3224/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.02.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen vom
21. Dezember 2001, Nr. 3261/J, betreffend Natura 2000, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Einleitend ist festzuhalten, dass die Umsetzung der beiden EU-Naturschutz-Richtlinien
(92/43/EG und 79/409/EWG) gemäß der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des B-VG
in die Zuständigkeit der Länder fällt. Aufgrund dieser eindeutigen Kompetenzlage ist auch
die Einrichtung des Natura 2000 Netzwerkes in Österreich im ausschließlichen
Kompetenzbereich der Länder.


Zu den Fragen 1 und 2:

Für den Fall, dass die Europäische Kommission in bilaterale Verhandlungen mit Österreich
über die Gebietskulisse der alpinen Region treten wird, obliegt es den betroffenen österrei-
chischen Bundesländern, diese Verhandlungen zu führen.


Die Auswahl und Zusammenstellung einer solchen Verhandlungsdelegation wird - gemäß
der Kompetenzlage - von den Ländern vorzunehmen sein.

Zu Frage 3:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
aufgrund der oben dargestellten Kompetenzlage nicht berechtigt, in die Auswahl und
Nominierung der Gebiete für das Natura 2000 Netzwerk durch die Länder einzugreifen.

Zu Frage 4:

Die Möglichkeit einer Einbindung von NGOs in die Entscheidungsfindung ist sowohl auf
Kommissionsebene wie auch auf Ebene der österreichischen Bundesländer gegeben.