelungen zu
überprüfen und das
Erkenntnis bei ihren legistischen Vorhaben entsprechend zu
berücksichtigen.
Zu den Fragen 3, 4, 5, 6, 8,11,12 und 13:
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat
und der Bundesrat befugt, die Ge-
schäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren
Mitglieder über alle Gegen-
stände der Vollziehung zu befragen und
alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1
B-VG ist somit die “Ge-
schäftsführung der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte
hoheitliche und pri-
vatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der
Bundesregierung
und den unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG
[1994] Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des
Geschäftsordnungsgesetzes, daß
sich das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte sowie
Angelegenheiten
der
behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von
Privat-
rechten
bezieht.
Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat (und dem
Bundesrat) ein Recht der politi-
schen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im
Hinblick auf
die Vollziehung ein.
Eine Beantwortung der Fragen Nr. 5, 6, 11, 12 und 13.
würde eine umfangreiche Re-
cherche und Analyse der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordern.
Eine solche steht in keinem Zusammenhang mit der dem Nationalrat zustehenden
Kontrolle der Geschäftsführung der Bundesregierung. Diese Fragen
beziehen sich
somit nicht auf Gegenstände der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1
B-VG.
Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich mich darauf
beschranke, anzuführen,
welche Gesetze, die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, Min-
deststrafen
enthalten:
•
Privatfernsehgesetz - PrTV-G, BGBI. l Nr. 84/2001:
§
64 Abs. 4: €
40.000,--
•
ORF-Gesetz - ORF-G, BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. l Nr. 83/2001:
§
38 Abs. 2: €
36.000,--
•
Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG, BGBI. l Nr. 85/2001:
§7
Abs. 1: €36.000,-
Weiters sieht § 13 VStG in der Fassung der
Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBI.
l Nr. 137, vor, daß in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG
(abgesehen von
Organstrafverfügungen) mindestens eine Geldstrafe von € 7,- zu
verhängen ist.
Zur Frage 7:
Folgende Gesetze, die in den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, ent-
halten Höchststrafen:
•
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBI. Nr. 85,
idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§ 28 Abs. 1: €
36,- (Ordnungsstrafe)
§ 28 Abs. 2: €
109,- (Mutwillensstrafe)
•
Datenschutzgesetz 2000 - DSG, BGBI. l Nr. 165/1999, idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§52 Abs.
1: €18.890.»
§
52 Abs.
2:
€ 9.445,--
• Mediengesetz,
BGBI. Nr. 314/1981, idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§27 Abs. 1; €2.180,-
§45Abs.2: €2.180,-
§46 Abs.
4:
€2.180,»
§49:
€2.180,-
•
Privatradiogesetz - PrR-G, BGBI. l 20/2001, idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§27 Abs. 1: €2.180,--
§ 27 Abs.
2: €
3.600,-
§ 27 Abs.
3:
€7.260-
•
Privatfernsehgesetz - PrTV-G, BGBI. l Nr. 84/2001:
§64 Abs. 1: €4.000,-
§ 64 Abs.
2: €
8.000.»
§ 64 Abs.
3: €
40.000.»
§ 64 Abs.
4: €
60.000,»
•
ORF-Gesetz - ORF-G, BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. l Nr. 83/2001:
§38 Abs. 1: €36.000,--
§38 Abs.
2:
€58.000.«
•
KommAustria-Gesetz - KOG, BGBI. l Nr. 32/2001:
§15: €58.000,-
•
Fernsehsignalgesetz - F-SG, BGBI. l 50/2000, idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§ 8: €
7.260,--
•
Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG, BGBI. f Nr. 85/2001:
§7 Abs. 1: €58.000,»
•
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51, idF BGBI.
l Nr. 137/2001
§ 34 Abs. 2: €
726,- (Ordnungsstrafe)
§
35:
€ 726,- (Mutwillensstrafe)
•
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBI. Nr. 163/1999, idF BGBI. l Nr. 136/2001:
§66 Abs. 1: €2.180,-
•
Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG, BGBI. l Nr. 56/1997,
IdF BGBI. l Nr. 136/2001:
§ 98 Abs. 6: €
3.600.»
§ 118 Abs.
3: 1 %
des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch
€ 60.000,-
(Mutwillensstrafe)
§127Abs.1: €3.600,-
Derzeit befindet sich ein Entwurf für ein
Bundesvergabegesetz 2002, welches auch
Neuregelungen für
Strafen enthält, in Begutachtung.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ich werde keine Änderungen vorschlagen.
Zur Frage 14:
Soweit
ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben
für
Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des
Bun-
deskanzleramtes
fallen.
Es ist auch - soweit ersichtlich - mit solchen in nächster Zeit nicht zu rechnen.