3213/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.02.2002
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3227/J vom 13. Dezember 2001 der
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Kollegen, betreffend
Unvereinbarkeit eines
Mitgliedes des Aufsichtsrates der ASFINAG, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich
drauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes an der ASFINAG grundsätzlich bei der Frau
Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie, Dr. Monika Forstinger, liegt.
Zu 1. und 2.:
Grundsätzlich ist davon auszugehen,
daß Mitglieder eines Aufsichtrates bei der Ausübung
ihrer Funktion nicht nur mit der erforderlichen Sachkenntnis agieren, sondern
auch strikt die
Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen einhalten, etwa im
Falle des
Vorliegens einer allfälligen Interessenkollision.
Die Vergabe des genannten
Auftrages erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes (BVergG), welches vorsieht, dass die Vergabe des
Auftrages an
jenen Bieter zu erfolgen hat, welcher nach den vom Auftraggeber festgelegten
Bestbieterkriterien das beste Angebot abgegeben hat. Herr Mag. Erwin Soravia
war weder in
die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen involviert, ebenso wenig hat er auf
die
Zuschlagskriterien in
irgendeiner Form Einfluss genommen, die im übrigen bereits vor
Versendung der
Ausschreibungsunterlagen notariell hinterlegt worden waren. Die unter
Frage 2 geäußerten Bedenken sind daher meines Erachtens
unzutreffend.
Zu 3. bis 5.:
Herr Mag. Erwin Soravia wurde von der 7. a.o. Hauptversammlung der ASFINAG am
19. April 2001 zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt, da er aufgrund seiner Ausbildung
und seiner Tätigkeit als erfolgreicher Unternehmer zweifelsfrei über die erforderliche
Qualifikation für die Ausübung der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates verfügt.
Weder aufgrund der Gesetzeslage noch im Hinblick auf meine Ausführung zu Frage 1 sehe
ich eine Notwendigkeit Herrn Mag. Erwin Soravia von seiner Funktion als Mitglied des
Aufsichtsrates zu entheben.
Weder in meinem Ressort noch mir sind Interventionen zugunsten eines Verbleibens von
Herrn Mag. Soravia im Aufsichtsrat der ASFINAG bekannt.
Zu 6. und 7.:
Herr Mag. Erwin Soravia
gehört jenem Personalausschuss des ASFINAG-Aufsichtsrates an,
welcher für die Bestellung der seit 15. September 2001 tätigen
Vorstandsmitglieder
zuständig war und ist darüber hinaus Mitglied in den
Aufsichtsratausschüssen
Verkehrssicherheit und Lkw-Maut.
Zu 8.:
Grundsätzlich
möchte ich festhalten, daß die Vergabe von Aufträgen durch die
ASFINAG
nach den Bestimmungen des BVergG erfolgt. Damit ist ein objektives Verfahren,
das für alle
Bieter die gleichen Bedingungen festlegt, gewährleistet.
Seit der Bestellung von Herrn Mag. Erwin
Soravia als Aufsichtsrat der ASFINAG wurden von
den Tochtergesellschaften ÖSAG und ASG nach den mit vorliegenden
Informationen 10
Aufträge an die
STRABAG-Bauholding-Gruppe vergeben. Jene Aufträge, die seitens der
Bundesländer im Rahmen der Werkverträge für die ASFINAG im Namen
der ASFINAG
vergeben werden, werden im
Aufsichtsrat der ASFINAG nicht erörtert. Für diese Aufträge
besteht daher nicht einmal
“de jure" eine Einflussnahmemöglichkeit seitens Herrn Mag.
Erwin Soravias auf die Auftragsvergabe, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist,
dass die
Aufträge nach den Bestimmungen des BVergG an den ermittelten Bestbieter zu
vergeben
sind und daher eine Einflussnahme des Aufsichtsrates auf die Auftragsvergabe
auch de
facto nicht möglich ist. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung
der an die Frau
Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Anfrage Nr. 3226/J.
Zu 9. und 10.:
Mir ist auch nicht bekannt, an welchen
Gesellschaften einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates
der ASFINAG beteiligt sind bzw. in welchen allfälligen
Dienstverhätnissen sie zu
Bieterkonsortien für den Lkw-Mautauftrag stehen.