323/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Johannes Schweisgut und Kollegen haben

am 9. Februar 2000 unter der Nr. 351/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend die Förderung der „Tiroler Festspiele Erl“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Bei der genannten Förderung von S 100.000,- für die Tiroler Festspiele Erl

handelte es sich um eine Prämie als Starthilfe, mit der das Bemühen des

Veranstalters, junge Tiroler Komponisten im Rahmen eines kommerziell

ausgerichteten und traditionell programmierten Festivals zu präsentieren,

besonders anerkannt werden sollte.

 

Zu Frage 2:

 

Dieser Betrag wurde aus Mitteln des Kunstförderungsbeitrages bereitgestellt.

Eine Diskussion im Kunstförderungsbeirat fand aus verwaltungstechnischen

Gründen nicht statt, da in diesem Beirat vor allem allgemeine Vorschläge und

Richtlinien diskutiert werden und für regelmäßige Diskussionen häufigere

Tagungen erforderlich wären.

 

Zu Frage 3:

 

Im Bericht des Unterausschusses über das Bundesgesetz über die Förderung

der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) vom 17. Februar 1988

wurde folgende Feststellung getroffen:

 

"Der Ausschuß geht davon aus, daß für Zuschüsse an (...) Festspiele (...) im

Rahmen des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/13016 im jeweiligen Jahr kein

höherer Prozentanteil an den gesamten im Kapitel 13 des jeweiligen Bundes -

voranschlages veranschlagten Förderungsmittel verwendet werden soll, als im

Jahr 1987.“

 

Diese Feststellung folgte dem seit den 70er Jahren praktizierten Grundsatz

wegen des bereits damals bestehenden Überangebots von saisonalen Veran -

staltungen und Festspielen keine neuen gleichartigen Festivals von Bundes -

seite zu fördern.

 

Die derzeitige budgetäre Situation läßt ein Abgehen von diesem Grundsatz

nicht geboten erscheinen.

 

Zu Frage 4:

 

Ein Antrag für das Jahr 2000 wird im zuständigen Fachbeirat vor dem Hinter -

grund der derzeitigen budgetären Gegebenheiten diskutiert werden.

 

Zu Frage 5:

 

Für die Vergabe der Förderungsmittel sind künstlerische Inhalte ausschlag -

gebend. Das Kunstförderungsgesetz sieht dazu in § 2 (2) vor:

Es sind solche Vorhaben zu fördern, die „von überregionalem Interesse oder

geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben

oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden."