321/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Dieter Antoni, Heinz

Gradwohl, Mag. Gisela Wurm, Inge Jäger und Genossen haben an den Bundesmi -

nister für Justiz eine schriftliche Anfrage betreffend „Geburtstagsfeier LH Jörg Hai -

der - verbotene Geschenkannahme?“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 5:

 

Landeshauptleute wie allgemein Mitglieder einer Landesregierung sind nach dem

Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB Beamte im strafrechtlichen Sinn. Landeshaupt -

mann Dr. Jörg Haider ist daher Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches.

 

Der Tatbestand der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 StGB erfordert,

dass ein Beamter für die pflichtwidrige (Abs. 1) oder pflichtgemäße (Abs. 2)

Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich

oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen

lässt. Voraussetzung für die Tatbildverwirklichung ist somit ein ursächlicher (kon -

nexer) Zusammenhang zwischen dem zugewendeten Vermögensvorteil und einem

bestimmten Amtsgeschäft des Beamten. Die Annahme eines Vermögensvorteiles,

der ohne konnexe Beziehung zu einem bestimmten Amtsgeschäft nicht für dieses,

sondern bei der Amtsführung gewährt wird, wird von § 304 (Abs. 1 oder Abs. 2)

StGB nicht erfasst, umso weniger die Annahme einer überhaupt ohne Bezugnahme

auf die Beamteneigenschaft des Geschenknehmers und unabhängig davon gewähr -

ten Vermögenszuwendung. Da keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,

die Veranstaltung der Geburtstagsfeier wäre erfolgt, um Landeshauptmann Dr. Jörg

Haider Vorteile für die (pflichtwidrige oder pflichtgemäße) Vornahme oder Unterlas -

sung von Amtsgeschäften zukommen zu lassen, ist der Tatbestand des § 304 (Abs.

1 oder Abs. 2) StGB nicht erfüllt.

 

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sah daher für diesbezügliche Erhebungen keine

Veranlassung.

 

Zu 6:

 

Landeshauptmann Dr. Jörg Haider ist laut Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

nach der Geschäftsverteilung der Kärntner Landesregierung für Agenden der Gerlit -

zen Liftgesellschaft nicht zuständig. Allfällige in den Bereich der Kärntner Landesre -

gierung fallende Belange der Gerlitzen Liftgesellschaft werden vielmehr vom Finanz -

referenten Landesrat Ing. Karl Pfeifenberger wahrgenommen.