3224/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.02.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig,
Kolleginnen und Kollegen vom
21. Dezember 2001, Nr. 3261/J, betreffend Natura 2000, beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Umsetzung der beiden
EU-Naturschutz-Richtlinien
(92/43/EG und 79/409/EWG)
gemäß der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des B-VG
in die Zuständigkeit der Länder fällt. Aufgrund dieser
eindeutigen Kompetenzlage ist auch
die Einrichtung des Natura 2000 Netzwerkes in Österreich im
ausschließlichen
Kompetenzbereich der Länder.
Zu den Fragen 1 und 2:
Für
den Fall, dass die Europäische Kommission in bilaterale Verhandlungen mit
Österreich
über die Gebietskulisse der alpinen Region treten wird, obliegt es den
betroffenen österrei-
chischen Bundesländern, diese Verhandlungen zu führen.
Die Auswahl und
Zusammenstellung einer solchen Verhandlungsdelegation wird - gemäß
der Kompetenzlage - von den Ländern vorzunehmen sein.
Zu Frage 3:
Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ist
aufgrund der oben dargestellten Kompetenzlage nicht berechtigt, in die Auswahl
und
Nominierung der Gebiete für das Natura 2000 Netzwerk durch die Länder
einzugreifen.
Zu Frage 4:
Die
Möglichkeit einer Einbindung von NGOs in die Entscheidungsfindung ist
sowohl auf
Kommissionsebene wie auch auf Ebene der österreichischen Bundesländer
gegeben.