3213/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.02.2002

Bundesminister für Finanzen

 


Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3227/J vom 13. Dezember 2001 der
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Kollegen, betreffend Unvereinbarkeit eines
Mitgliedes des Aufsichtsrates der ASFINAG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich drauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes an der ASFINAG grundsätzlich bei der Frau Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie, Dr. Monika Forstinger, liegt.

Zu 1. und 2.:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Mitglieder eines Aufsichtrates bei der Ausübung
ihrer Funktion nicht nur mit der erforderlichen Sachkenntnis agieren, sondern auch strikt die
Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen einhalten, etwa im Falle des
Vorliegens einer allfälligen Interessenkollision.

Die Vergabe des genannten Auftrages erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes (BVergG), welches vorsieht, dass die Vergabe des Auftrages an
jenen Bieter zu erfolgen hat, welcher nach den vom Auftraggeber festgelegten
Bestbieterkriterien das beste Angebot abgegeben hat. Herr Mag. Erwin Soravia war weder in
die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen involviert, ebenso wenig hat er auf die
Zuschlagskriterien in irgendeiner Form Einfluss genommen, die im übrigen bereits vor


Versendung der Ausschreibungsunterlagen notariell hinterlegt worden waren. Die unter
Frage 2 geäußerten Bedenken sind daher meines Erachtens unzutreffend.

Zu 3. bis 5.:

Herr Mag. Erwin Soravia wurde von der 7. a.o. Hauptversammlung der ASFINAG am

19. April 2001 zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt, da er aufgrund seiner Ausbildung

und seiner Tätigkeit als erfolgreicher Unternehmer zweifelsfrei über die erforderliche

Qualifikation für die Ausübung der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates verfügt.

Weder aufgrund der Gesetzeslage noch im Hinblick auf meine Ausführung zu Frage 1 sehe

ich eine Notwendigkeit Herrn Mag. Erwin Soravia von seiner Funktion als Mitglied des

Aufsichtsrates zu entheben.

Weder in meinem Ressort noch mir sind Interventionen zugunsten eines Verbleibens von

Herrn Mag. Soravia im Aufsichtsrat der ASFINAG bekannt.

Zu 6. und 7.:

Herr Mag. Erwin Soravia gehört jenem Personalausschuss des ASFINAG-Aufsichtsrates an,
welcher für die Bestellung der seit 15. September 2001 tätigen Vorstandsmitglieder
zuständig war und ist darüber hinaus Mitglied in den Aufsichtsratausschüssen
Verkehrssicherheit und Lkw-Maut.

Zu 8.:

Grundsätzlich möchte ich festhalten, daß die Vergabe von Aufträgen durch die ASFINAG
nach den Bestimmungen des BVergG erfolgt. Damit ist ein objektives Verfahren, das für alle
Bieter die gleichen Bedingungen festlegt, gewährleistet.

Seit der Bestellung von Herrn Mag. Erwin Soravia als Aufsichtsrat der ASFINAG wurden von
den Tochtergesellschaften ÖSAG und ASG nach den mit vorliegenden Informationen 10
Aufträge an die STRABAG-Bauholding-Gruppe vergeben. Jene Aufträge, die seitens der
Bundesländer im Rahmen der Werkverträge für die ASFINAG im Namen der ASFINAG
vergeben werden, werden im Aufsichtsrat der ASFINAG nicht erörtert. Für diese Aufträge
besteht daher nicht einmal “de jure" eine Einflussnahmemöglichkeit seitens Herrn Mag.
Erwin Soravias auf die Auftragsvergabe, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass die
Aufträge nach den Bestimmungen des BVergG an den ermittelten Bestbieter zu vergeben
sind und daher eine Einflussnahme des Aufsichtsrates auf die Auftragsvergabe auch de
facto nicht möglich ist. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der an die Frau
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Anfrage Nr. 3226/J.

 

Zu 9. und 10.:

Mir ist auch nicht bekannt, an welchen Gesellschaften einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates
der ASFINAG beteiligt sind bzw. in welchen allfälligen Dienstverhätnissen sie zu
Bieterkonsortien für den Lkw-Mautauftrag stehen.