3214/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.02.2002
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3241/J vom 13. Dezember 2001 der
Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend
"Fusionspläne
Alpenstraßengesellschaft", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Für die Verwaltung der
Anteilsrechte an der ASFINAG und somit die Reorganisation des
Unternehmens ist nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes die Frau
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, Dr. Monika
Forstinger,
federführend
zuständig.
Im Hinblick auf bestehende
Mitwirkungsrechte des Bundesministeriums für Finanzen möchte
ich dazu aber noch Folgendes
festhalten:
Zu 1. und 2.:
Seitens der ASFINAG ist nicht geplant,
eine Fusion der drei Straßenbaugesellschaften
ASFINAG, ÖSAG und ASG durchzuführen, da die Unternehmenskonzeption
der ASFINAG
vorsieht, ein Dienstleistungskonzern zu werden und nicht eine Baugesellschaft.
Ziel der
ASFINAG ist es daher, die Tochtergesellschaften ÖSAG und ASG durch eine
Neustrukturierung transparenter zu machen und dabei Synergien zu schaffen.
Doppelgleisigkeiten sollen vermieden und Kernkompetenzen dort konzentriert
werden, wo
sie am besten wahrgenommen
werden können. Die Neustrukturierung soll dabei in eine
“Management-Holding" der ASFINAG münden, welche unter anderem
den Vorteil einer
klaren Managementstruktur und Ergebnisverantwortung, die Vermeidung von
Interessenskonflikten durch die bisherige strategische Ausrichtung bei
ÖSAG und ASG,
welche durch klare Zielsetzungen ersetzt werden soll, den Wegfall von
Doppelgleisigkeiten
sowie die Vermeidung von Scheinkonkurrenz der Töchter mit der ASFINAG mit
sich bringt.
Zu 3.:
Ich möchte dazu auf meine
Beantwortung der Fragen 1 und 2 verweisen. Die
regionalwirtschaftlichen
Auswirkungen aus der von der ASFINAG angestrebten
Neustrukturierung des Konzerns sind für das Land Tirol positiv zu
bewerten, da aufgrund
vorhandener Kernkompetenzen (z.B. Tunnelsicherheit) Kompetenzzentren mit
österreichweiter Zuständigkeit nach Tirol verlagert werden
können.
Zu 4.:
Die von der ASFINAG angestrebte
Neustrukturierung bringt eine Verbesserung der
Strukturen und neue Chancen für die
Straßeninfrastrukturgesellschaften mit sich und es
wäre daher ein Ablehnung
der zu Frage 1 und 2 dargestellten Lösung durch das Land Tirol
nicht
verständlich.
Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass die derzeit von der ASFINAG angestrebte
Neustrukturierung eine Änderung der Rechtsform der beiden
Tochtergesellschaften in
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Folge hätte.