3218/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.02.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Mag. Maier und GenossInnen betreffend Medizinproduktegesetz
- Konsumentenschutz/Gesundheitsprodukte; Vollziehungsmaßnahmen durch
das BM, Nr. 3250/J, wie folgt:
Frage 1:
Einen besonderen Schwerpunkt in dem sehr
heterogenen und innovativen
Medizinproduktebereich mit ca. 500.000 verschiedenen Produkten auf dem
europäischen Markt stellt der Aufbau und die Gewährleistung einer
effizienten
Marktüberwachung dar. Weiters müssten auf europäischer Ebene
eine Reihe von
Anpassungen va. bei den Konformitätsbewertungsverfahren vorgenommen
werden,
um bei manchen Produktgruppen eine verbesserte Evaluierung der klinischen
Wirksamkeit zu erreichen. Um die daraus resultierenden Aufgaben erfüllen
zu
können ist eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten auf
europäischer Ebene
erforderlich.
Frage 2:
Für die Vollziehung des
Medizinproduktegesetzes sind im BMSG die Abteilungen
VIII/A/22 und VIII/A/4 zuständig.
Frage 3:
Insgesamt sind im BMSG 5 Mitarbeiter
für Medizinprodukteangelegenheiten
zuständig.
Frage 4:
Im Hinblick auf vergleichbare Staaten der
EU bzw. des EWR hat Österreich etwa ein
Drittel des eingesetzten Personals im Medizinproduktebereich.
Fragen 5 und 6:
Nein.
Frage 7:
Sollte festgestellt werden, dass
Medizinprodukte die grundlegenden Anforderungen
nicht erfüllen, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen die im
§ 77 angesprochenen Maßnahmen,
wie etwa Rückrufe, Warnhinweise, Beschlag-
nahme gefährlicher Produkte, zu ergreifen. Im Übrigen wird auf
die Beantwortung zu
den Fragen 74 und 75 verwiesen.
Fragen 8,9,12 und 13:
Die Verordnung über die grundlegenden Anforderungen an
Medizinprodukte wurde
zunächst hinsichtlich der Umsetzung der Anhänge l der Richtlinien
90/385/EWG und
93/42/EWG im Jahre 1997, BGBI. II Nr. 291, erlassen und zuletzt unter Einschluss
des Anhangs l der Richtlinie 98/79/EG im Jahre 2001, BGBI. II Nr. 9, neu
erlassen.
Beide Verordnungen ergingen im Einvernehmen mit dem BMWA.
Frage 10:
Nein.
Frage
11:
Die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 3 zielt ab
1) auf allfällige, für das Gesundheitswesen
besonders bedeutsame neuartige In-
vitro-Diagnostika, bei denen vor dem vollen In Kraft treten der
Europäischen In-vitro-
Diagnostika-Richtlinie auch die Leistungsanforderungen an die
Übergangsphasenprodukte im Detail geregelt werden müssten und
2) auf etablierte Typen von In-vitro-Diagnostika, bei denen
sich aus den Erfahrungen
der täglichen Laborpraxis inakzeptable grundsätzliche
Leistungsdefizite zeigen
würden, die nicht durch Maßnahmen zur Qualitätssicherung allein
behebbar wären.
Beide Situationen sind bislang dem BMSG nicht bekannt
geworden, sodass sich die
Notwendigkeit zur Erlassung dieser Verordnung nicht gestellt hat.
Frage 14,15 und 16:
Nein.
Frage
17:
Bisher hat sich für derartige Maßnahmen noch kein Anlass geboten.
Frage 18:
Ja.
Frage 19:
Es wurden Erhebungen hinsichtlich der
für die Einstufung der Produkte
maßgeblichen Produktinformationen durchgeführt, die Aufschluss
über die konkrete
Zweckbestimmung der Produkte gegeben haben, bzw. allenfalls notwendige
Veranlassungen getroffen.
Frage 20:
Es konnte in einem Fall noch
vor dem Inverkehrbringen klargestellt werden, dass der
Weg einer Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz beschriften werden musste.
Ein anderer Fall ist derzeit noch anhängig.
Frage 21 und 22:
In
keinem.
Frage 23:
Die Verordnung über die
Klassifizierung von Medizinprodukten wurde zunächst im
Jahre 1997, BGBI. II
Nr. 279, erlassen und unter
Berücksichtigung der
Klassifizierung entsprechend der Richtlinie 98/79/EG im Jahre 2000, BGBI. II Nr.
381,
neu erlassen.
Frage 24:
Entsprechende Änderungen der
Klassifizierung können nur auf gemeinschaftlicher
Ebene nach den in den Richtlinien 93/42/EWG und 98/79/EG dafür
vorgesehenen
Verfahren beschlossen werden. Gegenwärtig findet im Rahmen eines geplanten
Reviews der Kommission zur Richtlinie 93/42/EWG zwischen den Mitgliedstaaten
ein
Meinungsbildungsprozess statt, bei dem auch Österreich seine Vorstellungen
zu
Änderungen an der Klassifizierung zur Diskussion gestellt hat.
Österreich hat auch
am Gesundheitsministerrat der EU die Notwendigkeit betont, in diesem Bereich
mögliche Anpassungen zu prüfen. Ein Vorstoß Österreichs
zur verbesserten
Klassifizierung von Brustimplantaten ist von den Mitgliedstaaten und der
Kommission
schon aufgegriffen worden und wird nach Auskunft der Kommission von dieser in
naher Zukunft im Wege des ständigen Ausschusses für Medizinprodukte
betrieben.
Auch bei der RL 98/79/EG hat Österreich kürzlich einen deutschen
Vorstoß zur
Diskussion der Klassifizierung in dieser Richtlinie unterstützt.
Frage 25 und 26:
Diese Verordnung wurde noch nicht erlassen; ein
Verordnungsentwurf, welcher die
Richtlinien 98/79/EG und 2000/70/EG mitberücksichtigt, ist in
Vorbereitung.
Frage 27:
Für eine derartige Verordnung hat
sich bislang keine Notwendigkeit ergeben. Im
übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 11.
Frage 28:
Derartige Meldungen wurden
bislang nicht verlangt, da sich in diesem Bereich noch
kein konkreter Anhaltspunkt für mögliche Unzukömmlichkeiten
ergeben hat.
Frage 29:
In den Jahren 1997 bis 2001
wurde insgesamt 8 Anträgen auf
Ausnahmegenehmigung
entsprochen.
Frage 30:
Eine konkrete Beantwortung dieser Frage
ist aus Gründen der
Amtsverschwiegenheit nicht
möglich.
Frage 31:
Folgende Stellen wurden benannt:
1. Der TÜV Österreich, Krugerstraße 16, A-1015 Wien
2.
Die PMG Prüfstelle für Medizintechnik Graz, Inffeldgasse 18, A-
8010Graz
Frage 32:
Ein Widerruf der Benennung einer Stelle
gem. § 36 Abs. 4 MPG ist bis dato nicht
erfolgt.
Frage 33 und 34:
Aus dem Burgenland wurden auf
unsere Anfrage keine diesbezügliche
Ethikkommission
mitgeteilt.
Frage 35:
Anzahl der in den Jahren 1999
bis 2001 an das BMSG gemeldeten klinischen
Prüfungen:
1999 16 Klinische Prüfungen
2000 25 Klinische Prüfungen
2001 21 Klinische Prüfungen
Frage 36:
Diese Verordnung wurde noch nicht
erlassen.
Frage
37:
Diese Verordnung soll u.a.
Bezug auf europäische Normen zur klinischen Prüfung
von Medizinprodukten und zur Leistungsbewertungsprüfung von
In-vitro-Diagnostika
nehmen. Derartige Normen sind auf
europäischer und internationaler Ebene derzeit
in Ausarbeitung. Mit ihrer Fertigstellung und Verabschiedung ist in Kürze
zu rechnen.
Der Bezug auf diese Normen in der geplanten Verordnung stellt dann, sicher,
dass
wesentliche Gesichtspunkte der klinischen Medizinprodukteprüfung auch im
Detail
den europäischen Regelungen entsprechend geregelt werden können.
Frage 38:
1. Meldungen nach § 67 Abs. 1 1242 Unternehmen/Personen
2. Meldungen nach § 67 Abs. 3 39 Unternehmen/Personen
3. Meldungen nach § 67 Abs. 4 derzeit nicht vorgesehen
Eine namentliche Auflistung ist aus
Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht
möglich.
Frage 39:
Im Zuge der Umstellung der
Registrierungsmodalitäten auf Internet Online
Registrierung mit 2.1.2002 wurden die betroffenen Kreise im Wege der
Wirtschaftskammer Österreich und der jeweiligen Innungen nochmals
über die
Verpflichtung zur Registrierung informiert und zur Registrierung aufgefordert.
Frage 40:
Diese Verordnung wurde noch nicht
erlassen, da sie in ihren Einzelheiten auf die
kommende europäische Datenbank für Medizinprodukte abgestimmt sein
muss.
Diese europäische Datenbank befindet sich jedoch derzeit noch im
Planungsstadium.
Frage 41 :
Die Überwachungsmaßnahmen gemäß § 68 MPG erfolgen durch:
•
die Fachabteilung des BMSG (Controlling der Produktunterlagen,
Konformitätserklärungen, Zertifikatprüfungen usw.)
• beauftragte Prüfstellen (z.B. Firmenaudits durch den TÜV)
• externe Sachverständige (z.B. Universitätsprofessoren, Dozenten)
• Experten der nachgeordneten Dienststellen (BlfA)
In Zahlen bedeutet dies:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
50
|
59
|
80
|
Frage 42:
Wie viele Organe des zuständigen
Bundesministeriums waren 1999, 2000 und 2001
mit dieser Überwachung österreichweit beauftragt (Anzahl auf das
jeweilige Jahr)?
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
4
|
4
|
4
|
Frage 43:
Wie
viele durch das zuständige Bundesministerium beauftragte
Sachverständige
waren 1999, 2000 und 2001 mit dieser Überwachung beauftragt (Anzahl auf
das
jeweilige Jahr)?
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
10
|
12
|
12
|
Frage 44:
|
Maßnahmen
|
2000
|
2001
|
|
Firmen - Audits
|
1
|
1
|
|
Konformitäts-Controlling
|
25
|
46
|
|
sonstige (z.B.
Befassung
|
33
|
33
|
S
|
59
|
80
|
Frage 45:
Die in den durchgeführten Audits geforderten Betriebsverbesserungen wurden
durchgeführt.
Die geprüften und für zulässig befundenen Produkte (-unterlagen) wurden
freigegeben und die entsprechenden Free sale certificates ausgestellt.
Frage 46:
|
Maßnahmen
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Firmen - Audits
|
2
|
1
|
1
|
|
Konformitäts-Controlling
|
16
|
25
|
46
|
|
sonstige (z.B. Befassung
|
32
|
33
|
33
|
|
Free sale certificates-
|
79
|
87
|
167
|
S
|
129
|
146
|
247
|
Frage 47:
Anzahl der in den Jahren 1999
bis 2001 durch österreichische benannte Stellen
durchgeführte
Überwachungsaudits:
1999 19 ÜW-Audits
2000 30 ÜW-Audits
2001 39 ÜW-Audits
Die Durchführung eines
Überwachungsaudits erfolgte, so wie in der RL 93/42/EWG
für Medizinprodukte vorgesehen, in jenen Fällen, in denen
Konformitätsbewertungsverfahren
entsprechend Anhang II,
Anhang V oder Anhang
VI der Richtlinie durchgeführt wurden.
Frage 48:
Im Zuge von Untersuchungen aufgrund von
“Anlassfällen" (auch Vigilanzmeldungen)
wurden in Einrichtungen des Gesundheitswesens Hintergrunduntersuchungen auch
hinsichtlich etwaiger Anwendungsprobleme mit Medizinprodukten durchgeführt
und
gegebenenfalls intensive Nachschulungen des Personals via ärztlicher
Direktion der
betreffenden Krankenanstalt in fachlicher Zusammenarbeit mit Experten der
Universitätskliniken sowie Herstellern und Vertreibern initiiert.
Anzahl der Fälle:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
9
|
8
|
9
|
Frage 49:
Eine vorherige Ankündigung wird in jenen Fällen
(sofern nicht die im § 68 Abs. 9
genannten Ausschließungsgründe
vorliegen) sinnvoll sein, wo es darauf ankommt,
dass die vom BMSG bestellten
Sachverständigen raschen Zugang zu allen für die
Erhebungen und die Beurteilung des konkreten Falles erforderlichen Unterlagen
haben. Damit wird die Effizienz der Amtshandlung gesteigert.
Frage 50:
Gemäß § 36
Abs. 2 MPG sind die österreichischen benannten Stellen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Zertifizier- und
Prüf- oder
Überwachungsstelle akkreditiert. Weiters existieren einschlägige
akkreditierte Prüf-
und/oder Überwachungsstellen, die wiederkehrende Prüfungen im
Medizinproduktebereich durchführen. Sowohl das Akkreditierungsverfahren
als auch
die Überwachung erfolgt in enger Kooperation mit der Akkreditierungsstelle
des
BMWA durch externe - und Amtssachverständige. Die Überwachung erfolgt
durch
Auditierung, deren Umfang und Form sich durch einschlägige
Rechtsvorschriften
(Akkreditierungsgesetz
BGBI. Nr. 468/1992 i.d.g.F., MPG BGBI. Nr. 657/1996
i.d.g.F.) und Normen (Serie EN 45000 und EN ISO/IEC 17025) ergibt.
Frage 51 :
Die Detailergebnisse der Überwachung
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die
Überwachung erfolgt unter Aufsicht des im BMWA eingerichteten
Akkreditierungsbeirats.
Frage 52:
2 benannte Stellen (diese sind akkreditiert) und 5 sonstige akkreditierte Stellen.
Frage 53:
Die Detailergebnisse der Überwachung
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die
Überwachung erfolgt unter Aufsicht des im BMWA eingerichteten
Akkreditierungsbeirats.
Frage 54:
Seit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes wurden in Summe 1054 Meldungen gemäß
§
70 MPG eingebracht.
Der Informationsgehalt dieser Meldungen spannt sich von
• Fehlfunktionen und Änderungen der Merkmale oder der Leistung,
• Mängel in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Gebrauchsanweisung von
Medizinprodukten,
die geeignet sind, zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder zum Tode eines Patienten oder Anwenders zu
führen
bis zu Meldungen über Rückrufe von Chargen oder Produkttypen,
über sonstige
signifikante Feldkorrekturen (z.B. Softwareupdates) bis hin zu Meldungen von
Problemen des Bürgers in seiner Eigenschaft als Heimanwender von
Medizinprodukten, die zumeist
aus konkreten Anwendungsproblemen resultieren.
Frage 55:
Seit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wurden in Summe 199 Meldungen gemäß
§70 Abs. 3 MPG übermittelt
Frage 56:
Hiezu muss eingangs festgehalten werden,
dass jede Meldung gemäß § 70 Abs.1
bzw. Abs. 3 die im BMSG eingebracht wird, in jedem Fall zu internen
Maßnahmen
führt- d.h. es wird sofort ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, bei dem
von den
Experten der Fachabteilung der Sachverhalt dahingehend geprüft wird,
inwieweit
eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern und
Dritten gegeben erscheint und inwieweit Österreich spezifisch von
möglichen
Gefährdungen betroffen sein kann. Weiters gehört dazu die
datenbankmäßige
Erfassung der Meldungen
Vom Ergebnis der internen Untersuchung,
die auch eine rasche und unbürokratische
Einbeziehung externer Sachverständiger - unter besonderer Zusammenarbeit
mit
den Angehörigen der Universitätskliniken aller medizinischen
Fakultäten - beinhalten
kann und die ggf. von
Stellungnahmen der Inverkehrbringer unterstützt wird, hängt
der Umfang zu setzenden externen Maßnahmen ab.
Diese Maßnahmen reichen, ausgehend vom jeweiligen “Anlassfall", von:
• Anwenderinformationen
• Weitergabe von Warnhinweisen
•
Änderungen der Gebrauchsanweisungen (damit verbunden sind
Anwenderinformation und Schulung)
• Produktadaptionen
• Durchführung von Softwareupdates
• Chargensperren
•
Chargenrückrufen
bis hin zu
• Produktsperren und
• Produktrückrufen
Frage 57:
Von derlei Maßnahmen ist die ganze
Medizinproduktepalette betroffen, wobei hier zu
betonen ist, dass natürlich besonderes Augenmerk auf direkt
lebenserhaltende
Produkte wie Herzschrittmacher, Dialysegeräte oder intensivmedizinische
Gerätschaften wie Narkoseapparate, Beatmungsgeräte, Intensivmonitore
und dergl.
gerichtet ist.
Frage 58 und 59:
Diese Verordnung wurde bislang nicht
erlassen. Die erforderliche Einheitlichkeit bzw.
der Informationsgehalt der Meldungen ist durch europäische Meldeformulare
gewährleistet, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter
Einbeziehung
von Beiträgen der betroffenen Kreise entwickelt und im Laufe der Jahre
mehrmals
adaptiert wurden. Die aktuellen Fassungen dieser Formulare sind im Rahmen von
europäischen Guideline-Dokumenten auch über das Internet frei
zugänglich. Für die
Meldungen durch die Anwender steht ein eigenes Formular zur Verfügung,
welches
nach den Rückmeldungen der Anwender aus den unterschiedlichsten
Anwendungsbereichen ständig weiterentwickelt wird und erst in
konsolidierter Form
die Basis einer Regelung sein kann.
Frage 60 und 61:
Die für das Inverkehrbringen von
Medizinprodukten Verantwortlichen und die
Anwender und Betreiber von Medizinprodukten in Einrichtungen des
Gesundheitswesens haben nach unseren Erfahrungen das gesamte Spektrum der
im § 72 angesprochenen Vorsorgen und Maßnahmen ausgeschöpft.
Die
Schwerpunkte der Maßnahmen lagen dabei auf den nach Lage des jeweiligen Falles
gebotenen konkreten Informationsnotwendigkeiten bzw. sonstigen
zielführenden
Schutzmaßnahmen.
Frage 62, 63, 66 und 67:
Möglichkeiten und konkrete Details
einer Verordnung über ein
Implantatregister/systematische Anwendungsbeobachtung betreffend implantierbare
Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren werden gegenwärtig
mit
führenden Experten aus der Kardiologie diskutiert. Aus Kreisen der
österreichischen
Kardiologie war kürzlich der Wunsch geäußert worden, das bisher
freiwillige
Herzschrittmacher-Register, welches seit 1980 in Österreich betrieben
wird, im
Hinblick auf eine noch höhere Compliance, die Sicherstellung der
Finanzierung und
verbesserte Auswertemöglichkeiten im Hinblick auf die
Qualitätskontrolle der
Produkte bzw. die Qualitätssicherung der Einrichtungen bzw. zur
Unterstützung der
Medizinproduktevigilanz auf eine rechtliche Basis i.S. einer Verordnung nach
dem
MPG zu stellen.
Über die mögliche
Einführung eines Registers/einer systematischen
Anwendungsbeobachtung für Hüft- und Kniegelenksimplantate plane ich
die
Vergabe einer Feasibility-Studie. Dabei sollen die o.a. Gesichtspunkte
hinsichtlich
der Qualitätssicherung und der Unterstützung der
Medizinproduktevigilanz und
Fragen der Finanzierbarkeit im Vordergrund stehen.
Frage 64 und 65:
Nein. Bislang hat sich dazu nach den
Erfahrungen aus dem
Medizinproduktevigilanzsystem
keine spezifische Notwendigkeit ergeben.
Frage 68:
Die Anwender und Betreiber von
Medizinprodukten in Einrichtungen des
Gesundheitswesens sowie die für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten
Verantwortlichen haben insgesamt das ganze Spektrum der im § 72 genannten
Vorsorgen und Maßnahmen ergriffen, wobei die Schwerpunkte je nach Lage
und
Notwendigkeiten des konkreten Falles jeweils bei unterschiedlichen
Schutzaktivitäten
lagen.
Frage 69 und 70:
Ja.
Frage 71:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
148.464.- ATS
|
11.354.40.- ATS
|
62.985.08 ATS
|
Frage 72 und 73:
Bislang hat sich noch keine
Notwendigkeit zur Erlassung einer derartigen
Verordnung
ergeben.
Frage 74 und 75:
Die Maßnahmen reichen, ausgehend vom jeweiligen “Anlassfall", von:
• Anwenderinformationen
•
Änderungen der Gebrauchsanweisungen (damit verbunden sind
Anwenderinformation und Schulung)
• Produktadaptionen
• Softwareupdates
• Chargensperren
•
Chargenrückrufe
bis hin zu
• kompletten Produktsperren und
• Produktrückrufen
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
137
|
140
|
160
|
Für bundesweit
flächendeckende Information steht auch das Netzwerk der
Landessanitätsdirektionen sowie für die Verbreitung von Akutwarnungen
die Medien
Rundfunk, Fernsehen und Internet zur Verfügung.
Frage 76 und 77:
Die Durchführung aller gebotenen
Schutzmaßnahmen obliegt gemäß § 72 MPG den
Betreibern betroffener Gesundheitseinrichtungen und den Inverkehrbringern.
Diese
stehen dabei unter der Überwachung durch das BMSG, welches ggf. unter
Heranziehung von Experten der Universitäten oder Fachgesellschaften bzw.
geeigneter Prüfstellen und Experten der Inverkehrbringer diese
Maßnahmen einer
Überprüfung unterzieht und im Einzelfall Korrekturen der getroffenen
Schutzmaßnahmen veranlasst sowie die betroffenen Gesundheitseinrichtungen
entsprechend informiert. Die konkreten Zahlen ergeben sich aus der u.a.
Tabelle:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
137
|
140
|
160
|
Frage 78:
In Fällen, in denen aufgrund von
erstmalig in Österreich aufgetretenen
Produktmängeln Maßnahmen zu setzten waren, die auch Relevanz
für die
Kommission der Europäischen Union und die übrigen Vertragsparteien
des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten, wurden in den
fraglichen Jahren
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
5
|
2
|
2
|
die entsprechenden Meldungen erstattet.
Frage 79:
1242 Sicherheitsbeauftragte.
Frage
80 und 81:
Die Tätigkeit und
Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeauftragten lässt sich im Zuge
von konkreten Aktivitäten im Bereich der Medizinproduktevigilanz
beurteilen. Aus
diesen Erfahrungen hat sich bislang nicht die Notwendigkeit der Erlassung einer
derartigen Verordnung ergeben.
Frage 82:
Für
Medizinprodukteberater gibt es keine Meldepflicht; daher liegen mir
darüber
keine Zahlen vor.
Frage 83 und 84:
Aus den bisher vorliegenden Erfahrungen
hat sich bisher nicht die Notwendigkeit der
Erlassung spezifischerer Vorschriften ergeben, die über die Anforderungen
im § 79
hinausgehen.
Frage 85 bis 91:
Diese Verordnungen wurden
noch nicht erlassen. Von einer unter Federführung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ins Leben
gerufenen
Arbeitsgruppe zur “Betreiberverordnung", bestehend aus Vertretern
aller betroffenen
Kreise, wurde ein Entwurf zu einer Medizinprodukte Betreiberverordnung
(Verordnung zu § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 1 und § 92 MPG) erstellt.
Der bereits in einem
weit fortgeschrittenen Stadium existierende Entwurf wird nach Endredaktion nach
derzeitigem Stand voraussichtlich innerhalb der ersten Jahreshälfte des
Jahres 2002
zur Begutachtung ausgesandt werden. Da der Verordnungsentwurf zahlreiche
Detailregelungen zur Instandhaltung und zum Betrieb von Medizinprodukten
enthält,
war eine ausführliche Diskussion mit den betroffenen Kreisen bereits in
der Phase
der Entwurfserstellung notwendig. Parallel zur Arbeit am Verordnungsentwurf
wurde
von einer Arbeitsgruppe des ÖVE (Österreichischer Verband für
Elektrotechnik) die
für diese Verordnung wesentliche Norm “Wiederkehrende Prüfung
und Prüfung nach
Instandsetzung von medizinischen Geräten" ÖVE/ÖNORM E
8751-1 erstellt; mit der
Verabschiedung dieser Norm wird demnächst gerechnet.
Frage 92 und 93:
Diese Verordnung ist gegenwärtig in
Ausarbeitung. Die grundlegenden
Anforderungen an diese Prozesse sind bereits durch § 93 festgelegt worden.
Die
kommende Verordnung muss sich auf einen entsprechenden Normenhintergrund
stützen, welcher die Anforderungen der bestehenden harmonisierten
europäischen
Normen, die den Industriestandard festlegen, auf die Möglichkeiten und
Notwendigkeiten von Krankenanstalten adaptiert. Die Veröffentlichung
dieser
technischen Spezifikationen als ON-Regeln steht unmittelbar bevor. Weiters hat
das
BMSG gemeinsam mit der Österreichischen Gesellschaft für
Sterilgutversorgung ein
Curriculum für das Personal von Zentralsterilisationen ausgearbeitet,
welches seit
einigen Jahren mit großem Erfolg in der Ausbildung österreichweit
angewendet wird.
Aufgrund dieser Erfahrungen
kann auch dieses Ausbildungskonzept nunmehr
Eingang in die Verordnung finden.
Frage 94 bis 99:
Derartige Verordnungen
mussten bislang nicht erlassen werden.
Diese Verordnungsermächtigungen sollen va. eine solide rechtliche Basis
für das
Qualitätsmanagement bei
öffentlichen Screening-Programmen gewährleisten.
Gegenwärtig habe ich in diesem
Zusammenhang eine Expertengruppe um das
ÖBIG mit einer Evaluierung der medizinischen Effektivität, der
möglichen
Durchführungsmodalitäten und der detaillierten Kostenschätzung
eines derartigen
Screeningprogramms beauftragt. Dabei wird die Frage des Qualitätsmanagements
auf der technischen, der Anwendungs-, der medizinischen Diagnoseebene und auf
der Ebene der organisatorischen Abwicklung eine zentrale Rolle spielen. Diese
Gesichtspunkte könnten, sofern ein derartiges Screening medizinisch-
wissenschaftlich sinnvoll und machbar wäre, durch eine Verordnung zum MPG
geregelt werden. Hinsichtlich der Erlassung von Mindeststandards bzw. der
Einführung verbindlicher Qualitätsmanagementansätze sind
darüber hinaus vor
kurzem 2 Fachgesellschaften mit entsprechenden Anliegen an mein Ressort
herangetreten. Diese Anliegen werden derzeit hinsichtlich der möglichen
Erlassung
der entsprechenden Verordnungen nach dem MPG geprüft.
Frage 100,101 und 102:
Eine derartige Regelung wurde bislang
nicht getroffen. Für den Bereich
Lohnsterilisation/Aufbereitung für Gesundheitseinrichtungen wird ein
Verordnungsentwurf von einer Arbeitsgruppe fachlich vorbereitet.
Frage 103 und 104:
Eine Vertriebsverordnung zum MPG ist in
Ausarbeitung. Diese sollte allerdings auf
die aktuelle Novelle zum Gewerberecht abgestimmt werden.
Ein Verordnungsentwurf, welcher die ärztliche Verschreibungspflicht
für
Magnetfeldtherapiegeräte einführen soll, steht kurz vor der
Begutachtung.
Frage 105:
Gemäß § 101 ist das
Aufsuchen von Personen, die weder zum Verkauf von
Medizinprodukten berechtigt,
noch in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig
sind, zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen von Medizinprodukten, ohne
dass dafür eine ärztliche Verschreibung vorliegt, verboten. Es ist
auch verboten, den
Auftrag dazu zu erteilen.
Frage 106:
Die Überwachung erfolgt
durch stichprobenweise Kontrollen bzw. werden bei
Verdacht auf Verstöße gegen das MPG entsprechende Maßnahmen in
die Wege
geleitet.
Frage 107:
Seitens des BMSG wurde im Jahr 1999 in
keinem Fall, im Jahr 2000 in einem Fall
und im Jahr 2001 in 5 Fällen (davon in einem Fall mehrere gleichartige
Anzeigen an
diverse Verwaltungsorganisationen) Anzeigen wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung nach dem MPG an die zuständigen
Verwaltungsstrafbehörden übermittelt. Festzuhalten ist, dass dies
aber keinen
Aufschluss über die Zahl der tatsächlich bei den hiefür
zuständigen Behörden der
Länder erstatteten
Verwaltungsstrafanzeigen in diesen Jahren gibt.
Frage 108:
Die angesprochenen Fälle betrafen § 111 Z 1,13, 24 und 42.
Frage 109:
Die Probleme sehe ich nicht im Gesetz
selbst, sondern vielmehr in den in der
Beantwortung zu Frage 1 angeführten Bereichen.